Wer weiss was über Pflichterbteil

Kenn jemand eine Internetadresse wo der Erbpflichtteil genau dargestellt ist?.
Hab da leider nix gefunden was Hilfreich ist.

Der Fall ist, denke ich auch etwas schräg.

Oma stirbt. Ihr Mann ist bereits verstorben.
Kinder auch verstorben, bis auf ein Adoptivkind welches noch lebt, sowie 3 Enkel. 1 Enkel ist aufgrund eines Erbschafftsvertrages Alleinerbe. Was steht den anderen Enkeln sowie dem Adoptivkind rechtlich noch zu?

Vielleicht weiss da wer was…

Danke
Gander

Kenn jemand eine Internetadresse wo der Erbpflichtteil genau
dargestellt ist?.
Hab da leider nix gefunden was Hilfreich ist.

Hi,

das liegt vermutlich daran, daß es keinen Pflichterbteil gibt? Es gibt entweder einen Pflichtteil oder man wird Erbe.

Der Fall ist, denke ich auch etwas schräg.

Oma stirbt. Ihr Mann ist bereits verstorben.
Kinder auch verstorben, bis auf ein Adoptivkind welches noch
lebt, sowie 3 Enkel. 1 Enkel ist aufgrund eines
Erbschafftsvertrages Alleinerbe. Was steht den anderen Enkeln
sowie dem Adoptivkind rechtlich noch zu?

Ihnen steht der Pflichtteil zu, dieser ist die Hälfte des normalen Erbteiles. Wenn 5 Pflichtteilberechtigte da sind, würde jeder 1/5 erben. Wurde man enterbt, vermindert sich das auf 1/10.

Gruß
Tina

Das heisst, dass ein Adoptivkind, obwohl es in der Linie vor den Enkeln steht, nur der gleiche Pflichtteil wie seinen Neffen zusteht???

Also wenn ich das Richtig verstanden habe.

Adoptivkind 16,6%
Enkel mit Erbvertrag 50,0%
Enkel 2 16,6%
Enkel 3 16,6%

Gander

Hi, wurde der Erbvertrag notariell erstellt, denn nur dann hat er Gültigkeit.
Gibt´s ein Testament und wenn ja, steht der betreffende Enkel da auch als Alleinerbe drin?
Das fehlt an Infos um eine Beurteilung der Lage zu wagen?
MfG ramses90

Ihnen steht der Pflichtteil zu, dieser ist die Hälfte des normalen
Erbteiles. Wenn 5 Pflichtteilberechtigte da sind, würde jeder 1/5
erben. Wurde man enterbt, vermindert sich das auf 1/10.

Hi, woher die Erkenntnis mit 1/!0 bei Enterbung?
Gibt`s nämlich nicht bzw. nur unter äusserst schwerwiegenden Umständen und dann gibt´s weder 1/10 noch sonst was, dann gibt´s wirklich NICHTS.
MfG ramses90

Ja, ein Enkel ist lt. notariellen Erbschaftsvertrag als alleiniger Erbe eingetragen. Ausgeschlossen, also Enterbt ist nach dem Vertrag jedoch keiner…Jedenfalls gibt es dazu keinen Vermerk

MfG Gander

Ihnen steht der Pflichtteil zu, dieser ist die Hälfte des normalen
Erbteiles. Wenn 5 Pflichtteilberechtigte da sind, würde jeder 1/5
erben. Wurde man enterbt, vermindert sich das auf 1/10.

Hi, woher die Erkenntnis mit 1/!0 bei Enterbung?
Gibt`s nämlich nicht bzw. nur unter äusserst schwerwiegenden
Umständen und dann gibt´s weder 1/10 noch sonst was, dann
gibt´s wirklich NICHTS.

Hi,

Du weißt aber schon, das Enkeln ein Pflichtteil zusteht? Sie sind dann nicht mehr Erbe, sondern Pflichtteilsberechtigte, man kann einen Pflichtteilsberechtigten nur unter sehr schwierigen Bedingungen so enterben, das er nichts bekommt.

Gruß
Tina

Das heisst, dass ein Adoptivkind, obwohl es in der Linie vor
den Enkeln steht, nur der gleiche Pflichtteil wie seinen
Neffen zusteht???

Also wenn ich das Richtig verstanden habe.

Adoptivkind 16,6%
Enkel mit Erbvertrag 50,0%
Enkel 2 16,6%
Enkel 3 16,6%

Hi,

das kommt darauf an. die Enkel treten an die Stelle des vorverstorbenen Kindes der Erblasserin. Stammen drei Enkel vom selben Erzeuger, dann teilen sie sich den Teil, den dieser erhalten hätte.

Ist ein Alleinerbe eingetragen, sind die anderen automatisch enterbt.

Um genau beurteilen zu können, was den Pflichtteilsberechtigten zustehen würde, müßte man den Text des Vertrages kennen.

