Wer zahlt die ADR-Schulung?

Hallo!

Habe 2 Fragen an die Experten!

Jemand bewirbt sich bei einem Spediteur um eine Arbeitsstelle als Fernfahrer.
Beim Vorstellungsgespräch informiert der Fahrer den Sped., dass er zwar die entsprechende Fahrerlaubnis, dafür aber keinen gültigen ADR-Schein besitzt!
Trotz des fehlenden ADR-Schein kommt es problemlos zu einem befristeten Arbeitsvertrag in dem der ADR-Schein nicht weiter erwähnt wurde.

Nach 2 Monaten Beschäftigungszeit – noch in der Probezeit - meldet der AG den Fahrer zu einer ADR-Schulung an. Auf der offiziellen Anmeldung bestätigt der AG, dass er sämtliche Kosten übernimmt und bezahlt tatsächlich nach bestandener Prüfung alles.
Über eine Rückzahlung ist NIE gesprochen worden es wurde diesbezüglich auch NIE etwas vereinbart - nicht mündlich und auch nicht schriftlich!
Diese Schulung hat dem Fahrer keine finanziellen und sonstigen Vorteile gebracht.

Kurz nach der Schulung kündigt der Fahrer ordnungsgemäß und fristgerecht das ohnehin befristete Arbeitsverhältnis.

Der Arbeitgeber ist über diese Kündigung sehr enttäuscht und verärgert und belastet den Fahrer postwendent mit den Kursgebühren, d.h. diese Gebühren wurden vom letzten Lohn des Fernfahrers in voller Höhe abgezogen.

Muss der Fahrer das hinnehmen?

Hinzu kommt die Tatsache, daß der Fahrer diesen ADR-Schein bei seinem neuen Arbeitgeber absolut nicht gebrauchen kann!

Im Arbeitsvertrag ist monatliche Zahlungsweise vereinbart!
Der Arbeitgeber überweist das Geld erst am 3. Werktag des Folgemonats, d.h. der Arbeitnehmer kann dadurch frühestens am 5. Werktag des Folgemonats über sein Geld verfügen.
Der Arbeitgeber begründet seine eigenartige Methode mit einem per 20. (Eingang am Konto des AN nicht vor dem 23.) gezahlten Vorschuß!

Ist das rechtens?

Danke für Ihre Meinungen!

Hallo

Der Arbeitgeber (…) belastet den Fahrer postwendent mit den
Kursgebühren, d.h. diese Gebühren wurden vom letzten Lohn des
Fernfahrers in voller Höhe abgezogen.

Gehaltsdifferenz schriftlich anmahnen (frist von 1 Woche setzen) und bei Nichtzahlung ohne weiteren Schriftverkehr beim ArbG einklagen, bzw Mahnbescheid erwirken.

Im Arbeitsvertrag ist monatliche Zahlungsweise vereinbart!
Der Arbeitgeber überweist das Geld erst am 3. Werktag des
Folgemonats, d.h. der Arbeitnehmer kann dadurch frühestens am
5. Werktag des Folgemonats über sein Geld verfügen.
Der Arbeitgeber begründet seine eigenartige Methode mit einem
per 20. (Eingang am Konto des AN nicht vor dem 23.) gezahlten
Vorschuß!

Ist das rechtens?

Zumindest gibt es da Schlimmeres. Außerdem ist das AV doch schon gekündigt, oder? Also: Schwamm drüber. (In der Theorie müsste das Geld am 1. des Folgemonats verfügbar sein).

Gruß,
LeoLo