Wer zahlt die Kurzzeitpflege bei Sanierungen in

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frage dreht sich um die Mietwohnung meiner Mutter.
Meine Mutter ist 87 Jahre alt seit etlichen Jahren blind und auf ihre bekannte Umgebung sprich Wohnung angewiesen damit sie sich zurecht findet. Sie lebt alleine und hat 3 Std am Tag eine Haushaltshilfe die ihre Wohnung in Schuss hält etc.
Nun soll in dem Mietshaus eine Rohrsanierung statt finden und der Vermieter hat mir am 21.6. telefonisch mitgeteilt dass in der Wohnung meiner Mutter Wände aufgeschlitzt werden müssen um an die veralteten Rohre heran zu kommen. Dies soll am 30.6.11 stattfinden.
Prinzipiell bin ich ja bereit dies zuzulassen nur ist das für meine Mutter die ja dann fremde Handwerker in die Wohnung lassen muss leider nicht tragbar da sie mittlerweile auch sehr verängstigt ist.
Nun war der Vorschlag mich um eine Kurzzeitpflege zu kümmern, die Wohnung zu räumen so dass die Handwerker sich nicht an bestimmte Zeiten halten müssen sondern freien Zugang zur Wohnung hätten und die ganze Baumaßnahme dadurch beschleunigt werden könnte.
Gestern sprach ich mit dem Vermieter teilte ihm dies mit und bekam zur Antwort dass er die Kosten für die Kurzzeitpflege nicht übernehmen wolle. Er würde die Rohre dann nicht machen allerdings käme im 1 Stock schon verrostetes Wasser aus der Leitung und meine Mutte hätte auf lange Sicht keine Freude an der Wohnung
Nun ist meine Frage wie wir uns verhalten sollen. Ist der Vermieter denn nicht verpflichtet meiner Mutter eine angemessene, auf ihre Situation bezogene Alternativbleibe zu bieten?
Ich kann die alte Frau nicht in eine Wohnung umsetzen in der sie sich nicht zurecht findet und den größten Teil des Tages alleine klar kommen muß.
Oder sind wir verpflichtet ihn die Baumaßnahmen durchführen zu lassen damit später kein Schadensersatz entstehen kann? Wer trägt nun die Kosten für die Kurzzeitpflege?
Meine Frage an Sie dient erstmals der Orientierung. Je nachdem welche Antworten ich hier bekomme werde ich nächste Woche dann eh einen Anwalt einschalten.
Ich hoffe Ihnen den Sachverhalt klar beschrieben zu haben und hoffe auf schnelle und aussagekräftige Antworten sofern dies im Mietrecht überhaupt machbar ist :wink:)
Lieben Dank im Vorraus
Karina

Hallo,

ohne das näher geprüft zu haben, würde ich sagen, dass der Vermieter sicher nicht verpflichtet ist, für irgendwelche Kosten aufzukommen. Umgekehrt besteht aber ein Pflicht des Mieters, Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Das Problem scheint mir hier nicht der Vermieter, sondern die Angst Ihrer Mutter zu sein, für die es objektiv keinen Grund gibt. Wenn sich Ihre Mutter mit der Situation nicht wohl fühlt, dann wird sie also selbst für eine Alternative sorgen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, Frau Karina-
was Ihr Vermieter hier plant, ist eine bodenlose Sauerei! Er hält sich absolut nicht an das Mietrecht, indem er Ihnen am 26.6. eine Baumaßnahme für den 30.6.2011 ankündigt. Bei einer Rohrsanierung handelt es sich um eine Modernisierung, denn ich vermute-es ist ein Plattenbau, wo die Vekleidung gleich mit erfolgen soll. Dazu muß der Vermieter 3 Monate vorher eine Ankündigung erteilen (30.6.bei Ihnen für übernächsten Monat). In dieser Zeit hätten Sie Zeit, sich um eine Alternative für die Mutter zu kümmern.
Diese Alternative ist natürlich wirklich schwer zu finden. Dazu mein Rat: Vereinbaren Sie für die Zeit der Baumaßnahme eine 100%-ige Mietminderung und nehmen Sie dieses Geld für die Kurzzeitpflege. Es wird sich zwar nicht rechnen, aber besser wie Doppelbelastung ist es generell. Wenn Ihre Mutter eine Pflegestufe hat, wovon ich bei Erblindung ausgehe, ist die Kurzzeitpflege auch nicht so teuer. Bezahlen muss der Vermieter diese jedoch nicht.
Viel positiven Erfolg wünscht Ihnen
Waldi64

