Wer übernimmt tatsächl. Nutzungsausfall?

Hallo zusammen,

ich brauche eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Fall: A hat im Juli einen Autounfall verschuldet. Seine Vollkasko hat den Schaden reguliert, allerdings bleibt die Frage nach der tatsächlichen Nutzungsausfallentschädigung.

Der Wagen war insgesamt 38 Tage in der Mercedes Werkstatt. Die Versicherung (VS) hat allerdings nur 19 Tage Nutzungsausfall erstattet. Die 19 Tage ergeben sich daraus, dass der Sachverständiger (von der VS) 11 Tage benötigt hat um sein Gutachten vorzulegen und darin eine Reparaturdauer von 8 Arbeitstagen veranschlagt hat.
Tatsächlich aber hat A sein Auto erst nach 38 Tagen Ausfall bekommen (nach mehrmaligen Anfragen in der Werkstatt). Grund für die überlange Reparatur lag darin, dass die Werkstatt den Sicherheitsgurt (wie im Gutachten angegeben) erst 19 Tage nach Vorlage des Gutachtens bestellt hat.

A will nun den Nutzungsausfall bei der VS für die tatsächliche Zeit (38 Tage) geltend machen. Die VS stellt sich allerdings quer und will für die weiteren 19 Tage Ausfall (38 Tage tatsächlicher Ausfall abzügl. bereits gezahlten 19 Tagen Nutzungsausfall) keine Entschädigung zahlen. Grund ist, dass die VS ein Verschulden bei der Werkstatt sieht, die den sicherheitsrelevanten Gurt zu spät bestellt hat. Ein mehrfaches Anschreiben der VS an die Werkstatt nach dem Grund für die späte Bestellung des Sicherheitgurtes wurde seitens Mercedes bisher gepflegt ignoriert und nicht beantwortet.

Fraglich ist nun, ob A nur für die Tage, die der Gutachter im Gutachten für die Reparatur veranschlagt hat, Entschädigung bekommt oder gibt es auch für den tatsächlichen Zeitraum Geld von der VS? An wen muss der Anspruch gestellt werden? Muss A sich nun an die VS oder die Werkstatt wenden?

Vielen Dank schon im Voraus für eure Antworten/Einschätzungen/Feedback.

Viele Grüße
E.

Ihre Frage ist nicht schlüssig. Die Vollkaskoversicherung bezahlt in der Regel keine Nutzungsentschädigung. Ansonsten ist es im Haftpflichtschadenfall so, dass die Versicherung die Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Reparaturdauer zu zahlen hat. Versuchen Sie aber nicht selbst mit der Versicherung herumzukaspern. Sie werden den Kürzeren ziehen, weil ihnen zig spezialisierte Anwälte gegenüber stehen. Gehen Sie zu einem Anwalt, der die Angelegenheit in Ihrem Sinne auf Kosten der Haftpflichtversicherung erledigen wird.

hallo e,
da ich kein anwalt bin sind folgende zeilen nicht rechtsverbindlich,
an deiner stelle würde ich die versicherung verklagen - grund: außer das du der geschädigte bist - bist du niemand, das heißt, du!! hast eine reparatur in auftrag gegeben!!! irgendwo ist vermerkt wann das fzg. in der werkstatt angenommen wurde und wann es herausgegeben wurde. da du ja niemand bist kann es dir völlig egal sein was in der dieser zeit in der werkstatt abgegangen ist!!! komm bloß nicht auf die idee, der versich. zu erklären was dir die werkstatt erklärt hat. „„guggst duuu - auto weg - auto wieder da““ für die zeit geld her!!!
jeeeezzt kann die versich. die werkstatt verklagen - das soll dich aber nicht interessieren.
ich hoffe du kannst meine zeilen verstehen - nein begreifen,
gruß mario

Danke für die Anfrage. Der Problemkreis geht weit über mein Spezialgebiet hinaus.
So aus der Ferne betrachtet: Der Versicherer hat seine Pflicht getan.
Stellen Sie doch der Werkstatt eine Rechnung, dann ist der Forderungsbetrag bekannt. Nur fragen nach der Regulierung bringt meistens nichts.

Zu beantworten gilt auch, was Sie zur Schadenminderung beigetragen haben. Sie sahen ja, dass das Auto nicht innerhalb der festgesetzten Zeit ausgeliefert werden konnte (anders: haben Sie „einfach“ gewartet?). Haben Sie einen Mietwagen genommen ohne der Werkstatt etwas zu sagen?

Gruss aus der CH …

Guten Tag,

eigentlich stellt sich die Frage im Kaskoschaden gar nicht. Gemäß den Bedingungen ( AKB) gibt es keine derartige Leistung. Die Kaskoversicherung ist eine reine Reparaturversicherung die für die unmittelbaren Schäden aufkommt. Hat diese Kaskoversicherung als Zusatzleistung eine Nutzungsausfallentschädigung aufgenommen sollten hier erst einmal die Bedingungen genau geprüft werden. Daran kann man dann die Ansprüche ableiten.

Ansonsten wäre eine Ausfallentschädigung für den Zeitraum zu Zahlen in dem das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte. Hier muss der zahlende Versicherer erst einmal eintreten. Sicherlich wäre von ihm zu klären woran der lange Reparaturzeitraum begründet ist.

Eigene Bearbeitungsdauer, die Information des Sachverständigen oder ein Fehler in der Werkstatt. Liegt Ihnen das Gutachten vor? Darin steht in der Regel wer wann eine Kopie erhalten hat. Daran könnte man beispielsweise erkennen ob die Werkstatt die Info zum Sicherheitsgurt vorliegen hatte.

Wichtig ist insgesamt das man die Kaskobedingungen genau beachtet. Ggf. kann Ihnen da auch Ihr Versicherungsagent (falls vorhanden) weiterhelfen.

Ich wünsche auf jeden Fall alles Gute, beste Grüße und einen guten Rutsch,
Roland