Am besten man begibt sich mit einer Kopie des Vertrages zu einem Anwalt und läßt sich dort ausführlich beraten.

Gruß
Tina

supi und danke

Hi,

hier ein Link:

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/haupts…

Gruß
Tina

Hi, wurde der Erbvertrag notariell erstellt, denn nur dann hat
er Gültigkeit.
Gibt´s ein Testament und wenn ja, steht der betreffende Enkel
da auch als Alleinerbe drin?

Hi,

der Sinn eines Erbvertrages ist es, daß er nicht durch ein neueres Testament abgeändert werden kann und man so dem Erben eine gewisse Sicherheit bietet. Ein Testament neueren Datums würde den Erbvertrag nicht aufheben.

Um ein Testament anderen Inhaltes zu machen, bedarf es der Zustimmung des „Erbvertragspartners“ oder einer Anfechtung des Erbvertrages, beispielsweise wegen Täuschung.

Gruß
Tina

Ja, ein Enkel ist lt. notariellen Erbschaftsvertrag als
alleiniger Erbe eingetragen. Ausgeschlossen, also Enterbt ist
nach dem Vertrag jedoch keiner…Jedenfalls gibt es dazu keinen
Vermerk

Hi, also ein Erbvertrag setzt die weitere gesetzliche Erbfolge nicht ausser Kraft.
Zunächst mal hat nur das noch lebende Adoptivkind einen Pflichtteilanspruch.
http://www.pflichtteilrechner.de/fragen.php#Pflichtt…
Das heist, dass der Alleinerbe zunächst 1/2 bekommt. Da aber das noch lebende Adoptivkind die weiteren Enkel als pflichtteilberechtigte ausschliesst, bekommt dies von dem verbleibenden 1/2 den Pflichtteil = 1/4. Das verbleibende 1/4 geht an den Alleinerben der somit 75% oder 3/4 bekommt.
Es wäre allerdings ratsam hier einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da es durchaus sein kann, dass eine andere Rechtslage entstehen kann, die durch die Angaben des UP nicht aufgedeckt wird.
MfG ramses90

MfG Gander

Hi Tina, das stimmt doch NICHT!
Das Erbrecht geht nach Stämmen und ein lebender Stamm schliesst den nachfolgenden Stamm erstmal aus und da das Adoptivkind noch lebt, schliesst dies die Enkel, bis auf das mit dem Erbvertrag, aus.
MfG ramses90

super Hinweis der Link ist prima.

vielen Dank
Gander

Ja, ein Enkel ist lt. notariellen Erbschaftsvertrag als
alleiniger Erbe eingetragen. Ausgeschlossen, also Enterbt ist
nach dem Vertrag jedoch keiner…Jedenfalls gibt es dazu keinen
Vermerk

Hi, also ein Erbvertrag setzt die weitere gesetzliche Erbfolge
nicht ausser Kraft.
Zunächst mal hat nur das noch lebende Adoptivkind einen
Pflichtteilanspruch.
http://www.pflichtteilrechner.de/fragen.php#Pflichtt…
Das heist, dass der Alleinerbe zunächst 1/2 bekommt. Da aber
das noch lebende Adoptivkind die weiteren Enkel als
pflichtteilberechtigte ausschliesst, bekommt dies von dem
verbleibenden 1/2 den Pflichtteil = 1/4. Das verbleibende 1/4
geht an den Alleinerben der somit 75% oder 3/4 bekommt.

auch wenn ich deine antworten sonst schätze, aber die begründung ist falsch (im gegensatz zum ergebnis). der alleinerbe erhält 100% Punkt
sein pflichtteil wird nicht berechnet, er hat schließlich keinen.

der pflichtteilsanspruch der enterbten als bloßer schuldrechtl. anspruch gegen den erben berechnet, der einen bloßen schuldrechtlichen anspruch gegen den erben darstellt, wird in einem zweiten schritt berechnet. er richtet sich nach der gesetzlichen erbfolge.

diese pflichtteilsansprüche lassen sich hier aber nicht berechnen, da wir nicht wissen, ob die enkel die kinder des alleinerben sind oder (teilweise) nicht.

wären die enkel z.b. alle kinder eines vorverstorbenen kindes der erblasserin, dann besteht der anspruch iHv 1/12 pro enkel.
aber wir wissen es nicht…

Sag mal hast Du eigentlich das UP gelesen? Dort steht, das die Kinder, bis auf das Adoptivkind vorverstorben sind. Nirgends steht, das die Enkel vom Adoptivkind abstammen.

Natürlich geht das Erbe dann nicht allein auf das Adoptivkind über, vielmehr rücken die Kinder der vorverstorbenen Kinder anstelle ihres eben vorverstorbenen Elternteiles.

Und sag mir nicht, das stimmt nicht, wir haben die Tochter des verstorbenen Bruder meines Mannes auszahlen müssen, als meine Schwiegermutter starb.

Gruß
Tina