Hallo, angenommen man bestellt etwas in einem online Versandhandel (Preis 80€), per Express mit Express-Zuschlag von 7 Euro, returniert aber die Bestellung. Bei dieser Reture müssen die Hin-und Rückversandkosten rückerstattet werden.
Werden jedoch auch die Expresskosten erstattet oder fallen diese Kosten nicht unter das Urteil vom EUgH (C-511/08) ?
Danke.
Hallo,
meines Wisses gibt es kein Urteil und kein Gesetz, welches die Kosten der Retoure dem Lieferer auferlegt, wenn es sich um keinen Anspruch aus der Sachmängelhaftung handelt. Somit muss der Lieferer auch keine Expresskosten übernehmen. Bietet der Lieferer die Übernahme der Retoure freiwilig an, muss im Einzelfall geklärt werden, ob er auch bereit ist, die Expresskosten zu übernehmen.
Gruß
Martin
Hallo !
Doch, gibts .
Stichwort „Online“-Bestellung,die kann man ohne Begründung innerhalb 14 Tagen widerrufen und Ware gegen Erstattung von Kaufpreis und Versand(Hin und Rück) zurückgeben.
Wenn Warenwert über 40 €, sonst muss man die Versandkosten selber tragen.
Expresszuschlag wird davon nicht betroffen sein !
MfG
duck313
Wenn Warenwert über 40 €, sonst muss man die Versandkosten
selber tragen.
nein.
warenwert unter 40€ -> unternehmer zahlt
warenwert über 40€ -> unternehmer zahlt (ausnahme: er behält sich ausdrücklich vor, dass der verb. die kosten trägt, s. § 357 II bgb)
Expresszuschlag wird davon nicht betroffen sein !
wenn man den gedanken des eugh und der richtlinie, die § 357 bgb umsetzt konsequent zuende denkt, dann sind auch die expresskosten zu ersetzen. der verbraucher soll auf keine finanzielle hürde stoßen, durch die er von der ausübung seines widerrufsrechts gehindert ist. diese finanzielle hürde besteht aber, wenn man bedenkt, dass er auf den zusatzkosten für die hinsendung sitzen bleibt…
(der untenrehmer kann natürlich argumentieren, dass § 357 bgb nicht vor jeden aufwendungen schützen soll, vor allem nicht vor solchen, die der verbraucher selbst veranlasst. tendenziell ist der verbraucherschutz aber stärker zu gewichten als die interessen des unternehmers…)
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Kleiner Buchstabendreher!? 
warenwert unter 40€ -> unternehmer zahlt
warenwert über 40€ -> unternehmer zahlt (ausnahme: er behält
sich ausdrücklich vor, dass der verb. die kosten trägt, s. §
357 II bgb)
§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB lautet:
„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der _Rück_sendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder […]“
–> Ich les das so:
Warenwert unter/bis 40,00 € -> Unternehmer zahlt, wenn die Kosten nicht vertraglich dem Verbraucher auferlegt wurden.
Warenwert über 40,00 € -> Unternehmer zahlt
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