Hallo Karina,

die Arbeiten müssen grundsätzlich geduldet werden. Sie müssen fristgerecht angekündigt werden (3 Monate vor Beginn und schriftlich).
Der Vermieter muss keine adäquate Wohngelegenheit zur Verfügung stellen und auch die Kosten für eine Kurzzeitpflege muss er nicht tragen. Dass er um die Wohnung Ihrer Mutter herum sanieren will, ist ein Entgegenkommen, was aber eben nicht von Vorteil ist, da ja die Leitungen scheinbar sehr alt sind.
Während der Sanierungsarbeiten steht Ihrer Mutter lediglich eine Mietminderung zu. LG Chris

NEIN - dazu sind die nahen Verwandten also zuerst die kinder verpflichtet! Im Bedarfsfall gibt es vom zuständigen Sozialamt Hilfe

Hallo, liebe Karin,
ich kann Deine sorge um Deine sehr betagte Mutter sehr gut verstehen. Ich habe eine hohe Achtung vor Dir, Dich um Deine 93 jährige Muter so zu bemühen und zu sorgen. Meine Muter wurde auch 93 Jahre alt und wir Geschwister haben uns sehr bemüht damit sie von alltäglichen Sorgen verschont blieb.
Aus vorgenannte Grund hat mich das schändliche Verhalten des Vermieters sehr berührt und mir vorgenommen, Dir in dieser Sache soviel Unterstützung zu geben wie ich für notwendig hielt. Selbstverständlich hat der Gesetzgeber auch für solche Fälle im Gesetz (BGB) eindeutige Regelungen getroffen, die Mieter vor derartigen Auswüchsen zu schützen. Die ergibt sich eindeutig aus dem § 554 BGB, den Du Dir unter www.dejure.org ansehen kannst.
Ich habe von zwei führenden Kommentatoren des Mietrechts Dir die relevanten Teile die den Ersatz von Aufwendungen die der Mieter im Rahmen der Sanierung in der Mietsache zu erbringen hat gescannt. Daraus kannst Du ersehen, dass der Vermieter für die Aufwendungen für die Sanierung zu erbringen hat ersatzpflichtig ist. Auch muss er die Kosten erstatten, wenn der Mieter oder die Mieterin während den arbeiten die Wohnung nicht mehr nutzen kann und eine Andere Wohnung oder Hotelaufenthalt aufsuchen muss. Dies wäre im falle Deiner Mutter erforderlich. Ausgenommen in einem solchen Fall wären die Kosten der Ernährung…
Nun wirst Du Dich ja eingehend in die Problematik einlesen und nicht ganz un-wissend sollte es erforderlich werden ,einen Rechtsanwalt kontaktieren. In diesem Zusammenhang ein Hinweis, auch Fachanwälte für das Mietrecht sind oft nicht in allen Facetten des Mietrechts kompetent. Aus diesem Grunde ist es schon von Vor-teil, wenn man nicht ganz ahnungslos ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

P. S. Es gibt seit vielen Jahren ein verfahren Leitungsrohre ohne Demontage durch ein verfahren, diese an den Innewände durch eine besonderer Beschichtung wieder einwandfrei herzustellen. Diese Verfahren werden auch von Wasserwerken angewendet, da sie wesentlich kostengünstiger als eine Erneuerung sind.

