Rechtsfrage.
Dem allgemeinen Unverständnis total verkürzt.
Es war nicht verboten, als ich Kunst auf öffentlichen Straßenland, kommunizieren wollte.
Dennoch musste ich meiner Absicht und Tätigkeit, exemplarischer Ordnungsgewalt weichen.
Da es letztlich nicht verboten war, hat man die Kunst auf der Straße, Exemplarisch zur Ordnungsstörung gemacht. Und die öffentliche Gewalt war zufrieden damit: Der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Erst als Karlsruhe den Zaunpfahl erhob, der juristischen Dummheit zu winken.
War auch der Urheber, spezialpräventiver Bestrafung, bereit, zuzugeben das man den Anspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie nicht bestrafen kann.
Urteil des BverwG. Von 04,07 –11 B – 23 / 96
Wer weiß was. Wie man den Beinahverlußt Immaterieller Rechtsgüter,
In das umrechnet, Mann, jahrzehnte als Einzelkämpfer, um etwas ringen musste, was gar nicht erst genommen werden durfte?
Versuch einer Übersetzung ins Deutsche
Hallo Rupp,
ich versuche jetzt mal, deinen Text in ein Deutsch zu bringen, das man auch verstehen kann. Vielleicht findest du ja dann doch noch einen, der dir einen Rat geben kann…
Also, meinst du folgendes?
Du hast deine Kunst auf öffentlichen Plätzen ausgestellt und das Ordnungsamt der betreffenden Stadtverwaltung hat dir das unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten.
Das BVerfG hat aber ein Urteil zu deinen Gunsten gesprochen, in welchem exakt festgehalten wurde, dass du Künstler bist und deine Kunst an jedem dir beliebigen Ort ausstellen kannst.
Und jetzt willst du wissen, wie du die Stadt schadenersatzpflichtig machen kannst, weil sie deiner Meinung nach gegen das BverfG-Urteil verstoßen hat.
Ist es das, was du meinst?
Oder was meinst du eigentlich…
Gesellschaftspolitisch desintressiert.
ist eine 6 in Gemeinschaftslehre,
Sorry.
o mei, erstens heißt das desinteressiert - wenn schon, denn schon. Ansonsten bekenne ich mich auch zum 6er im Gemeinschaftslehre, als gelernter §§-Verbieger. In der Juristerei ist Poesie erlaubt, also Urteile in Gedichtsform. Doch eine Frage im Stil des 18. Jahrhunderts überfordert meine geistige Fähigkeiten. Bitte sei so gut und schreibe Deine Frage für uns sprachlich Minderbemittelten in einem für uns verständlichen Stil. Dann können wir sie auch korrekt beantworten.
Eine Frage nicht formulieren zu können, ist eine 6 in Deutsch.
Jemandem, der wegen Deines Unvermögens ein Problem hat, Vorwürfe zu machen, ist eine 6 in sozialem Verhalten.
Wenn Deine „Kunst“ auch nur ansatzweise die Züge Deiner Persönlichkeit hat, ist es ein grosses Glück für alle, dass Du sie nicht mehr in der Öffentlichkeit ausüben darfst.
Kein Sorry
Gesellschaftspolitisch desintressiert.
ist eine 6 in Gemeinschaftslehre,
Hallo!
Es ist um einiges Komplizierter,
im Prinzip ja, ist es das, was ich nicht mehr formuliert bekomme. Und übersetzen lassen muss
Danke!
Ergänzung:
Du hast deine Kunst auf öffentlichen Plätzen ausgestellt und das Ordnungsamt der betreffenden Stadtverwaltung hat dir das unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten.
Mit dem Unterschied, diese Ordnungsgelder Erzwingungshaft Polizistenprügel. durch das Oberlandesgericht-Köln 20 Jahre lang durch/mit Rechtbeugung, für rechtsgültig verteitigt wurde,
also sagt die Verwaltung: wir sind da Unschuldig, schließlich haben unabhängige Richter festgestellt das Art.5 Abs.3 GG nicht für die Ausübung der Straßenkunst gültig ist.
Das BVerfG hat aber ein Urteil zu deinen Gunsten gesprochen, in welchem exakt festgehalten wurde, dass du Künstler bist und deine Kunst an jedem dir beliebigen Ort ausstellen kannst.
Auch hier wurde von hochrangigen Politiker und ehemaligen Verkehrsminister NRW. geleugnet dass das Urteil gesellschaftspolitisch, zu meinen Gunsten zu interpretieren ist, oder werden darf.
Und jetzt willst du wissen, wie du die Stadt schadenersatzpflichtig machen kannst, weil sie deiner Meinung nach gegen das BverfG-Urteil verstoßen hat.
Wenn man das Verursacherprinzip zu Grunde legt, Ja!
Denn mit Rechtskraft: der Entscheidung, des oben erwähnten Bundesverwaltungsgericht war nie Verboten, was sich seit 1997 ohne Verwaltungseinwände und Erlaubnisvorschriften in Den Fußgängerzonen erlaubnisfrei entfalten darf.
Straßenkunst.
Na schön, ich versuche weiter, dich zu verstehen
Hallo Rupp,
Ergänzung:
Du hast deine Kunst auf öffentlichen Plätzen ausgestellt
und das Ordnungsamt der betreffenden Stadtverwaltung hat dir
das unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten.
