Wer übernimmt Gewährleistung bei Quelle

Guten Tag,
Vor 6 Wochen wurde ein Paar Stiefel bei Quelle gekauft. Diese wurden von einem Shop in Shop dann geliefert. Nach 13 Tagen sind sie kaputt gegangen und sofort Quelle gemeldet. Quelle schickte einen Retourenaufkleber und die Stiefel wurden direkt an den Shop/Hersteller zurück. Nach 3 Wochen sind die Stiefel wieder gekommen mit dem Vermerk das sie nicht aus ihrer Firma stammen.
Quelle diskutierte dann tagelang und erklärte letzte Woche das aufgrund der aktuellen Situation keine Rücknahme mehr möglich ist. Der Hersteller sagte nun am TElefon das sie damit nichts zu tun haben. Der Artikel wurde bis heute nicht bezahlt, was kann man jetzt tun ?

Im Grunde gar nichts. Außer: weiterhin nicht zahlen (§§ 320, 322 BGB).

Levay

Könnte man den Artikel auch einfach an Quelle zurück senden, denn die neuen AGBs vom 27.10.2009 sehen die Gewährleistung ja noch vor

Könnte man den Artikel auch einfach an Quelle zurück senden,
denn die neuen AGBs vom 27.10.2009 sehen die Gewährleistung ja
noch vor

Für einen Kaufvertrag, der vor 6 Wochen geschlossen wurde, finden diese AGB wohl kaum Anwendung…

Gewährleistung ist zudem eine gesetzlich geregelte Leistung, die durch AGB sowieso nicht ausgeschlossen werden kann.

Aber ob sich Gewährleistungsansprüche gegen ein in der Insolvenz befindliches Unternehmen realistisch durchsetzen lassen, steht auf einem anderen Blatt.

Wenn die Ware noch nicht bezahlt wurde, kann man die Zahlung natürlich einbehalten. Erfahrungsgemäß wird der Insolvenzverwalter dann aber ordentlich Druck machen, denn viele Käufer zahlen bei Insolvenz, häufig unter fadenscheinigen Gründen, die Rechnungen nicht.

Gewährleistung ist zudem eine gesetzlich geregelte Leistung,
die durch AGB sowieso nicht ausgeschlossen werden kann.

nur weil etwas gesetzlich geregelt ist, heißt das nicht, dass die parteien darüber keine dispositionen treffen können. das ist im schuldrecht aber der regelfall.

  1. im b2b und c2c verhältnis sind die gewährleistungsrechte natürlich auch durch agb ausschließbar. dies zeigt schon der umkehrschluss aus § 444 bgb.

im gegensatz zum b2b verhältnis (§ 310 bgb) findet allerdings eine strengere klauselkontrolle statt, so dass etwa ein ausschluss für schäden an leben/körper/gesundheit nicht möglich ist, § 309 Nr.7 bgb.
dieser gedanke kann auch bei einem b2b verhältnis im rahmen des § 307 I bgb beachtung finden.

dennoch bleibt es bei dem grundsatz, dass ein ausschluss grds. möglich ist bzw. jedem verkäufer in diesem verhältnis anzuraten ist.

  1. solltest du hier einen verbrauchsgüterkauf angenommen haben (warum eigentlich?), dann gilt zwar § 444 bgb nicht mehr, dennoch sind die gewährleistungsrechte in gewissem (engem) spielraum einschränkbar. man denke dabei nur auf die einschränkung für die haftung bzgl. schadensersatzansprüche, vgl. §§ 475 III iVm 307ff. bgb)

Hallo,

  1. im b2b und c2c verhältnis sind die gewährleistungsrechte
    natürlich auch durch agb ausschließbar. dies zeigt schon der
    umkehrschluss aus § 444 bgb.

auch im von Dir so genannten „b2b“ Geschäft, lässt sich die Gewährleistung auch nur bei gebrauchten Sachen vollständig ausschließen, bei neuen Sachen auf maximal ein Jahr einschränken. Wenn Du hier was richtig stellen willst, dann bitte korrekt und vollständig.

dennoch bleibt es bei dem grundsatz, dass ein ausschluss grds.
möglich ist bzw. jedem verkäufer in diesem verhältnis
anzuraten ist.

Ups. Gleich zwei Mal „grundsätzlich“…
Grundsätzlich gilt § 433 BGB. Dieser lässt sich einschränken, wobei das BGB hier deutliche Grenzen kennt. Auch beim „b2b“, der ja keine Ausnahme sondern die Regel darstellt. Ausnhame ist der Verbrauchsgüterkauf.

