Gerichts und Anwaltskosten!
wenn ein Kläger vor Gericht unterliegt, muss er in der Regel auch die Kosten tragen.
Wenn aber der Kläger dann die eidesstattliche Versicherung abgiebt, werr zahlt dann diese Kosten?
Hallo!
wenn ein Kläger vor Gericht unterliegt, muss er in der Regel
auch die Kosten tragen.
Wenn aber der Kläger dann die eidesstattliche Versicherung
abgiebt, werr zahlt dann diese Kosten?
Durch Abgabe der EV werden keine Verbindlichkeiten getilgt.
Gruß
Wolfgang
wenn ein Kläger vor Gericht unterliegt, muss er in der Regel
auch die Kosten tragen.
Ist meistens so.
Wenn aber der Kläger dann die eidesstattliche Versicherung
abgiebt, werr zahlt dann diese Kosten?
Du meinst, er ist zahlungsunfähig?
Dann holen sich das Gericht und der Anwalt das Geld von der anderen Partei.
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/KT4.html
Somit ist ein Rechtsstreit mit „klammen“ Parteien immer mit einem besonders hohen Risiko verbunden, denn bei Zahlungsunfähigkeit nützt einem ein schöner Titel nichts und die Kosten des Verfahrens trägt man ggf. auch noch selbst.
Hallo,
es ist leider ein Irrglauben vieler, dass man mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von allen Zahlungsverpflichtungen befreit ist.
Es kann durchaus gepfändet werden oder wenn zum Beispiel Eigentum vorhanden ist ein Eintrag in Grundbuch erfolgen oder die Zwangsversteigerung beantragt werden.
Des weiteren wird sich der Anwalt der Gegenseite dann seine Gebühren bei seiner PArtei holen, kann dieser aber 30 Jahre lang beim Kläger vollstrecken bzw. geltend machen, denn er wird diese mit Sicherheit festsetzen lassen und hat somit einen Titel.
Gerichtskosten werden ja größenteils geflossen sein, denn ohne Zahlung von Gerichtskosten durch den Kläger wird das Gericht die Klage nicht zugestellt haben.
es ist leider ein Irrglauben vieler, dass man mit der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung von allen
Zahlungsverpflichtungen befreit ist.
Ich weiß nicht, ob dieser Irrglaube weit verbreitet ist. Aber das ist auch egal. Wer die eV abgibt, hat nichts, was man pfänden könnte, oder zumindest behauptet er das. Vereinfacht gesagt ist es ja das, was an Eides statt versichert wird.
Gerichtskosten werden ja größenteils geflossen sein, denn ohne
Zahlung von Gerichtskosten durch den Kläger wird das Gericht
die Klage nicht zugestellt haben.
Und darum stellt sich natürlich die Frage, wie man dieses Geld zurückbekommt. Eine legitime Frage, wie ich finde.
es ist leider ein Irrglauben vieler, dass man mit der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung von allen
Zahlungsverpflichtungen befreit ist.Ich weiß nicht, ob dieser Irrglaube weit verbreitet ist. Aber
das ist auch egal. Wer die eV abgibt, hat nichts, was man
pfänden könnte, oder zumindest behauptet er das. Vereinfacht
gesagt ist es ja das, was an Eides statt versichert wird.
Man wundert sich oft, was man alles erfährt, wenn man das Protokoll des Gerichtsvollziehers über die Abgabe vorliegen hat. Er muss nicht nur versichern was er hat, sondern auch offen legen was er hat. Oft staunt man da nicht schlecht. Aber letztendlich auch egal, denn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entbindet niemanden von der Zahlung.
Gerichtskosten werden ja größenteils geflossen sein, denn ohne
Zahlung von Gerichtskosten durch den Kläger wird das Gericht
die Klage nicht zugestellt haben.Und darum stellt sich natürlich die Frage, wie man dieses Geld
zurückbekommt. Eine legitime Frage, wie ich finde.
Hallo,
Vorsicht: Frage bitte genau lesen! Hier unterliegt der Kläger (um es einfach zu machen vollständig). Und da der Kläger im Regelfall die Gerichtskosten vorschüssig zu zahlen hat (und man das auch bei Gutachterkosten, … regelmäßig so macht), bleibt in so einem Fall nur dann etwas beim Beklagten hängen, wenn er z.B. Beweis durch Sachverständigen-Gutachten beantragt hat, und hierfür in Vorleistung gegangen ist. Wobei man dann immer noch sehen muss, ob der Erstattungsanspruch nicht doch noch später mal durchsetzbar ist.
Bei den Anwaltsgebühren wird der obsiegenden Beklagte zunächst auf seinen eigenen Anwaltsgebühren festsitzen, und muss sehen, ob er später noch mal den Erstattungsanspruch durchsetzen kann. Anwaltsgebühren des unterlegenen Klägers muss er nicht tragen!
D.h. wenn man als Beklagter keinen Anwalt hatte, keine teuren Beweise beantragt, und trotzdem obsiegt hat, muss man die Zahlungsunfähigkeit des Klägers im Regelfall nicht fürchten. Mit Anwalt bleibt man eben auf den eigenen Anwaltsgebühren hängen (was aber z.B. im erstinstanzlichen Verfahren vor dem ArbG wiederum egal wäre, da es da ohnehin keinen Erstattungsanspruch gibt).
Der Text der verlinkten Seite ist da teilweise etwas unglücklich formuliert.
Gruß vom Wiz