Wer zahlt den Anwalt?
Ich nicht.
Zunächst ist ja wohl der zahlungspflichtig, der ihn
beauftragt.
Richtig.
Im Zivilprozess - so meine ich - zahlt die unterlegene Partei
die gegnerischen Anwaltskosten.
So lautet der Grundsatz, ja. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Aber was passiert z.B., wenn die Einschaltung eines Anwalts
offensichtlich nicht nötig war?
Es kommt darauf an…
Beispiel:
Der Edelsteinhändler Müller hat ein EDV Problem und schickte
dem Kunden A eine Rechnung über 100 Diamanten, die aber der
Kunde B bekommen hatte.
Kunde B bekam eine Rechnung über zwei Bergkristalle, die dem A
geliefert worden waren.
Wenn A nun einen Anwalt einschaltet (und nicht z.B. anruft, um
den Irrtum zu klären), wären dessen Kosten vom Händler zu
bezahlen?
In aller Regel nicht und zwar schon deshalb, weil Anwaltskosten für die außergerichtliche Forderungsabwehr in aller Regel sowieso nicht erstattungsfähig sind. Die Frage von „notwendig“ oder „nicht notwendig“ stellt sich also gar nicht.
Irgendwo im Hinterkopf meine ich mal gelesen zu haben, dass
die Übernahme der Kosten vom Gegner daran gebunden ist, dass
die Einschaltung eines Anwalts nachvollziehbar / nötig war.
Im Verwaltungsrecht spielt das eine Rolle. Im Zivilrecht nur bedingt.
Ich selbst habe neulich eine Rechnung bekommen, die ich nicht vollständig zu zahlen gedenke. Ich gehe davon aus, dass sie nur zum Teil berechtigt ist. Unumstößlich ist diese Auffassung indes nicht. Wenn ich nun nicht alles zahle und der Rechnungssteller einen Anwalt beauftragt, und wenn dann in letzter Konsequenz ein Gericht sagt, ich müsste die ganze Rechnung bezahlen, dann würde der Rechnungssteller von mir grundsätzlich auch die Anwaltskosten ersetzt verlangen können und zwar auch die für die außergerichtliche Tätigkeit. Ich werde dem Rechnungssteller darum schreiben, dass ich die Rechtslage geprüft habe und dass kein Anwalt der Welt mich davon überzeugen kann, dass ich die Rechnung ganz ausgleichen muss. Man möge mich direkt verklagen und nicht erst einen Anwalt einschalten, der mich anschreibt und damit Kosten für seine außergerichtliche Tätigkeit generiert. Der Gedanke dahinter ist der, dass es vor diesem Hintergrund offensichtlich sinnlos ist, einen Anwalt mit der außergerichtlichen Tätigkeit zu beauftragen, so dass nach meinem Dafürhalten die Kosten auch nicht erstattungsfähig sind und zwar selbst dann nicht, wenn ich doch die ganze Rechnung bezahlen muss. Das ist nun aber eher auf meinem Mist gewachsen und nicht Standard.
Wo ist das eigentlich geregelt?
Kommt drauf an, was du mit „das“ meinst. Dass im Zivilprozess der Unterliegende die Kosten tragen muss, ergibt sich aus § 91 ZPO. Ausnahmen finden sich etwa in §§ 92 f. ZPO. Die außergerichtliche Forderungsabwehr ist gesetzlich nicht geregelt. Das ist auch der Grund, warum solche Kosten wie in deinem Beispiel nicht ersetzt verlangt werden können. Es fehlt eine Anspruchsgrundlage dafür. Für die außergerichtlichen Anwaltskosten gibt es solche Anspruchsgrundlagen an verschiedenen Stellen. Meistens handelt es sich um Schadensersatz. Wenn z.B. ein schwer abzuwickelnder Verkehrsunfall die Einschaltung eines Anwalts notwendig macht, dann gelten die Anwaltskosten als Teil des Schadens und sind darum z.B. nach § 7 StVG und § 823 BGB ersatzfähig. Wenn sich ein Schuldner bei Einschaltung des Anwalts im Verzug befindet, sind die Anwaltskosten Verzugsschaden, hierfür gilt dann §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Frage der Notwendigkeit, einen Anwalt einzuschalten, ist dann sozusagen Teil der Frage, ob insoweit ein Schaden entstanden ist. Auch § 254 BGB ist in diesem Fall relevant. Und dann gibt es noch Situationen, in denen die Anwaltskosten als Aufwendungsersatz erstattet verlangt werden können, so etwa in § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.