  1. solltest du hier einen verbrauchsgüterkauf angenommen haben

Habe ich, da es um ein paar Stiefel von Quelle geht, deren Erwerb eher selten einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird.

(warum eigentlich?), dann gilt zwar § 444 bgb nicht mehr,

Warum sollte §444 beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr gelten?

Gruß

S.J.

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  1. im b2b und c2c verhältnis sind die gewährleistungsrechte
    natürlich auch durch agb ausschließbar. dies zeigt schon der
    umkehrschluss aus § 444 bgb.

auch im von Dir so genannten „b2b“ Geschäft,

die werden nicht nur von mir so genannt, die anführungsstriche kannst du dir also sparen…

lässt sich die
Gewährleistung auch nur bei gebrauchten Sachen vollständig
ausschließen, bei neuen Sachen auf maximal ein Jahr
einschränken. Wenn Du hier was richtig stellen willst, dann
bitte korrekt und vollständig.

ich schätze, du sprichst jetzt vom haftungsausschluss bei agb ?
es überrascht mich ja, dass du merkst, dass ich zweimal „grds.“ erwähne, aber diesen satz überliest:

im gegensatz zum b2b verhältnis (§ 310 bgb) findet allerdings eine strengere klauselkontrolle statt, so dass etwa …

§§ 308f.bgb sind nicht auf auf das b2b verhältnis direkt anwendbar und damit auch nicht § 309 Nr.8b (oder § 309 Nr.7), der deinen ausführungen entspricht (?).
er findet nur als indiz eingang in die inhaltskontrolle über § 307 I bgb. ich glaube nicht, dass ich dir erklären muss, was eine indziwirkung ist.
im übrigen hat der bgh mW die beschränkung auf ein jahr bisher bei kfz-käufen anerkannt.

darüber hinaus erwähnen die §§ 308f. bgb nicht alle gewährleistungsrechte, dennoch unterlasse ich es mal, dich auf diese ungenauigkeit deiner ausführungen hinzuweisen (ein überflüssiges spielchen, findest du nicht?)
so gehören zu den mängelrechten meines wissens auch ansprüche auf schadensersatz statt der leistung, der aber in § 308f.bgb nicht erwähnt wird und daher noch nicht einmal ein indiz für die unwirksamkeit iRd § 307 I bgb vorliegt.

dennoch bleibt es bei dem grundsatz, dass ein ausschluss grds.
möglich ist bzw. jedem verkäufer in diesem verhältnis
anzuraten ist.

Ups. Gleich zwei Mal „grundsätzlich“…

sry, ich hoffe der text war trotzdem lesbar für dich ?

Grundsätzlich gilt § 433 BGB. Dieser lässt sich einschränken,
wobei das BGB hier deutliche Grenzen kennt. Auch beim „b2b“,
der ja keine Ausnahme sondern die Regel darstellt. Ausnhame
ist der Verbrauchsgüterkauf.

ich habe doch niemals behauptet, dass der VGK die regel ist ?
und bei der einschränkbarkeit würde ich zwischen individualvereinbarung/agb und b2b/c2c und b2c verhältnis trennen (nur der genauigkeit wegen)
kannst du mit diese „deutliche“ grenzen bei einem ausschluss durch individualvereinbarung bei b2b und c2c geschäften nennen ?(und bitte sag jetzt nicht, arglist oder eine garantie sei eine solche „grenze“; sonst kannst du gleich auf § 242 bgb hinweisen… feststeht nur, dass es grenzen gibt)

  1. solltest du hier einen verbrauchsgüterkauf angenommen haben

Habe ich, da es um ein paar Stiefel von Quelle geht, deren
Erwerb eher selten einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird.

interessant, sonst bist doch immer du derjenige, der eine exakte angabe über die käufer-/verkäufereigenschaft verlangt, ohne die du keine angaben machen kannst. ob es eher selten ist, dass ein paar stiefel nicht dem gewerblichen betrieb dienen (gibt es keine arbeitsschuhe ?), weiß ich nicht. da vertraue ich einfach mal deiner erfahrung.

Warum sollte §444 beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr gelten?

die in § 444 (und darum ging es ?) zum ausdruck kommende möglichkeit des gewährleistungsausschlusses besteht beim VBK nach § 475 I bgb nicht.

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