Wenn man wandeln durfte,nicht.
Aber die Wandelung ist doch meist nach den AGB des Händlers vorerst ausgeschlossen. Zuerst will (und darf) der Händler nachbessern.
Wenn man das nicht will(die Nachbesserung/Neulieferung aber grundsätzlich zumutbar wäre),dann ist das eine einfach Rückgabe,die bei
Müssen die Portokosten bei Wandelung nicht auch vom Verkäufer
getragen werden?
Das würde voraussetzen, dass überhaupt ein rechtlicher Anspruch auf Wandlung/Rücktritt wegen eines Mangels besteht. Das scheint aber nicht der Fall.
§ 437 BGB sieht so etwas nur unter bestimmten Bedingungen vor, die hier aber nicht gegeben zu sein scheinen. Wohl aber dürfte ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB bestehen. Allerdings kann der Verkäufer hier die Rücksendekosten bei einem Warenwert von unter 40 Euro dem Kunden auferlegen.