In einem seit ca. 7 Jahren bestehenden Mietverhältnis eines Bungalows mit einem unbefristeten Mietvertrag ist die
Geschirrspüle kaputt.Die reinen Reparaturkosten wurden auf ca. € 150 geschätzt. Der Vermieter ist der Ansicht,dass der Mieter in diesem Fall die Reparaturkosten zu tragen hätte. Er beruft sich hierbei auf flgd. Zusatzeintrag im Mietvertrag:
Unter 3. Miete und Nebenkosten
Die Miete beträgt monatl Euro …
Für sonstige Einrichtungen zusätzlich € 25,- für EBK, WC-Möbel.
Unter 2. Mietdauer
Flgd. Änderungs-/Instandhaltungsmaßnahmen sind nach Vertragsablauf geplant:
"Einbauküche und Badmöbel sind neu. Nach Ablauf der Garantie, werden Reparaturen vom Mieter übernommen.
Unter 8. Schönheitsreparaturen/Bagatellschäden
…
2. Kleine Instandhaltungen sind vom Mieter auszuführen usw.
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur bis zu € 52,- je Einzelreparatur und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresmiete, höchstens jedoch € 154 pro Jahr.
Jetzt die Frage:
Der Vermieter beabsichtigt auf Grund der hohen Reparaturkosten einen neuen Geschirrspüler bei Metro zu besorgen (Preis wohl eben unter € 300,-). Aus Kulanzgründen will der Vermieter die Hälfte der Neuanschaffung übernehmen.
Der Mieter interpretiert den Mietvertrag so, dass er nur im Falle einer Reparaturrechnung unter € 52,- die Kosten ganz übernehmen muss und diese Einschränkung für alle Repararuren gilt,auch für die EBK-Geräte nach Ablauf der Garantiezeit.
Wer liegt mit seiner Auffassung richtig