seinen Anwalt hat A beauftragt und muss ihn natürlich zahlen. Der theoretisch bestehende Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner B ist mangels Geld nicht realisierbar.
Für die Gerichtskosten haftet A als Kläger auch, sog. Zweitschuldnerhaftung, obwohl A gewonnen hat. Da er die Kosten vorauslagen musste, wird verrechnet und er könnte einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen B erwirken, der aber auch nicht realisierbar ist.
titulierte Forderungen sind vollstreckbare Forderungen. Beispielsweise durch eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils oder einen Vollstreckungsbescheid.