Hallo Jana,
bei Haftungsfällen ist zunächst zu klären, wer haftbar ist. Ob derjenige versichert ist, entscheidet nur darüber, ob er/sie den Schaden auf die Versicherung „abwälzen“ kann.
Im Beispiel sind verschiedene Möglichkeiten abzugrenzen:
-
Haftet das Kind selbst? Eindeutig nein, mangels Deliktfähigkeit unter 7 Jahren.
-
Haftet der Aufsicht Führende? Das ist im Einzelfall zu klären. Es ist abhängig vom Alter des Kindes, dessen individuellem Entwicklungsstand, der räumlichen Entfernung, Übersichtlichkeit der Situation und dem zeitlichen Abstand der „Kontrollblicke“.
Wurde die Aufsichtspflicht verletzt, muss der Schaden ersetzt werden. Dann wäre noch zu klären, unter welchen Umständen sich das Kind dort aufgehalten hat. Davon hängt ab, welche ggf. vorhandene Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt.
-
Aufenthalt bei Freunden, Verwandten, etc.: Privathaftpflicht (PHV) leistet.
-
Tagesmutter unentgeltlich: PHV, sofern in Bedingungen eingeschlossen.
-
Tagesmutter gegen Entgelt: Betriebshaftpflichtversicherung oder PHV, sofern in Bed. eingeschlossen.
Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Der Gesetzgeber wertet den Schutz des (rechtlich) Unschuldigen höher als den Ersatzanspruch des Geschädigten. Rechtsphilosophisch folgt das dem 2000 Jahre alten Grundsatz „in dubio (pro) reo“.
Leider denken Geschädigte äußerst selten in Maßstäben der Rechtsphilosophie 
Deshalb haben viele PHV eine freiwillige Haftungsübernahme (nicht Haft pflicht!) in den Bedingungen.
Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler