A hat ein Grundstück mit Haus und erlaubt dem B auf dem Dach des Hauses eine technische Anlage nebst Überwachungseinheit der Anlage zu errichten.
Über die Errichtung und den Betrieb der Anlage (nebst Gestattung einer Überwachungseinheit) gibt es einen Vertrag.
Nach 6 Jahren schaltet A dem B die Überwachungseinheit der Anlage ab. Aus B’s Sicht ein eindeutiger Vertragsbruch. Keine Erklärung des A.
Da Reden und Schreiben nichts brachte, wird B nun juristisch agieren müssen.
Frage: Wenn ein Schreiben von B’s Anwalt den A dazu bewegt die Überwachungseinheit wieder anzuschalten, wer zahlt dann die Bemühungen des Anwalts?
Andersherum gefragt: Wie kann B sicherstellen, dass er nicht die Anwaltskosten übernehmen muss?
A ist der Störer und Besitzer des Grundstücks/Hauses.
Sollte B den A vorher warnen, dass bei fortgesetzter Vertragsverletzung ein Anwalt eingeschaltet wird und Kosten anfallen können?
erst mal mahnung mit angemessener fristsetzung (datum nennen!) auf wiederinbetriebnahme der anlage. auf das einschalten des anwalts bei nichtbefolgen hinweisen. und natürlich das ganze mit nachweis - also z.b. vom gerichtsvollzieher zustellen lassen. oder persönlich mit zeugen übergeben.
erst ein verzug (der hier nur durch mahnung und überschreiten der frist entsteht) bedeutet pflicht zum schadensersatz.
@irgendwieundsowieso~14.03.2016, 14:28 Uhr~
A ist der Störer und Besitzer des Grundstücks/Hauses
…und wenn A, der Störer, kein Geld hat, bleibt B wieder auf den Kosten sitzen.
Lässt A es auf einen Prozess „Gerichtsverhandlung“ ankommen, dann steht es in den „Sternen“ wie es ausgeht und wer die Kosten, möglicherweise sogar anteilig trägt.
Anwalt und Klage, sollte wirklich nur das letzte Mittel sein.
Ich würde zuerst eine Erstberatung beim RA empfehlen.
Wie die weitere Vorgehensweise (z.B. Fristen usw.) ist, würde der Ra dann sagen.
die zahlt der mandant aber dann auf jeden fall selber, das ist dir klar?
Wenn ich eine Dienstleistung in Anspruch nehme, muss ich die natürlich bezahlen.
Aber:
Wird der Rechtsanwalt aufgrund des Erstberatungsgesprächs aktiv, so können die Kosten für die Erstberatung auf die weitere Tätigkeit angerechnet werden (§ 34 Abs. 2 RVG).
also z.b. vom gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Und wer bezahlt den?
was eine angemessene frist wäre kann der anwalt übrigens auch nicht sagen.
So so, dann sollte der RA sich fortbilden!
erst mal mahnung mit angemessener fristsetzung
Und nun soll der Laie die „angemessene“ Frist kennen.
danke für Deine Ansätze. Macht alles Sinn.
Nur: Wenn B mehrfache Gesprächsangebote an A vorlegt und diese ins Leer laufen, schriftliche HInweise (mit Fristsetzung) dass eine
Vertragsverletzung vorliegt, nicht beantwortet werden… welches Mittel hat der B dann noch, Ausser juristisch zu werden?
Erstberatung kostet 300.-Euro, die B in jedem Fall erst mal vorstrecken muss.
Falls A seinen Fehler einsieht, aber die dem B entstandenen Erstberatungskosten + mit Brief an den A, nicht zahlen will? Was dann?
die 13€ zahlt der auftraggeber. genau so wie ein einschreiben übrigens.
ach? ein anwalt muss also wissen, wie lange wohl so eine reaktivierung dauern kann? er hat neben jura auch technik studiert?
das muss der fragesteller schon selber wissen, wie lange sowas dauern könnte. denn danach berechnet sich selbstverständlich auch die frist - man kann schließlich nichts unmögliches verlangen.
wenn die nachweisbare frist nachweislich abgelaufen ist, gehen alle weiteren kosten zulasten des vertragsbrüchigen, aber der kläger muss aus eigener tasche vorstrecken. wenn der beklagte dann nicht zahlen kann, hat der klagende pech gehabt. wie das immer ist bei zivilklagen. entweder b geht das risiko ein oder eben nicht.
dass eine rechtsschutzversicherung hier eine prima sache gewesen wäre muss ich nicht erwähnen, oder?