Wer übernimmt Eidesstattliche Versicherung nach Eigentumswechsel?

Wer übernimmt eine bereits vor Jahren erstellte EV nach Geschäftsaufgabe/Neue Übernahme? Der Gläubiger ist inzwischen verstorben, die Erben haben alle das Erbe ausgeschlagen.

Hallo,

der Sinn der Frage ist ohne genauere Sachverhaltsdarstellung völlig dunkel.

&tschüß
Wolfgang

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Die Eidesstattliche Versicherung wurde 2001 erstellt. Der Kläger hat seine Firma 2009 abgemeldet. Diese Firma wurde von einem Nachfolger 2009 übernommen. Was ist jetzt mit der EV.
Der Gläubiger ist inzwischen verstorben. Den Eigentumswechsel der fordernden Firma ist uns nur durch Recherchen bekannt.

Kannst du den Fall mal in einfachen Worten schildern und auch präzisieren, was du mit „EV übernehmen“ meinst?

Die Eidesstattliche Versicherung wurde 2001 erstellt. Der Kläger hat seine Firma 2009 abgemeldet. Diese Firma wurde von einem Nachfolger 2009 übernommen. Was ist jetzt mit der EV.
Der Gläubiger ist inzwischen verstorben. Den Eigentumswechsel der fordernden Firma ist uns nur durch Recherchen bekannt.
Wir möchten wissen, ob der neue Eigentümer diese Eidesstattliche Versicherung eventuell übernommen hat oder ob wir das vernichten können. Der darin enthaltene Betrag ist so klein (keine 500€), dass wohl kaum einer Interesse weiterhin daran hat.

Sorry, aber wenn du das nicht verständlich erklärst, kann dir nicht geholfen werden.

Danke, wir haben eine sehr kompetente Antwort erhalten. Ohne weitere Erklärungen zum Fall.

kann es zu Deinen Versuchen, den Sachverhalt darzustellen, nicht geben. Schlicht, weil es keine verständliche Frage gibt.

Den genauen Sinn der Frage kann ich auch nicht ergründen. M.W. ist eine EV eine von einer einzelnen Person und offiziell dokumentierte Aussage zu einem bestimmten fraglichen Sachverhalt, der wesentlich nur durch diese Person bestätigt/verneint werden kann.
Ich wage zu bezweifeln, dass eine EV „übertragbar“ ist.
LG
Amokoma1

Ebent.

Weder das „Erstellen“ noch das „Übernehmen“ einer EV sind Begriffe, die jemand anders als @Veragru kennt - sie hat diese Begriffe erfunden.

Wer darauf „sehr kompetent“ antwortet, ist entweder Hellseher, oder es ist mit der Kompetenz vielleicht doch nicht so weit her.

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Yep. Ich habe auch erwogen, das zu hinterfragen. Der schnippische Hinweis hier:

hat mir aber irgendwie die Lust daran genommen. Dabei habe ich durchaus eine Idee, wie Sachverhalt und Frage gemeint sind.

Ich hoffe zudem, dass die kompetente Auskunftsperson den Sachverhalt doch etwas weniger wirr erklärt bekommen hat und dass die Antwort schon passen wird.

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Die hier angesprochene „Eidesstattliche Versicherung“ meint wohl die „Vermögensauskunft eines Schuldners“ gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Zuge der Zwangsvollstreckung (ehemals Offenbarungseid).

Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Auskunft wird das Vermögensverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht.

Das heißt, diese Vermögensauskunft ist eh gelöscht.

Die nächste Frage wäre ja auch gewesen, ob der Schuldner die Vermögensauskunft als persönlicher Schuldner oder als Firmenschuldner abgeben musste. Leider fehlen hierzu jegliche Angaben von Dir. Wenn die fordernde Firma weiter an ihre Forderung will, muss sie gegebenenfalls eine erneute Vermögensauskunft beantragen.

Das ist eine Zwangsvollstreckung, erstellt 2004. Den Kläger gibt es, wie bereits geschrieben nicht mehr. Dessen Firma wurde 2009 anderweitig übernommen. Die Zwangsvollstreckung ist 30 Jahre aufzuheben, so kenne ich die Regelung. Da der Gläubiger verstorben ist, steht die Frage, was damit geschieht. Wir haben alle das Erbe vor 3 Jahren bereits ausgeschlagen, wollen die Unterlagen jetzt gern vernichten. Hat der neue Eigentümer der ehem.Firma diese Zwangsvollstreckung ggf.übernommen?

Wohl eher nicht. Wahrscheinlich ist es ein Vollstreckungstitel, vielleicht ein Vollstreckungsbescheid, erlassen im Jahr 2004.

In der Nachbarschaft dieser von Dir privat erlassenen „Regelung“ kommen die 30 Jahre vor, nämlich in § 197 BGB. Auch hier ist es interessant, zum Schmitt statt zum Schmittchen zu gehen, und im Original steht da (Hervorhebung von mir):

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
  2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

Grundsätzlich ist die dort angegebene Verjährungsfrist also keine „Höchstdauer“ für die Wirksamkeit eines Vollstreckungstitels - es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob „ein anderes bestimmt ist“. Ob man irgendwelche Bescheide oder Ankündigungen aufhebt oder nicht, ändert übrigens nichts an ihrer Wirksamkeit.

Wie auch immer - in § 779 Abs 1 ZPO steht:

Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

Und wenn alle Erben das Erbe wirksam ausgeschlagen haben, haben sie mit dem Nachlass nichts am Hut.

Es muss also gar nicht weiter geprüft werden, was gegnau mit

geschehen ist - da gibt es sehr viele verschiedene Möglichkeiten, was das bedeuten könnte, aber vorliegend ist das gleichgültig,

Schöne Grüße

MM

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Danke schön, das ist wirklich eine sehr gute Antwort. Schönes Wochenende.
MfG J.M.

Der Fragesteller scheint allerdings nicht Erbe des Schuldners, sondern des Gläubigers zu sein. Zumindest verstehe ich das so:

Da der Gläubiger verstorben ist, steht die Frage, was damit geschieht. Wir haben alle das Erbe vor 3 Jahren bereits ausgeschlagen,

Deswegen habe ich das Herumgeeiere auch nicht verstanden.

Ich glaube, er ist irgendwie mit den ganzen Begriffen durcheinander gekommen. Denn er hat auch geschrieben

und auch

insofern liest sich das für mich durchaus so, als ob er ein Erbe des Schuldners ist, der aber eh’ das Erbe ausgeschlagen hat. Auf der anderen Seite frage mich mich, wieso er jetzt noch irgendwelche Unterlagen hat?! Ich dachte, ausgeschlagen ist ausgeschlagen und man bekommt gar nichts … also auch keine Unterlagen.

Die Frage ist, ob in einer Welt mit so viel Begriffsverwirrungen, in der Schuldner Gläubiger sind, Eidestattliche Erklärungen übernommen und Zwangsvollstreckungen erstellt werden, ein ausgeschlagenes Erbe auch ein ausgeschlagenes Erbe ist?

Gruß,
Max

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Deswegen hatte ja @Aprilfisch auch geschrieben

:smiley:
Aber der Fragesteller hatte ja geschrieben

insofern frage ich mich auch, inwiefern er die Kompetenz der Antwort richtig einschätzen kann, aber meine Güte, nicht mein Problem! :stuck_out_tongue:

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Ja, das war der Anlass für das Wörtlein „wirksam“, das an dieser Stelle eigentlich keinen Sinn hat…

Schöne Grüße

MM

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