Mit dem Unterschied, diese Ordnungsgelder Erzwingungshaft
Polizistenprügel. durch das Oberlandesgericht-Köln 20 Jahre
lang durch/mit Rechtbeugung, für rechtsgültig verteitigt
wurde,
Wer hat festgestellt, dass es sich hier um Rechtsbeugung handelte? Ein anderes, in deinen Augen „unabhängigeres“ Gericht?
Oder stellst nur du das fest?
also sagt die Verwaltung: wir sind da Unschuldig, schließlich
haben unabhängige Richter festgestellt das Art.5 Abs.3 GG
nicht für die Ausübung der Straßenkunst gültig ist.
Sehe ich das richtig, dass du ein Gerichtsurteil nur deshalb nicht anerkennst, weil es nicht in deinem Sinne ist?
Das BVerfG hat aber ein Urteil zu deinen Gunsten
gesprochen, in welchem exakt festgehalten wurde, dass du
Künstler bist und deine Kunst an jedem dir beliebigen Ort
ausstellen kannst.
Auch hier wurde von hochrangigen Politiker und ehemaligen
Verkehrsminister NRW. geleugnet dass das Urteil
gesellschaftspolitisch, zu meinen Gunsten zu interpretieren
ist, oder werden darf.
Auf welches BVerfG-Urteil beziehst du dich hier genau? Kannst du mir evtl. eine Seite im Internet nennen, wo ich das Urteil nachlesen kann?
Und jetzt willst du wissen, wie du die Stadt
schadenersatzpflichtig machen kannst, weil sie deiner Meinung
nach gegen das BverfG-Urteil verstoßen hat.
Wenn man das Verursacherprinzip zu Grunde legt, Ja!
Denn mit Rechtskraft: der Entscheidung, des oben erwähnten
Bundesverwaltungsgericht war nie Verboten, was sich seit 1997
ohne Verwaltungseinwände und Erlaubnisvorschriften in Den
Fußgängerzonen erlaubnisfrei entfalten darf.
Straßenkunst.
Jetzt sprichst du vom Bundesverwaltungsgericht. Welches Urteil ist denn das nun wieder? Quelle zum Nachlesen bitte.
Wer hat festgestellt, dass es sich hier um Rechtsbeugung
handelte? Ein anderes, in deinen Augen „unabhängigeres“
Gericht? ::der stellst nur du das fest?
Nein nicht ich, sondern das Oberverwaltungsgericht-Münster
Mit Urteil vom 27.Juni 1980 - 9 A 16/46/79 -.
Das herstellen und Verkaufen von Kunst, zwar nicht an jeden x beliebigen Ort, auf öffendlichen Straßenland vermittelt werden darf, wohl aber im Fußgängerbereich der Düsseldorfer Straßenordnung.
Die Freistellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht-Berlin
am 7. Januar 1980 Aktz. -7 B 179/80-. dann aber wieder gekippt
jetzt heißt es der Kunst generell nicht Erlaubt sein kann sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Weil der Hirnriss des Bundesverwaltungsgericht-Berlin gesellschaftspolitisch untragbar. Wurde der Schwachsinn , durch eine nichtöffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
( - 1 -BvR- 188-81 -) wieder aufgehoben.
Begründung: Auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungsgericht muss hier nicht weiter eingegangen werden.
Weil die Karlsruher Entscheidung aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, wurde Sie vom ehemaligen Verkehrsminster Clement und den Landtag NRW. als nicht verbindlich verhöhnt.
Durch dieses gesellschaftspolitische Taktieren, wurde die nichtöffentliche Entscheidung aus Karlsruhe, und weil sie nicht im Sinne der Freiheitsfeinde in den Vorbehalt passt, 20 jahre lang bewusst Ignoriert und/oder der Öffentlichkeit verfälscht.
Bis 1996 das Bundesverfassungsgericht das generelle Taktieren gegen die Kunstfreiheit der Straßenkünstler aufgibt.
Mit der Entscheidung Von 04,07 -11 B - 23 / 96
zugeben muß Das es der Straßenkunst, durch die Bestimmungen der Verfassungsrechtsprechung sehr wohl erlaubt ist, sich an jeden Ort in einer Fußgängerzone erlaubnisfrei betätigen darf.
Du Fragst:
>>>:Auf welches BVerfG-Urteil beziehst du dich hier genau? Kannst
>>>:du mir evtl. eine Seite im Internet nennen, wo ich das Urteil
>>>:nachlesen kann?
Nein kann ich nicht, die Entscheidung (-1-BvR-188/81-) wurde nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Was den ehem. Straßenverkehrsminister aber nicht davon abgehalten hat, die Nichtöffentlichkeit der Karlsruher Entscheidung, öffentlich zu verhöhnen
>>>:Jetzt sprichst du vom Bundesverwaltungsgericht. Welches Urteil
>>>:ist denn das nun wieder? Quelle zum Nachlesen bitte.
Beschluss vom 04. 07. 1996 in: Neue Juristische Wochenschrift, 1997, Seite 406
Die nichtöffentliche Entscheidung Karlsruhe ( 1-BvR- 188-81- )
gibt es Original nur bei mir .
Die Karlsruher Entscheidung zu Übersetzen erübrigt sich wohl jetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuletzt, der nichtöffentlichen Endscheidung Karlsruhe gezwungen, den Hirnriss von 1979 zurückzunehmen:
Der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort in jeder Art und Weise zu betätigenden.
Wenn es Dich immer noch interessiert, die Angelegenheit zu irgend einem Ergebnis zu übersetzen
Wäre ich Dir mehr wie Dankbar.