Mieter Meier bittet seinen Vermieter, das defekte/undichte
Unterputz-Ventil im Bad instand zu setzen beziehungsweise
zu reparieren.
Folglich weist der Vermieter Herrn Meier darauf hin, dass er die
Instandsetzungs-/ Reparaturkosten selbst zu tragen hat, sollten
diese niedriger als 75,00 EURO sein (so genannte „75,- € - Regelung“*).
Schließlich steht das auch im Mietvertrag.
Herr Meier ist nun etwas verunsichert, da er an nahm, dass das
Unterputz-Ventil** fester Bestandteil der Hausinstallation ist.
Schließlich befindet sich dieses Ventil unter Putz/in der Wand.
Richtig ist, dass sich das Unterputz-Ventil teilweise in der Wand, und
teilweise auf der Wand befindet. Der Ventilkörper befindet sich in der Wand.
Das eigentliche defekte/undichte Bauteil, nämlich das Ventil-Oberteil, befindet
sich teilweise in der Wand und teilweise auf der Wand.
Angenommen, die Erneuerung des defekten Ventil-Oberteils beträgt 50,00 EURO und der Mieter betätigt das Ventil-Oberteil ca. 4 Mal jährlich.
Es kommt darauf an, ob das Ventil Bestandteil des von Maier genutzten Wohnraumes ist. Dazu gehoeren alle Teile, die sich im Innenraum der Wohnung befinden und fuer den Gebrauch durch den Mieter bestimmt sind, also z.B. Fenstergriffe, Fussbodenbelag, Steckdosen, Teile der mitvermieteten Einbaukueche, Duschkopf, Wasserhahn etc.
Hier handelt es sich offenbar um ein Ventil, mit dem die Wasserzufuhr zur Wohnung insgesamt geregelt wird. Meier kann dieses Ventil benutzen, um z.B. wenn er in Urlaub faehrt das Wasser abzustellen. Hiervon macht Maier auch Gebrauch. Ich wuerde daher sagen, dass die Reparatur des Ventils unter die 75 EUR Regelung faellt.
Ich weiss allerdings nicht, ob es bei dieser Regelung auch einen Ausgleich alt fuer neu gibt. Vielleicht kann da jemand anders noch weiterhelfen.