Hallo an alle Experten,
hoffe, dass ich das so jetzt richtig geschrieben habe.
A hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber B noch eine Gehaltsforderung in Höhe von 2.000,- EUR netto. B sagt, dass es momentan schlecht aussieht. Das sagt er aber schon seit 3 Monaten. A schaltet eine Anwältin C ein.
C hat B angeschrieben und eine Zahlungsfrist von 5 Tagen gestellt. Danach werden gerichtliche Schritte eingeleitet. B hat nicht reagiert und C hat einen Mahnbescheid gestellt.
Dieser wurde nicht beantwortet und C hat nun einen Vollstreckungsbescheid vorliegen.
C hat A dann angerufen und gefragt ob sie vollstrecken soll oder noch einmal mahnen soll. A hat noch einmal mahnen lassen aber ohne Erfolg.
Jetzt soll C vollstrecken.
A bekommt plötzlich von C die Mitteilung, dass sich ihre Forderung bereit auf 433,60 EUR inkl. 39,90 EUR für die Vollstreckung beläuft. Diese Kosten müsste A alleine tragen da es sich um eine Lohnforderung handelt. Die Kosten können nicht dem B zu Lasten kommen.
Das ist doch QUATSCH!!! Bei Gehaltsforderungen muss A doch nur das erste Mahnschreiben selber tragen und alle anderen Kosten wie Mahnbescheid, etc. der Schuldner B. RICHTIG???
Über eine antwort würde ich mich freuen.
Gruß
Thommy
Hallo!
RICHTIG???
FALSCH!!!
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html
Darüber sollten Anwälte netterweise vorher informieren.
Hallo!
dazu hätte ich mal eine Frage, in § 12a I S. 2 ArbGG heisst es:
„Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen.“
Wäre es eine Berufspflichtverletzung des Anwaltes, wenn er es nicht tut? Welche Auswirkung hat ein Verstoß gg. die Aufklärungspflicht? § 280 I BGB??? Habe leider keinen ArbGG Kommentar zur Hand…
Danke:
der showbee
Wie bitte???
§ 12a
Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Da steht es doch Schwarz auf Weiss:
Im Urteilsverfahren!
Und es gibt kein Urteilsverfahren ohne Klage! Da das Mahnverfahren aber keine Klage ist greift hier der genannten Paragraf gar nicht.
Können Sie mir das erklären?
Gruß
Mühlentom
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nabend!
Und es gibt kein Urteilsverfahren ohne Klage! Da das
Mahnverfahren aber keine Klage ist greift hier der genannten
Paragraf gar nicht.
Können Sie mir das erklären?
Nö, das kann ich Dir leider nicht erklären, das habe ich nämlich ganz anders gelernt!
Urteilsverfahren sind alle Verfahren, an deren Ende kein Beschluss, sondern ein Urteil steht. Am Ende des Mahnverfahrens als verkürztem Urteilsverfahren steht, wenn alles gut geht, der Vollstreckungsbescheid. Dieser steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich. Gibt’s Widerspruch gegen den Mahnbescheid, steht am Ende des Verfahrens auch ein Urteil.
Darüber sollten Anwälte netterweise vorher informieren.
Hallo wwf!
habe nun mal nachgelesen. Die Aussage sollte man m.E. verschärfen:
„Darüber müssen Anwälte netterweise vorher informieren, da sie sonst ihre Gebühren riskieren.“
Grund: Die Nichtaufklärung über § 12a I S. 2 ArbGG ist eine Aufklärungspflichtverletzung, welche zum Schadenersatz auf das negative Interesse berechtigt. Insoweit kann der nicht aufgeklärte Mandant seinen Schadenersatz gg. die Gebührenforderung des Anwaltes aufrechnen.
Nachzulesen:
- Erfurter Kommentar, 2004, zu § 12a ArbGG, Rz. 6
- Palandt, 2004, zu § 280, Rz. 83
- Münchner Anwaltsblatt 1981, S. 68ff. (nicht geprüft von mir)
Mfg vom
showbee
1 „Gefällt mir“
Danke!
Da mir sowas natürlich noch nie passiert ist, habe ich mir darüber auch noch nie Gedanken gemacht!