Schmidt-Futterer
Mietrech – Kommentar - herausgegeben von Hubert Blank
bearbeitet von Blank, Börstinghaus, Eisenschmid, Gather, Lammel, Langenberg
9. Auflage - Verlag C. H. Beck

VI. Aufwendungsersatz
329 Hat der Mieter Aufwendungen auf Grund modernisierungsbedingter Bauarbeiten oder infolge Instandsetzungsarbeiten (siehe Rdn. 43) gehabt, muss der Vermieter diese nach § 554 Abs. 4 BGB in angemessenem Umfang ersetzen.643 dh, die Aufwendungen müssen je nach Sachlage erforderlich erscheinen644 (siehe unten Rdn. 336f.). Auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuss zu leisten (siehe Rdn. 345 f.).
330 Die Regelung des Abs. 4 berücksichtigt u. a., dass es nach Durchführung von Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten in einer bewohnten Wohnung üblich und zweckmäßig ist, wenn der Mieter selbst bestimmte Arbeiten in seinem Haushalt vornimmt645 (z. B. Mö¬belrücken), was nicht ausschließt, dass andere Arten von Aufwendungen ersetzt werden müs¬sen. Keinesfalls kann aus dieser Regelung herausgelesen werden, dass der Mieter zu irgend ei¬ner Mitwirkung verpflichtetet wäre646 (siehe hierzu oben Rdn. 317)

Aufwendungsersatz kann u. a. für Reinigungsarbeiten, für eine Aufsichtsperson, für die Kos¬ten einer Anschlussrenovierung, einer Hotel-unterkunft oder für die Einlagerung von Möbeln verlangt werden.647 In Betracht kommen auch Umzugskosten, wenn der Mieter für die Dauer der Maßnahmen in eine Ersatzwohnung ziehen muss. Zieht der Mieter endgültig aus, kommt eine Erstattung der Umzugskosten nicht in Betracht648, weil der Aufwendungs-ersatz von sei¬nem Sinn- und Regelungsgehalt an die Fortsetzung des Miet-verhältnisses anknüpft. Der Ge¬setzgeber hat in § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Mieter ein Kündigungsrecht eingeräumt, ohne dieses mit einem Erstattungsanspruch für umzugsbedingte Aufwendungen auszustatten.

Der Aufwendungsersatzanspruch ist bei Wohnraummietverhältnissen zwingend (Abs. 5). 331 Dieser Anspruch des Mieters kann daher weder vertraglich beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auch ein vertragliches Aufrechnungsverbot mit dem Aufwendungsersatzanspruch ist unzulässig.649

