Wer weiss RAT...Erbrecht

Folgendes, ich habe einen Anteil an einem Haus geerbt, möchte dies aber nicht ausbezahlt bekommen, kann der Haupterbe dies Veräußern oder Änderungen daran vornehmen (am Haus)? Muss mich der Haupterbe bei allen belangen betreffend des Hauses fragen?

Hallo,

was meinen Sie denn mit Haupterbe? Wenn Sie damit meinen, dass dieser Person den größten Anteil an der Immobilie geerbt hat, dann spielt das zunächst einmal keine Rolle. Si sind dann nämlich Miterben und bilden als solches eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet sind. Diese ist gemeinschaftlich und einvernehmlich wahrzunehmen, es sei denn, es ist Not am Mann und eine Verwaltungsmaßnahme duldete keinen Aufschub.

Wenn Sie allerdings gar nicht Erbe sind, sondern nur Vermächtnisnehmer, würde sich die Sache anders darstellen. Jedenfalls wären Sie dann nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft und müssten auch nicht an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, durch Dein Erbe an dem Grundstück bist Du Miteigentümer in Erbengemeinschaft geworden und musst im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen werden. Alle Dinge, ob Veräußerung, Hypotheken-Aufnahmen, Verbesserungen an Haus und Grundstück können nur durch die gesamte Eigentümergemeinschaft erfolgen. Ich würde an Deiner Stelle aber noch einmal eine Beratung bei einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht einholen. MfG Löwenkind

hallo,
wenn sie eine erbengemeinschaft sind,so werden auch entscheidungen zusammen getroffen.d.h.auch reparaturen müssen sie entsprechend ihrem anteil bezahlen,es sei denn es gibt andere vereinbarungen(z.b.haus ist vermietet,haupterbe bekommt miete allein und zahlt dafür auch alles)veräussern kann er es ohne ihr einverständnis nicht,allerdings wenn dies geplant ist besteht die möglichkeit A)dass er nur seinen teil verkauft,das würde aber nur gehen,wenn explizit beschrieben ist,was ihm und was ihnen gehört(z.b.haus hat 2 wohneinheiten)und B)wenn er über ihren kopf hinweg verkaufen will,kann er eine zwangsversteigerung beantragen,das wäre natürlich mit immensen einbussen für sie beide verbunden.bei unstimmigkeiten macht es daher sinn,sich zu einigen.

Hallo Tami1966,

der Haupterbe muß bei allem fragen, er kann das Haus nicht einfach verkaufen oder Änderungen daran vornehmen.

Freundliche Grüße und einen schönen Sonntag wünscht

Lara50

Hallo,wenn mehrere etwas Erben,nennt man das eine Erbengemeinschaft ,und da müssen sich alle einig sein,was mit dem Erbe geschied. Alleine kann keiner entscheiden.

Folgendes, ich habe einen Anteil an einem Haus geerbt, möchte
dies aber nicht ausbezahlt bekommen, kann der Haupterbe dies
Veräußern oder Änderungen daran vornehmen (am Haus)? Muss mich
der Haupterbe bei allen belangen betreffend des Hauses fragen?

hallo tami1966
im normalfall kann der haupterbe ohne zustimmung des miteigentümers garnichts entscheiden.
änderungen, sofern sie nicht notwendig sind, sollten im vorfeld miteinander besprochen werden.
lg sicha

Das Grundbuch wurde geändert und ich stehe als Miteigenetümer darin.

Das geht um die Erbteilung -
da müssen im Prinzip alle
Mit-Erben teilnehen.
Alex

Hallo,

ich rate dringend zu einer einvernehmlichen Regelung, denn bei den Entscheidungen bei der allgemeinen Hausverwaltung kann der Haupteigentümer die Minderheitseigentümer immer überstimmen und z.B. teure Investitionen zum Werterhalt „Beschließen“ Bestimmen, die Du dann anteilig bezahlen musste (bekommst aber natürlich auch anteiligev. Überschüsse aus z.B. Mieteinnahmen).

