Guten Morgen zusammen,
angenommen, eine Frau aus Griechenland muss in Deutschland zum Arzt oder ins Krankenhaus. Sie ist in Griechenland krankenversichert, hat aber keinen Auslandskrankenschein. Muss diese Person die Leistungen des Arztes oder des Krankenhauses hier vorstrecken?
Vielen Dank schon mal.
Steve1da
Hallo,
grundsätzlich ist diese Frage mit „ja“ zu beantworten.
Allerdings, im Zeitalter von Telefon und Internet wird ja wohl
ein Berechtigungsschein zu beschaffen sein.
Ich hatte gerade vor einigen Tagen einen solchen Fall mit einer
Oesterreicherin, die sich hilfesuchend an uns wandte.
Eine E-Mail an die Gebeietskrankenkasse und am gleichen Tag
war der Ausweis da und wir konnten die Leistung übernehmen.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günther,
hui das ging aber schnell. Danke erstmal dafür!
Gut, das wäre natürlich eine Möglichkeit, die auch gemacht wird. Wie wäre es denn, wenn diese Person eine Tochter in Deutschland wohnen hat. Kann diese Tochter zu Zahlungen herangezogen werden?
Steve1da
Hallo Steve,
das ist eine reine Rechtsfrage - ich glaube eher nein, da
es sich bei der Mutter ja wohl um eine rechtfähige Person
handelt. Das Krankenhaus wird sich schon an die Mutter halten, denn theoretisch weiss es ja nicht ob die Patientin überhaupt eine
Tochter oder andere Verwandte in Deutschland hat.
Gruss
Günter
Hallo Günther,
was aber ist, wenn der Arzt/das Krankenhaus wissen, dass es eine Tochter gibt. Kann die dann irgendwie zur Zahlung herangezogen werden?
Steve1da
Hallo Steve,
Deine Frage geht in Richtung „unzulässiger“ Rechtsberatung.
Kinder kann das Sozialamt in Haftung nehmen für Ansprüche, die das Sozialamt zu tragen hat!
Der Behandlungsvertrag eines Krhs. bei Selbstzahlern ist ein Vertrag bürgerlichen Rechts! Seit wann haftet der Sohn für Schulden des Vaters? Es sei er hat unterschrieben!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
sorry, möchte natürlich nicht in den Bereich der unzulässigen Rechtsberatung gelangen.
Danke für Deine Antwort, ich werde keine weiteren Fragen mehr stellen.
Steve1da
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