Wer übernimmt die Kostne die für ein Gutachten

Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen?
Eine Bekannte ist in einem Rechsstreit mit einem Dachdecker der an Ihrem Dach Arbeiten vorgenommen hat. Das Gericht hat einen Sachverständingen beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Bei der Ortbesichichtiung hat dieser Sachverständige festgestell, das das Dach geöffnet werden muss damit er ein Gutachten erstellen kann. Er beauftragte meine Bekannte für den neuen Tag einen Dachdecker zu beauftragen das Dach zu öffnen und zugegen zu sein (mit Gerüst zur Personen Sicherung).
Da meine Bekannte unsicher war ob Sie wirklich dafür zuständig war einen Dachdecker zu bestellen, (Sie wollte nicht auf den Kosten sitzen bleiben) hat Sie sich an Ihren Rechtsanwalt gewendet ob das vom Verfahren her so richtig ist, da die Sachverständige sage Sie werde auf keinen Fall einen Dachdecker bestellen das ist Sache des Hauseigentümer. Der Rechtsanwalt bestätigte das und sagte das die Rechnung von der Rechtschutzversicherung übernommen werden und Sie sich keine Sorgen um das Geld machen bräuchte.
Wie sich aber herrausstellte, wollte die Rechtschutzversicherung die Kosten nur übernehem wenn das Gericht die Kosten als Gerichtskosten anerkennt. Das Gericht erkennt die Kosten jedoch nicht an da der Dachdecker nicht von dem Sachverständigen bestellt wurde.
Zitat: ….die Kosten des beauftrageten Dachdeckers im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht als Kosten der Begutachtung ausgeglichen werden können. Zwar kann grundsätzlich der Sachverständige die für die Vorbereitung des Gutachtesn aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließllich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gemäß §12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG ersetzt verlangen, da dies insoweit als Auslagen gemäß Nr. 9005 Anlage 1 GKG zu den Gerichtskosten zu zählen sind. Lässt jedoch, wie das vorliegen der Fall war, die Partei auf Veranlassung des gerichlich bestellten Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens eine Bauteilöffnung sowei Absicherungmaßnahmen durchführen, so handelt es sich dabei um Aufwendungen für Hilfkräfte in Sinne des $ 12 Abs. 1 S.2 Nr. 1 JVEG (vgl. OLG Koblenz, Beschl. V. 28.06.2004, -5W 397/04-; zu recherchieren über Juris) da Hilfskräfte nur solche Personen sind, die vom Sachvertändigen selbst herangezogen worden sind und deshalb auch seinen Weisungen unterliegen.
Als meine Bekannte Ihren Rechtsanwalt zur Rede stellen wollte was er denn von sich gegeben habe, nahm er wie follgt Stellung
Zitat: Nach der Kmmentirung in Werner(Pastor, der Bauprozess, ist es Sache des Antragstellers, die Durchführung von Arbeiten zu gewährleisten, wenn Arbeiten im Rahmen der Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich werden. Der Antragsteller hat – falls notwendig – die entsprechenden Arbeiten entweder selbst auszuführen oder Dritten in Auftrag zu geben. Ferner heißt es: „Der Sachverstäandige wird in aller Regel auch nicht bereit sein, insoweit als Auftraggeber aufzutreten und damit auch die Verantwortung (z.B. für Schäden bei Durchfürhugn der Arbeiten ) zu übernehmen. Dazu ist er auch icht verpflichetet, selbest wenn das Gericht eine entsprechende Anordnung auf § 404 a Abs 1 ZPO stützen sollte. Anordungne dieser Art sindvielmehr au den Antragsteller zu richten….“
Was soll meine Bekannte jetzt machen? Ihr Rechtsanwalt macht nichs mehr diesbezüglich. Er versucht jetzt diese Kosten über den Dachdecker einzuklagen, da mitlerweile meine Bekannte Recht bekommen hat und der Dachdecker eine 5 Stellige Summe zu entrichten hat. Die Befürchtung meiner Bekannten ist jedoch das er in Konkurs gehen wird und Sie keinen Cent sehen wird und auf den Gutachtenkosten auch noch sitzen bleibt.
Wo bleibt hier die Gerechtigkeit?
Vielen Dank im voraus.

Hallo ,

leider kann ich als Sachverständiger in der Sache nicht weiterhelfen ,
es ist und bleibt eine Rechtssache
viel Glück und Erfolg

Hallo,
sorry, ein Rechtsanwalt scheint hier bereits involviert zu sein, da will ich mich nicht einmischen.
Gruß
Nobby Nic