Angenommen, jemand mietet einen Laden. Angenommen, beide Fensterscheiben werden noch vor Geschäftseröffnung dermaßen verkratzt, dass das Geschäft nicht eröffnet werden kann. Angenommen, der Vermieter sagt, er hätte keine entsprechende Versicherung, weil er das Gebäude erst vor kurzem erworben hätte. Was kann der Mieter der Ladenräume tun?
Dank im Voraus für eure Hilfe, Susanne
Hi Susanne,
da die Schaufenster ja Gegenstand der Ladeneinrichtung sind und damit auch Gegenstand der Mietzahlung, kann der Vermieter bis zur Behebung des Schadens die Miete kürzen. Dazu muss versucht werden, einen Kosten-Nutzen-Anteil zu definieren, der sich m.E. aus der Größe des Mietobjektes und der Höhe der Miete sowie der Nutzbarkeit der Schaufenster errechnet.
Ist der Vermieter allerdings nicht gewillt, Abhilfe zu schaffen so dürfte ein Rücktritt vom Vertrag möglich sein. Schließlich dienen die Schaufenster der Werbung und der Repräsentation des Geschäftes.
Viele Grüße
Rolf
Ein Schaufenster ist nicht …
… Teil der Ladeneinrichtung (für ist normalerweise der Mieter zuständig), sondern Teil des Gebäudes. Und damit ist der Vermieter dafür zuständig. Wie das bei Mietverträgen ausformuliert sein muss, dass es wirklich so ist, oder ob bei Nicht-Dastehen es automatisch so ist, müsste ein Jurist klären. Wenn eine Fassade beschmiert wird (die auch Teil des Gebäudes ist), ist es ja für den Mieter auch kein Renommee, auch wenn es nicht unmittelbar in seinen Räumlichkeiten ist.
Gruß, Artefakt