Für gewerbliche Mietverhältnisse gilt § 578 Abs. 2, wonach § 554 Abs. 5 keine Anwendung 332 findet.
dungspflichtiges" Tätigwerden den vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters eingeschränkt. Es macht daher keinen Sinn, zur Beseitigung solcher Mängel den Mieter zu verpflichten, zunächst den Vermieter in Verzug zu setzen. Allein durch die notwendige Bauüberwachung müssen dem Vermieter alle aufgetretenen Mängel bekannt sein. Zudem treffen ihn erhöhte Sorgfalts-pflichten. Wegen der Gesamtumstände ist es ihm auch zuzumuten, ohne gesonderte Mahnung die Mängelbeseitigung vorzunehmen. Wenn § 536a Abs. 2 Ziff. 1 BGB dagegen eine Mah¬nung verlangt, dann deshalb, weil der Mangel für den Vermieter überraschend auftritt und er zunächst Prüflings- und Handlungsspielraum behalten soll, die Mietsache wieder instandzuset¬zen. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, vor Ergreifung von Eigenmaßnahmen den Vermieter zunächst in Verzug zu setzen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass § 554 Abs. 4 BGB auch Aufwendungen des Mieters zur Mängelbeseitigung erfasst, soweit diese durch die Baumaßnah¬men des Vermieters erforderlich wurden.
2. Umfang des Aufwendungsersatzes
336 Als ersatzfähig gelten namentlich Reinigungsarbeiten655 oder Entgelte für die Beaufsichtigung der Wohnung während der Arbeiten.656 Ebenso stellen die Demontage und das spätere Wiederanbringen eines Bücherregals657 oder einer Einbauküche658 notwendige Aufwendun¬gen des Mieters dar. Erstattungsfähige Aufwendungen liegen auch vor, wenn der Mieter Ein-richtungen, mit denen er die Mietsache erlaubterweise versehen hat, entfernen und ersetzen muss. Dies wird der Fall sein, wenn ein Fenster durch ein größeres Fenster ersetzt wird und da¬durch die Gardinen nicht mehr brauchbar sind oder wenn vom Mieter eingebaute Nachtspei¬cheröfen entfernt und entsorgt werden müssen, weil der Vermieter eine Zentralheizung ein¬bauen will.659 Gleiches gilt, wenn der Vermieter anlässlich der Bauarbeiten Einrichtungen entfernt, vertragswidrig nicht wieder installiert hat und nun der Mieter diese Arbeiten nach ho¬len möchte.66° Der Mieter kann auch eigene Leistungen in Ansatz bringen. Vergleichbare Re¬gelungen finden sich in § 27 Abs. 2 Il. BV zugunsten des Eigentümers. Die Höhe ist mit einer in der Bauhandwerker-Branche entsprechenden Zahlung anzusetzen.661 Dabei wird der Kenntnis- und Ausbildungsstand des Mieters für eine derartige Maßnahme eine Rolle spielen. Die vertane Freizeit des Mieters, also der reine Zeitaufwand, kann nicht als Schaden ersetzt werden662 (vgl. Rdn. 326). Aber auch Kosten für das Beiseitestellen und Abdecken der Möbel 1663 sowie für ihre vorübergehende Auslagerung fallen unter den Aufwendungsersatz sowie die Übernachtungskosten eines notwendigen Hotelaufenthaltes664 und die damit verbundenen höheren Fahrtkosten. Erstattungsfähig sind auch die Mehrkosten einer Gaststättenverpfle¬gung, falls üblicherweise selbst gekocht wurde und die Küche wegen der Modernisierungsar¬beiten nicht benutzbar war.

337 Vielfach werden dem Mieter auch die Kosten für notwendige Aus-besserungsarbeiten über den Aufwendungsersatz des § 554 BGB zu-gesprochen, z. B. für Tapete665, Farbe, Gips und sonstiges Kleinmaterial, obwohl diese für Aufwendungen zur Instandsetzung entstanden sind, die grundsätzlich über § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen sind. Dies ist aus den unter Rdn. 334f. dargestellten Gründen unbedenklich, weil für diese Fälle § 554 Abs. 4 BGB eine Sonderregelung darstellt.GG6 Die erfolgreiche Geltendmachung derartiger Aufwendungen erfordert daher keinen Verzug des Vermieters.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht auch für vorzunehmende Schönheitsrepa- 338 raturen. Es ist unerheblich, ob ein vereinbarter Fristen-plan schon teilweise abgelaufen ist.667

Der Mieter muss sich keine Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, weil der im Schadensrecht entwickelte Abzug „Neu für Alt" hier nicht passt. Hier geht es um die Realisierung des Er-füllungsanspruch „auf Wiederherstellung", der einem Abzug nicht zugänglich ist.668 Etwas an¬deres gilt, wenn der Mieter seiner wirksam übertragenen Renovierungspflicht nicht nachge¬kommen ist und er die Wohnung ohnehin renovieren musste.669 Auch dann muss der Mieter aber nicht für etwaige Mehrkosten aufkommen, die infolge der Maßnahmen des Vermieters angefallen sind.67
Selbst Neuanschaffungen können unter die Ersatzpflicht des Vermieters fallen. Dies gilt

