Wer weiß was über dauer einer Garantie bei Umtausc

Guten Tag,ich habe im August 2009 ein VOIP Telefon von Conrad gekauft. Es war unser Ferienhaus in Griechenland gedacht. Das Gerät war defekt. Am 13. November 2007 wo wir in Berlin waren haben wir es bei Conrad im Geschäft umgetauscht gegen ein Neugerät. der Erhalt wurde uns am 13.11.2007 auf dem Orginal Kassenbeleg quittiert. Dieses Gerät gab am 29.10.2009 seine Funktion auf. Nach Absprache mit Conrad schickten wir es auf unsere Kosten zu Conrad Deutschland. Bestätigter Eingang bei Conrad 12.11.2009. Erst wurde uns die Reparatur des Gerätes schriftlich bestätigt, mit dem Hinweiß, Dauer ca. 3 Wochen. Jetzt lehnen Sie alles ab, und schicken mir das defekte Gerät zurück. Wie kann ich mich dagegen wehren??

Hallo,

Guten Tag,ich habe im August 2009 ein VOIP Telefon von Conrad
gekauft. Es war unser Ferienhaus in Griechenland gedacht. Das
Gerät war defekt. Am 13. November 2007 wo wir in Berlin waren
haben wir es bei Conrad im Geschäft umgetauscht gegen ein

Moment. Im August 09 gekauft und im November 07, also vor dem Kauf bereits getauscht? Ich gehe daher mal vom Kaufdatum 07 aus.

Neugerät. der Erhalt wurde uns am 13.11.2007 auf dem Orginal
Kassenbeleg quittiert. Dieses Gerät gab am 29.10.2009 seine
Funktion auf.
Jetzt lehnen Sie alles ab, und schicken mir das defekte Gerät
zurück. Wie kann ich mich dagegen wehren??

Hierzu muss man etwas weiter ausholen:

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Tritt nun also ein Mangel ein, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie, was in diesem Fall wohl zutrifft. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Mir sind keinerlei Garantiebedingungen bekannt, die die Garantie im Garantiefall neu aufleben lassen, also wo auf ein Austauschgerät wieder eine volle Garantie eingeräumt wird. Dies würde auch dem Gedanken der Garantie widersprechen. Diese soll dem Käufer für eine gewisse Zeit, idR. 2 Jahre, die Sicherheit geben, dass er das Gerät nutzen kann und dass es im Defektfall repariert oder getauscht wird. Würde die Garantie im Reparaturfall oder beim Austausch immer wieder neu aufleben, würde aus zwei Jahren praktisch ein unendlicher und somit nicht kalkulierbarer Zeitraum entstehen.

Kurzum: Ich gehe davon aus, dass Conrad keine solche Verlängerung einräumt. Somit besteht kein Anspruch mehr.

Gruß

S.J.

Hallo,

Guten Tag,ich habe im August 2007 ein VOIP Telefon von Conrad
gekauft. Es war unser Ferienhaus in Griechenland gedacht. Das
Gerät war defekt. Am 13. November 2007 wo wir in Berlin waren
haben wir es bei Conrad im Geschäft umgetauscht gegen ein

Moment. Im August 09 gekauft und im November 07, also vor dem
Kauf bereits getauscht? Ich gehe daher mal vom Kaufdatum 07
aus.

Neugerät. der Erhalt wurde uns am 13.11.2007 auf dem Orginal
Kassenbeleg quittiert. Dieses Gerät gab am 29.10.2009 seine
Funktion auf.
Jetzt lehnen Sie alles ab, und schicken mir das defekte Gerät
zurück. Wie kann ich mich dagegen wehren??

Hierzu muss man etwas weiter ausholen:

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung
zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht
differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede
Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht
so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den
Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist
der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache
eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR.
nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate
Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu
reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei
Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Tritt nun
also ein Mangel ein, ist es in der Regel schwer bis unmöglich
für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang
an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die
Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben
kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren
einige Händler oder Hersteller eine Garantie, was in diesem
Fall wohl zutrifft. Diese tritt grundsätzlich neben die
Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben
besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch
berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei
auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von
Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Mir sind
keinerlei Garantiebedingungen bekannt, die die Garantie im
Garantiefall neu aufleben lassen, also wo auf ein
Austauschgerät wieder eine volle Garantie eingeräumt wird.
Dies würde auch dem Gedanken der Garantie widersprechen. Diese
soll dem Käufer für eine gewisse Zeit, idR. 2 Jahre, die
Sicherheit geben, dass er das Gerät nutzen kann und dass es im
Defektfall repariert oder getauscht wird. Würde die Garantie
im Reparaturfall oder beim Austausch immer wieder neu
aufleben, würde aus zwei Jahren praktisch ein unendlicher und
somit nicht kalkulierbarer Zeitraum entstehen.

Kurzum: Ich gehe davon aus, dass Conrad keine solche
Verlängerung einräumt. Somit besteht kein Anspruch mehr.

Gruß

S.J.

Vielen Dank erst einmal für Ihre ausführliche Erklärung. Was für mich noch unklar ist??? Habe mit Conrad telefoniert befor ich das Gerät auf meine Kosten nach Deutschland schickte. Ich bin bei Conrad eingetragen als Online Firmenkunde. Habe den Fall vorher geschildert, bevor überhaupt alles in den Versand ging. Habe dadurch zusätzliche Kosten gehabt. Wenn man mir am Telefon abgelehnt hätte, hätte ich mich vorher erst erkundigt ob das ganze noch Sinn macht. Die erste Zusage habe ich auch schriftlich von Conrad erhalten nach Eingang des Gerätes. Deshalb auch meine Frage ob ich in Diesem Fall noch eine Chance habe? Erst ja, dann nein …???

hallo,
aufgrund des dokumentierten austausches in ein neugerät, besteht ab diesem datum ein neuer gewährleistungsanspruch, wobei bei einer nutzung von über 20 monaten ein gewährleistungsfehler ausgeschlossen ist, da hier die beweislastumkehr greift. je nach hersteller greifen hier eventuell garantieansrpüche, die ihnen dann zu mindest die nachbesserung (reparatur) sicherstellen sollten.
lg

Vielen Dank erst einmal. Weiß jemand welches Gerichtsurteil oder welche §§ in frage kommen??

Hallo,

bin bei Conrad eingetragen als Online Firmenkunde. Habe den
Fall vorher geschildert, bevor überhaupt alles in den Versand
ging. Habe dadurch zusätzliche Kosten gehabt. Wenn man mir am
Telefon abgelehnt hätte, hätte ich mich vorher erst erkundigt
ob das ganze noch Sinn macht. Die erste Zusage habe ich auch
schriftlich von Conrad erhalten nach Eingang des Gerätes.
Deshalb auch meine Frage ob ich in Diesem Fall noch eine
Chance habe? Erst ja, dann nein …???

ein Garantieanspruch erwächst daraus natürlich nicht, aber was sagt Conrad denn zu genau diesem Sachverhalt?

Ich würde Conrad da mal darauf hinweisen und um kostenlosen Reparatur bzw. Austausch bitten (nicht fordern).

Gruß

S.J.

Guten Tag,

da kann ich auch nur wieder sagen, wende Dich an die örtliche Verbraucherzentrale. Ich habe sehr gute Erfahrungen damit gemacht.

Gruß
Chrissi