Wer zahlt die Berufungskosten - Kläger oder Beklagter?

Hallo,

angenommen ein Kläger gewinnt erstinstanzlich in einem Zivilprozess und der Beklagte legt Berufung ein.

Muss dann naheliegenderweise der erstinstanzlich unterlegene Beklagte die Kosten der Berufung vorstrecken oder doch der Kläger obwohl dieser erstinstazlich recht bekommen hat?

Viele Grüße

Darius

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du musst nicht auf alles antworten.

ein blick in § 12 I gkg würde die lösung bringen:
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. …

daraus folgt:
eine vorschusspflicht besteht im berufungsverfahren nicht (die kosten werden in rechnung gestellt, § 13 kostvfg)