Wer zahlt die Anwaltskosten?

Hallo,

gehen wir davon aus eine Person bekommt ein Schreiben von einem Anwalt mit einer Forderung zur Begleichung einer Rechnung, welche diese Person aber nie erhalten hat.

Die Gegenseite (die den Anwalt beauftragt hätte) würde behaupten die Rechnung wäre in den Briefkasten der oben genannten Person geworfen worden. Die Rechnung wäre dort aber nie angekommen.
Daraufhin würde der Rechnungssteller die Rechnung (angeblich nocheinmal) zusenden wollen.

Die Rechung könnte dann ja -und würde natürlich auch- unverzüglich von oben genannter Person beglichen werden.

Aber was wäre mit den Anwaltskosten?

Angenommen der Anwalt würde sagen: Sofern sein Mandant nicht beweisen könne, dass die Person die Rechnung bekommen habe, müsse dieser (Mandant) selbst die Kosten tragen.

Da der Rechnungssteller nun aber behaupten würde die Rechnung in den Briefkasten eingeworfen zu haben, müsse die oben geannte Person die Anwaltskosten übernehmen.

Wäre dies wirklich so?

Nennt sich das dann „Beweis dafür, dass jemand die Rechnung bekommen habe“, wenn der Rechnungssteller sagen würde „Ich hab das in den Briefkasten geworfen“…?!

Über Hilfe die Klarheit bringen würde, freu ich mich sehr.

Vielen, herzlichen Dank schon im Voraus.

MfG

§286 BGB besagt: Kommt der Schuldner in Verzug muss er dem Gläubiger den Schaden ersetzen, sprich auch die Anwaltskosten. In Verzug kommt der Schuldner aber erst 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Der Gläubiger ist hier vermutlich in der Beweispflicht, dass Schuldner die Rechnung bekommen hat.