339 nicht nur für Gardinen, sondern auch für Beleuchtungskörper oder Möbel und Einrichtungs¬gegenstände, wenn die Anschaffung wegen veränderter Grundrisse und Stellflächen erforderlich wurde. In allen Fällen der Neuanschaffung ist aber der Abzug „Neu für Alt" zu beachten, uni eventuelle Vorteile, die der Mieter aus der Neuanschaffung zieht, nicht dem Vermieter aufzubürden. Im Gegensatz zu Ran. 338 dienen die Aufwendungen nicht der Realisierung des Erfüllungsanspruchs, so dass die Vorteilsausgleichung hier grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Die Kosten sind in angemessenem Umfang zu ersetzen. Die Begrenzung des Aufwend-

340 ungsersatzes auf einen angemessenen Umfang bedeutet aber nicht, dass der Mieter selbst einen Teil der Kosten zu tragen hat.67 Vielmehr bedeutet der Verweis auf die Angemessenheit lediglich, dass die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zu den Verbesserungsmaßnahmen und zu den dadurch bedingten Beeinträchtigungen des Mieters stehen müssen. Der Mieter darf daher keinen unvernünftigen Aufwand zu Lasten des Vermieters betreiben.672 Andererseits kann von dem Mieter aber auch nicht verlangt werden, dass er immer nur den billigsten Weg wählt. Er kann daher grundsätzlich seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten, auch wenn dies für den Vermieter teuer wird.673 Die zu erstattenden Kosten müssen aber immer nur soweit ersetzt werden, wie sie objektiv erforderlich gewesen sind.67
Aus der „Angemessenheit" ergibt sich auch, dass der Mieter keinen Auf-wendungsersatz

341 verlangen kann, wenn er lediglich übliche und ihm ohne weiteres zumutbare Arbeiten in Ei¬genleistungen vornimmt, wie z. B. in kleinerem Umfang das Zusammenräumen und Sichern einer Sachen oder die Durchführung geringfügiger Reinigungsarbeiten.
Die Aufwendungen sind gern. §§ 256, 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen.
Rdn. 342
Keine Aufwendungen sind erhöhte Betriebskosten (z. B. Heizkosten) als Folge der Mo- 343 Modernisierung sowie entgangene Einkünfte bei gewerblichen Räumen.675 Derartige Einbußen sind ggf. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vom Vermieter zu ersetzen.

Die Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGBGB wendet das neue Recht 344 auf Anküindigungserklärungen an, die dem Mieter nach dem Inkrafttreten der Mietrechtereform, also nach dem 31. August 2001 zu-gehen.676

Von Prof. Dr. Friedemann Sternel, Hamburg/Leipzig - ZMR 2001, 12. Seite 937
Probleme des neuen Mietrechts (Teil I)
5.2 Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
Nach bisherigem Recht kam ein Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen in angemessenem Umfang nur bei Modernisierungsmaßnahmen in Betracht. Nunmehr wird er dem Mieter auch dann gewährt, wenn es sich um Erhaltungsmaßnahmen handelt, die nach § 554 Abs. 1 BGB (bisher § 541 a BGB a. F.) zu dulden sind. Anders als nach bisherigem Recht wird nicht verlangt, daß die Voraussetzungen für Gewährleistungsrechte oder für einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung vorliegen oder der Mieter überhaupt einen Schaden erlitten hat. Die jetzt gegenteilige geäußerte Auffassung64 trifft in dieser All-gemeinheit nicht zu.65 Die Verpflichtung des Vermieters zum Aufwendungsersatz im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen nach § 541 a BGB a. F., die dort gesetzlich nicht geregelt war, ging nicht weiter, als es die Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustandes betraf und bezog sich nicht auf Sachen und Einrichtungen des Mieters, sofern diese nicht schuldhaft zerstört oder beschädigt waren.66 Sie setzte – wie erwähnt – als Anspruchsgrundlage einen Schadensersatzanspruch nach § 538 Abs. 1 BGB a. F. oder aus positiver Vertragsverletzung, zumindest einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag voraus.67

