Nehmen wir an,jemand fährt mit seinen Auto,zwei geparkte Autos zu Schrott,das Auto des Unfallverursachers war aber nicht versichert.
dieser hat sich aus den Staub gemacht,ist also nicht mehr auffindbar.
Wer zahlt sämtliche Kosten,zb.Anwalt usw.
Moin,
zunächst einmal zahlt derjenige, der etwas in Auftrag gibt, auch die Kosten dafür. Wer einen Anwalt einschaltet, muss ihn auch bezahlen, wer sein Auto reparieren lässt, muss die Reparatur bezahlen.
Hat man eine entsprechende Versicherung (Rechtschutz bzw. Vollkasko) könnte diese eintreten und die Kosten übernehmen.
Wird der Unfallverursacher gefunden, könnte sich das Blatt wenden. Aber bis dahin bleibt man logischerweise auf seinem Schaden sitzen.
Liebe Grüße,
-Efchen
Guten Morgen!
zunächst einmal zahlt derjenige, der etwas in Auftrag gibt,
auch die Kosten dafür. Wer einen Anwalt einschaltet, muss ihn
auch bezahlen, wer sein Auto reparieren lässt, muss die
Reparatur bezahlen.
Das ist grundsätzlich natürlich richtig. Bei Verkehrshaftpflichtsachen gibt es allerdings eine Besonderheit, nämlich den Verein „Verkehrsopferhilfe“, der für soclhe Fälle gegründet worden ist.
Wird der Unfallverursacher gefunden, könnte sich das Blatt
wenden.
Ja, und zwar für den Versicherer, der eingesprungen ist. Der kann den Verursacher in Regress nehmen.
Aber bis dahin bleibt man logischerweise auf seinem
Schaden sitzen.
Logischerweise eben nicht.
Hallo,
Das ist grundsätzlich natürlich richtig. Bei
Verkehrshaftpflichtsachen gibt es allerdings eine
Besonderheit, nämlich den Verein „Verkehrsopferhilfe“, der für
soclhe Fälle gegründet worden ist.
der springt für Sachschäden aber nur dann ein, wenn auch ein erheblicher Personenschaden entstanden ist - davon steht hier nichts,
viele Grüße
Andreas
Verkehrsopferhilfe Info
Guten Tag,
in diesem Fall kann man sich hier informieren:
http://www.verkehrsopferhilfe.de/entschaedigungsfond…
Problemfall Fahrerflucht, wenn kein Personenschaden entstanden ist.
Formular
http://www.verkehrsopferhilfe.de/fileadmin/data_stor…
Auf jeden Fall gibt es hier nähere Infos.
Viel Glück
R
Zitat
Garantiefonds (Entschädigungsfonds)
Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wurde im Jahre 1963 von allen Autohaftpflichtversicherern, die dem früheren HUK-Verband angehörten, gegründet: Mit Wirkung vom 1.1.1966 wurde ihm die Stellung des gesetzlichen Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und seit dem 1.1.2003 die Stellung der Entschädigungsstelle jeweils mit seiner Zustimmung zugewiesen.
Der Garantiefonds ist eingerichtet worden, um letzte Lücken im Pflichtversicherungsgesetz zu schließen und um die Verkehrsopfer vor Härten zu bewahren, gegen die sie sich am wenigsten schützen können. Er reguliert nach den §§ 12 ff Pflichtversicherungsgesetz u.a. Schäden, die durch den Gebrauch eines nicht zu ermittelnden bzw. pflichtwidrig nicht versicherten Kraftfahrzeuges entstanden sind oder mit einem Kraftfahrzeug vorsätzlich und rechtwidrig herbeigefügt werden. Ferner ist er zuständig im Falle einer Insolvenz eines in Deutschland tätigen Autohaftpflichtversicherers. Die gesamten Schadenaufwendungen werden allein von den Autohaftpflichtversicherern getragen: Die öffentliche Hand beteiligt sich nicht. Jeder kann sich an den Verein wenden; man muss kein Mitglied sein. Aus der Zweckbestimmung des Garantiefonds folgt, dass er nicht unterschiedslos alle Schäden ersetzen kann.
In den sogenannten „Fahrerfluchtfällen“ werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Fonds zu vermeiden, Sachschäden an Kraftfahrzeugen nur erstattet, wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist.
Der Gesetzesgeber ist in diesem Zusammenhang mit Recht davon ausgegangen, dass jeder Kraftfahrzeughalter, für den der Verlust oder die schwere Beschädigung seines Kraftfahrzeuges zu einer Existenz vernichtenden Härte führen würde, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung schützen kann. Diese ist bei Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung zu zumutbaren Beitragssätzen für jeden erhältlich.
Wenn die Sachschäden erstattet werden können, wird ein Selbstkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro abgezogen. Ein Schmerzensgeld wird in dieser Fallgruppe gezahlt, wenn es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn die Verletzungen des Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr an Verletzungen auftritt. Das heißt, der eingetretene Schaden muss dadurch aus der Masse der Personenschäden herausragen, dass er für den Betroffenen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen darstellt.
In den anderen beiden Fallgruppen „nicht versichertes Fahrzeug“ und „Vorsatz“ gelten die Einschränkungen nicht.
Der Verein reguliert die erhobenen Ansprüche nicht selbst. Vielmehr schaltet er ein Mitgliedsunternehmen ein, das die Autohaftpflichtversicherung als Erstversicherer beitreibt. Lässt sich mit dem Geschädigten eine Einigung über Grund und/oder Höhe nicht erreichen oder liegen die berechtigten Ansprüche über einem bestimmten Limit, so entscheidet eine beim Verein gebildete Regulierungskommission.
Dieser Service ist für den Geschädigten kostenlos. Anträge können formlos gestellt werden. Es genügt eine kurze Sachverhaltsdarstellung und die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden.
Richtig - Schwerpunkt Personenschaden
Hallo,
genau - ich hatte so einen Fall mal. Wagen total Schrott, mir aber nichts passiert. Keinen Pfennig Ersatz (war noch DM-Zeit)
Der Sinn dieser Hilfe ist eben der Personenschaden. Wie im Text schon der Hinweis auf Vollkasko verdeuticht
Gruß
R
ok das ist schon mal gut zu wissen,und was nun?,zahlt der verein nur bei Personenschäden?
Servus!
der springt für Sachschäden aber nur dann ein, wenn auch ein
erheblicher Personenschaden entstanden ist - davon steht hier
nichts,
Es steht aber auch nichts davon, dass das Fahrzeug, mit dem der Unfall verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann, sondern nur, dass dessen Fahrer nicht mehr auffindbar ist.
Aus der Angabe, dass das Fahrzeug nicht versichert war, lese ich, dass das Fahrzeug selbst im Beispielfall durchaus ermittelt werden konnte - wie sonst sollte man denn wissen können, ob es versichert war oder nicht?
Also greift die Halterhaftung, und für diese springt die Verkehrsopferhilfe ohne Einschränkung ein.