Angenommen eine Oma hat zwei Kinder und sechs Enkel und muss plötzlich in ein Alten-/Pflegeheim. Wer hat dann die Kosten zu tragen?
Sie selbst hat keinen Mann mehr und so gut wie keine Rente, ihre beiden Kinder haben ebenfalls kaum Vermögen. Von den sechs Enkeln haben zwei ein festen Einkommen, die anderen sind in Ausbildung oder haben keinen Job (teilweise zu jung).
Die zwei Enkel mit dem festen Einkommen unterscheiden sich darin, dass der eine ein hohes Vermögen angespart hat und der andere nicht!
Wer muss denn nun für die Oma zahlen und worauf kommt es hier an? Gibt es eine Höchstgrenze und wonach richtet sich die Höhe der Zahlungen? Kommt es bei den Enkeln nur auf das Einkommen oder auch auf das Vermögen an.
Angenommen eine Oma hat zwei Kinder und sechs Enkel und muss
plötzlich in ein Alten-/Pflegeheim. Wer hat dann die Kosten zu
tragen?
Das Sozialamt. Enkel sind m.W. nicht mit heranzuziehen und für Verwandte 1. Grades gibt es relativ hohe Freibeträge. mal die " grosse Kugel" in Betrieb nehmen
Angenommen eine Oma hat zwei Kinder und sechs Enkel und muss
plötzlich in ein Alten-/Pflegeheim. Wer hat dann die Kosten zu
tragen?
Hallo,
eigene Rente/Vermögen
Pflegeversicherung (es wird hier angenommen, dass die Oma aufgrund von Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim kommt)
Sozialamt oder Kinder
Kinder werden zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Einkommen ausreichend hoch ist, ansonsten gibt es Sozialhilfe.
Enkel spielen keine Rolle - höchstens wenn in den letzten Jahren von der Oma größere Schenkungen durchgeführt wurden, dann können diese vom Sozialamt zurückgefordert werden.
Ich habe gehört, dass auch die angeheirateten Verwandten, also die Ehegatten der Kinder, mit in die Pflicht genommen werden.
Aber nagel mich nicht drauf fest.
Schau doch mal nach unter der Frage nach Pflegeversicherungen. Da ist das gern genommene Argument für einen Abschluss eben diese weitreichende Pflicht.
LG
Susanne
Wenn die Oma auf Sozialhilfe (in diesem Fall: Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) zurück greifen muss, sind im Rahmen der gestzlichen Unterhaltsverpflichtung nur die Kinder der Oma (Verwandte 1. Grad) zum Unterhalt verpflichtet. Es gibt relativ hohe Freibeträge, so dass in den seltesten Fällen Unterhalt vom Sozialamt gefordert wird. Enkelkinder sind total draussen.
Anderes sieht es aus, wenn vertragliche Ansprüche bestehen. Hier kommt es nicht auf die verwandtschftlichen Verhältnisse an. Es ist lediglich der Vertrag auszulegen. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich von evtl. Freibeträgen recht uneinheitlich. In aller Regel werden keine Freibeträge eingeräumt und der Schuldner muss die vertraglich geschuldeten Ansprüche begleichen.
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