Der Aufwendungsersatzanspruch einschließlich des Anspruchs auf Vorschuss kommt also nunmehr auch dann in Betracht, wenn es nicht um die Behebung von Mängeln am Mietobjekt oder -gebäude geht, sondern Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Neueindeckung des Dachs, Fassadenanstrich (Erneuerung von Gas-, Heizungs- oder Wasserrohre.)) vorgenommen werden sollen. Damit wird gleichsam eine Garantiehaftung des Vermieters für rechtmäßiges Handeln begründet.

Rdn. 67 Siehe auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, BGB § 541 a Rdn. 37 (alte Fassung, neue Fassung § 554 BGB); die dort vertretene Auffassung wird damit begründet, daß anderenfalls das dem Vermieter obliegende Abnutzungsrisiko auf den Mieter übertragen werden würde. Diese Argumentation kann sich aber immer nur auf Schäden an der Mietsache beziehen, nicht dagegen an Sachen des Mieters; denn insoweit besteht das fragliche Risiko nicht. Bub/Treier/Kraemer, a. a. O., folgern aus dem Duldungsbegriff, daß der Vermieter dafür zu sorgen habe, daß die Möbel des Mieters weg- und zurückgeschafft sowie Vorkehrungen zum Schutz des Eigentums des Mieters getroffen würden. Komme der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so hafte er aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Dies ist dogmatisch allerdings etwas völlig anderes als ein Aufwendungsersatzanspruch in an-gemessenem Umfang.

Hallo,
grundsätzlich gilt, dass Sanierungsarbeiten oder Modernisierungen, womöglich noch mit einer späteren Mieterhöhung schriftlich anzukündigen sind, ggf. mindestens 3 Monate vorher.
Für die Aufwendungen des Mieters, auch seiner evtl. Zwischenunterbringung (ohne Essen!)ist der Vermieter verantwortlich. Sicherlich kann man in Gemeinsamkeit vernünftige Kompromisse finden.
Wie geschildert, liegt bereits ein Mangel vor mit dem rostigen Wasser, also ist es ohnehin Pflicht des Vermieters hier den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Ihrer Mutter ist es aber nicht zuzumuten, bei diesen Arbeiten in der Wohnung zu bleiben, also könnte sie auch vorübergehend in eine Pflegeeinrichtung gehen o.ä. Diese zusätzlichen Kosten können Sie als Schadenersatzforderung geltend machen, zumindest die Differenz zu jetzigen Aufwendungen.
Ich kann nur empfehlen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Regelung zu finden, oder Ihre Interessen mittels Mieterverein oder RA durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht verängstigen oder geben klein bei!
Gruß suver

Wenn der Vermieter die Instandhaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß schriftlich angekündigt hat, muss er sie auch durchführen. Er kann man nicht nach Lust und Laune irgendwelche Änderungen machen.Wenn er die Arbeiten durchführen lässt, muss er alle damit verbundenen Kosten tragen. Allerdings muss er nur die Kosten tragen, die nachgewiesen wurden. Deshalb müsste in ihrem Fall ein ärztliches Gutachten oder Ähnliches vorliegen, Dass die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege begründet. Sonst bleiben sie auf den Kosten sitzen. Die Instandhaltungsmaßnahmen müssen sie dulden, im Gegensatz zu Modernisierungsmaßnahmen.

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

Hallo Karina,

Nun soll in dem Mietshaus eine Rohrsanierung statt finden und
der Vermieter hat mir am 21.6. telefonisch mitgeteilt dass in
der Wohnung meiner Mutter Wände aufgeschlitzt werden müssen um
an die veralteten Rohre heran zu kommen. Dies soll am 30.6.11
stattfinden.

