Hallo, ich beziehe für meine Kinder eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach vier Jahren ist nun endlich der Prozeß gegen die Berufsgenossenschaft (wg Arbeitsunfall)zu Ende gegangen.Positiv für uns,meine Kinder werden demnächst Halbwaisenrente von der BG erhalten. Nun meine Frage:Wird das bisher gezahlte Geld der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen gerechnet oder gibt es da ein Freibetrag ,so das beide Halbwaisen-Renten gezahlt werden? Oder fällt die gesetzliche Rentenversicherung jetzt monatlich weg?
Vielen Dank für eure Antworten
Hallo, weder noch.
ich nehme an, daß der Vter der Kinder einen tödlichen Arbveitsunfall erlitten hat, Sie selber aber mit ihm nicht ( oder nicht mehr??) verheiratet waren.
Falls Sie geschieden waren, so ist zu prüfen, ob evtl. ein sog. Rückausgleich in Frage kommt.
Nun zum ZUsammentreffen einer BG-Waisenrente mit der aus der ges. Rentenversicherung. Dies ist in § 93 SGB VI geregelt:
Falls der verst. Vater zuletzt selbständig tätig war und bei dieser Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten hat, so können die Kinder beide Renten ohne weitere Kürzung beziehen.
Falls er arbeitnehmer war, so wird künftig die Waisenrente der BG ungekürzt gezahlt und auf ie Rente aus der ges. RV angerechnet. Hierzu wird die BG die Nachzahlung einbehalten und die RV auffordern, einen evtl. Erstattungsanspruch wegen Überzahlung zu beziffern.
Fpr die Rente in der ges. RV wird ein Grenzbetrag gebildet( 70% von 1/12 des Jahresarbeitsverdiensts der BG-Rente x Rentenartfaktor der pers. Entgeltpunkte der ges. RV)…ist etwas kompliziert die Berechung. Fazit: es kann sein, daß die Rente der ges. RV nicht ruht, daß sie teilweise ruht oder auch ( aber selten) daß sie voll ruht.
Sie müssen sich also überraschen lassen. Ich drück Ihnen die Daumen, daß beide Renten voll gezahlt werden können. Herzl. von Gruß Marot
Ich danke für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort
Es gibt gewisse Freigrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ich empfehle Dir direkt mit dem Bescheid der BG zur Rentenversicherung zu gehen und dich beraten zu lassen.
Hinweis: Verschweigen bringt nichts, es kommt eh alles raus.
Hallo nochmal, sollten Sie vom verst Vater geschieden sein und nicht wieder geheiratet haben, So besteht Snspruch auf die Erziehungsrente. Hier mehr dazu: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Share…
Leider ist diese Rentenart noch wenig bekannt.
Gruß
Marot
Guten Morgen, es ist so, wie im ersten Fall beschrieben. Ich war nicht mit dem Vater der Kinder verheiratet.Ich beziehe schon eine Witwenrente aus einer früheren Ehe.( so traurig es ist).Daher habe ich nicht wieder geheiratet.Mittlerqweile habe ich Antwort von der BG erhalten und die bestätigt das, was sie mir geschrieben haben. Vielen Dank nochmal.
Lieben Gruß
Katja