Gegen Deinen Willen kann die Immobilie weder belastet oder verkauft werden. Der Haupteigentümer kann aber jederzeit die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Geminschaft verlangen und bekommt dann ev. (da Du ja sicher nicht mit - bzw. dagegen bieten kannst) ev. das Haus zu 'nem Appel und 'nem Ei und Du bekommst nur noch einen Anteil der dann nicht dem Marktwert entspricht. Ich wiederhole daher den Rat: übertrage Deinen Haus zum Marktwert und gut ist.

Viel Erfolg!
Ingeborg

Hallo,

ich gehe davon aus, dass Sie einem Anteil Miterbe sind und in Erbengemeinschaft an dem Grundbesitz eingetragen stehen oder stehen werden.

Jeder Miterbe kann die Versteigerung des Hauses zum Zwecke der Auseinandersetzung beantragen und muss insoweit keinen anderen Erben fragen.

Es können dann ein oder mehrere Erben ersteigern oder natürlich sich vorher auf eine vernünftige Aufteilung einigen. Aber auch wenn dann mehrere als Eigentümer im Grundbuch zu „Anteilen“ eingetragen stehen, kann dann wieder einer die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreiben.

Versuchen Sie, alle Beteiligten unter einen Hut zu bekommen, oder lassen Sie versteigern und kaufen sich was anderes oder das Objekt allein.

MfG
PB

Die Miteigentümer (ME) sind untereinander gleichberechtigt. Im Notfall kann und muss jeder, der den Fall entdeckt, ohne Zustimmung handeln. Ein Verkauf und andere Verfügungen sind nur unter Beteiligung aller wirksam. Jeder ist allerdings berechtigt, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu verlangen. Er kann die Versteigerung verlangen, wenn ein gemeins. Handeln nicht erreichbar ist. Sie ist oft risikoreich. Deshalb ist es ratsam, vorzubeugen bzw. eine gemeins. Regelung anzustreben (bevor eine stressige Situation entsteht).
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Zu allem ganz einfach: JA!

LG aus Stuttgart

Hallo Tami1966, zu Deiner Frage,
Der Haupterbe kann das Haus ohne Dein Einverständnis nicht veräußern, sämtliche Änderungen / Modernisierungen usw. bedürfen Deiner Genehmigung und!! Deiner Zuzahlung, denn Du bist damit auch Teil-Eigentümer des Objektes und mußt Dich prozentual entsprechend Deines Erbteiles am Haus an allen Kosten beteiligen. Auch ev. Mietverträge (wenn Mieter in dem Haus wohnen) bedürfen Deiner Gegenzeichnung.
Grüße petit

Zunächst stellt sich die Frage, ob Du Miterbe oder Vermächtnisnehmer geworden bist. Ausgehend von einer Miterben-Eigenschaft, d.h. Du bist Mitinhaber aller Aktiva und Passiva des Erblassers geworden, hast Du einen ideellen Anteil in Höhe Deiner Erbquote auch an diesem Haus geerbt. Der Haupterbe kann in diesem Fall der Miterbschaft ohne Dich weder das Haus veräußern noch verändern (Ausnahme: es gibt ein Notverwaltungsrecht eines einzelnen Miterben bei Notfällen (bspw. Wasserschaden, Brand etc., wo also Eile geboten ist)). Als Miterbe bedarf er Deiner Zustimmung zu Veräußerung oder Veränderung.

Viele Grüße
J. Krause

***Juristische Hinweise auf dieser Plattform erfolgen unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Es handelt sich um eine erste Einschätzung auf Basis der gegebenen Informationen***

bei Erbengemeinschaft ja.

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.

Eien Veräußerung ohne Ihre Zustimmung ist nicht möglich.

Allerdings kann der Verkauf durch eine Teilungsvesteigerung erzwungen werden.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Hauses kann die Mehrheit der Erben (entsprechend Ihren Anteilen) durchsezten - auch gegen den Willen der Minderheit.

Weitere Hinweise zum Erbrecht finden Sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Das ist zu schwierig für mich, aber ich meine er darf nichts alleine entscheiden