Wer weiss was über den rechtlichen

… Unterschied hinsichtlich Haftung bei Ehrenamtlicher Tätigkeit als Helfer bei der Caritas, hier als ehrenamtlicher Helfer bei der Mobilen Werkstatt, die bei sozial Schwachen,Rentnern, ALG II Empfängern kleine Reperaturen und Montagen ausführen,z.B. Möbel aufbauen, Küchen einbauen, lampen usw. aufhängen.
Wo findet man hierzu Urteile?
Wie grenzen sich Fahrlässig und grob Fahrlässig ab?
Besten dank im vorraus!

hierzu kann ich leider nichts sagen.

Hallo,
gerade weil derartige „Hilfs-Einsätze“ unter Umständen sich zu Eigentoren entwickeln können, kann ich dazu keine „vernünftige Antwort“ geben. Das Thema ist einfach ein Minenfeld.
Man kann einem Freund helfen und solche Gefälligkeiten sind versicherungstechnisch bereits kritisch zu sehen, wenn es Scherben gibt.
Noch riskanter können Hilfeleistungen bei Fremden sein, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt.
Empfehlung: In jeder größeren Stadt gibt es Ehrenamtsbörsen oder -vereine, da kann man sich als Mitarbeiter anmelden und erfährt alles „Drumherum“.

Bei Hilfe unter Freunden sollten Haftungsfragen m. E. keine Bedeutung haben . . .

Grundsätzlich einmal den Artikel in www.wikipedia.de zu „Fahrlässigkeit“ lesen, da findet man alle relevanten Definitionen und gesetzlichen Hinweise.

Speziell zur Frage: Besondere Regelungen für caritative Organisationen gibt es da nicht, für die gelten die gleichen Regeln wie für jede andere Firma.

Urteile helfen dir nicht weiter, da wir uns hier im Zivilrecht bewegen. Anders als z.B. in den USA haben hier Urteile keine Präzedenzwirkung (sind also nicht übertragbar) und gelten nur für den verhandelten Einzelfall.

Fahrlässig handelt man, wenn man die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt, grobe Fahrlässigkeit ist eine Steigerung, die beispielsweise beiinhaltet, dass man mit dem Schaden geradezu rechnen musste.

Beispiel: Ein Autofahrer der einen Fußgänger anfährt, während dieser eine Staße überquert, handelt fahrläässig, weil nicht gebügend auf den Verkehr geachtet hat und nicht bremsbereit war.
Passiert das Ganze an einem Zebrastreifen ist das mit Sicherheit grobe Fahrlässigkeit, weil hier der Autofahrer mit Fußgänger geradezu rechnen musste.

Es kommt also darauf an, wie sehr im Einzelfall der Schadensverursacher den Schaden voraussehen konnte. Dabei spielen z.B. auch Vorkenntnisse des Verursachers eine Rolle. An einen ausgebildeten handwerker werden z.B. andere Sorgfaltsmaßstäbe angelegt als an den Laien, der ein bisschen herumbastelt.

Ich hoffe, dass hilft weiter

Halloin jedem guten Kommentar zum BGB, z.B. Palandt können Sie die entsprechende Aufklärung finden.

Grüße, Donowan

fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorfgalt außer Acht lässt.^(BGB) grundsätzlich würde ich meinen, dass das Motiv der Tat (ob nun ehrenamtlich, gemeinnützig oder gewinnorientiert) nicht ausschlaggebend sein darf. Wer einen anderen schädigt, weil er nicht genug aufgepasst hat, der hat dafür geradezustehen. Eventuell gibt es, wenn man mit besonders hilfebedürftigen Menschen arbeitet, noch zusätzliche Sorgfaltspflichten. (Ein Gymnasiallehrer schickt seine Klasse alleine über die Straße - ist nicht fahrlässig, wenn das jedoch ein Kindergärter macht, so handelt er grob fahrlässig, weil die Kleinen ja noch gar nicht die Gefahren abschätzem können, was man bei Gymnasiasten wohl erwarten kann.

So, ansonsten schau doch mal bei google…

hallo grantler,

eigentlich müsste vers.schutz über die Privathaftpflicht oder den Verband bestehen.

fahrlässig =wer die erforderliche sorgfalt außer acht lässt
grob fahrlässig = wer die gebotene sorgfalt in hohem maße außer acht lässt.

Urteile = ggf. verbraucherzentrale Juris im internet.

hoffe, konnte etwas helfen

hook