Das ist eindeutig zu kurzfristig. 14 Tage wäre im mindestens eine angemessene Frist, allerdings bei großen Sanierungsmaßnahmen sollte man noch eher ankündigen, oder ging es hier nur um eine endgültige Terminabsprache?

Nun war der Vorschlag mich um eine Kurzzeitpflege zu kümmern,
die Wohnung zu räumen so dass die Handwerker sich nicht an
bestimmte Zeiten halten müssen sondern freien Zugang zur
Wohnung hätten und die ganze Baumaßnahme dadurch beschleunigt
werden könnte.
Gestern sprach ich mit dem Vermieter teilte ihm dies mit und
bekam zur Antwort dass er die Kosten für die Kurzzeitpflege
nicht übernehmen wolle.

Wenn euch durch die Sanierung Mehrkosten entstehen, muss der Vermieter diese tragen.

Er würde die Rohre dann nicht machen
allerdings käme im 1 Stock schon verrostetes Wasser aus der
Leitung und meine Mutte hätte auf lange Sicht keine Freude an
der Wohnung

Das ist wohl nur eine Aussage, um euch zum Einlenken zu bringen.

Ist der
Vermieter denn nicht verpflichtet meiner Mutter eine
angemessene, auf ihre Situation bezogene Alternativbleibe zu
bieten?

Auf jeden Fall und auch kostenneutral für euch.

Oder sind wir verpflichtet ihn die Baumaßnahmen durchführen zu
lassen damit später kein Schadensersatz entstehen kann?

Nein.

Schönen Gruß
Lendzy

Mietrechtsänderung:

Neuer Entwurf verschafft Vermietern mehr Rechte
Bereits am 19.10.2010 hat das Bundesjustizministerium
in einem Gesetzentwurf
den ersten Versuch gestartet, einige
Mietrechtsvorschriften zu ändern.
Danach war lange Zeit Ruhe…
… bis das Bundesjustizministerium am
11.05.2011 unter dem gleichen Namen
einen „nachgebesserten“ Referentenentwurf
vorgelegt hat.
Auch der trägt die Überschrift „Gesetz
über die energetische Modernisierung
von vermietetem Wohnraum und über
die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“
oder kurz gesagt: Mietrechtsänderungsgesetz.
„Äußerlich“ hat sich also nichts geändert,
inhaltlich allerdings schon!
Bei energetischen Sanierungen
müssen Sie 3 Monate lang nicht
umIhre Miete bangen
Im ersten Entwurf stand noch drin, dass
der Mieter bei einer energetischen Sanierung
nicht z. B. wegen des Schmutzes,
eines Baugerüsts oder Handwerkerlärm
mindern darf, wenn der Vermieter zu
dieser Sanierungsmaßnahme gesetzlich
verpflichtet war.
Laut dem aktuellen Entwurf ist es nun so:
Ganz gleich, ob der Mieter freiwillig oder
unfreiwillig energetisch saniert: Der Mieter
darf die ersten 3 Monate deswegen
nicht mindern.
Für „ganz normale“ Modernisierungen
wie z.B. bei Einbau eines neuen Lifts
oder dem Anbau von Balkonen, gelten
weiterhin die allgemeinen

Hallo,

es kommt darauf an. Wenn die Arbeiten ohne weiteres innerhalb kürzester Zeit ohne große Beeinträchtigung für die Mieterin durchgeführt werden können, dann ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Ersatzwohnung bzw. eine Kurzzeitpflege zu bezahlen.

Hat aber Ihre Mutter beispielsweise über mehrere Tage hinweg kein Wasser und kann die Wohnung nicht nutzen, dann müsste sich der Vermieter um eine Ersatzunterkunft bemühen.

Sprechen Sie doch mit dem Sozialen Dienst, ob vielleicht eine Kurzzeitpflege übernommen werden könnte. Möglicherweise haben Sie als Angehörige Anspruch darauf, Ihre Mutter für wenige Tage in Pflege geben zu können.

Alles Gute…