Wer zahlt Elektriker-Reparatur, Mieter o Vermieter

Ein Mieter bittet seinen Vermieter um Beauftragung eines Elektrikers, weil im Kinderzimmer immer das Licht nach einer Weile ausgeht.
Es stellt sich heraus, dass die Ursache ein zu kleiner Trafo ist, der vom Vermieter eingebaut wurde. Muss der Mieter dann nicht die Rechnung tragen? Hinzu kommt, dass der Fehler erst beim 2 Mal gefunden wurde. Bei der ersten Reparatur wurden die Fassungen der Halogenstrahler gewechselt, was ja anscheinend überflüssig war. Muss das auch der Mieter zahlen?

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

Hallo

Ein Mieter bittet seinen Vermieter um Beauftragung eines
Elektrikers, weil im Kinderzimmer immer das Licht nach einer
Weile ausgeht.

Die Ursache des Schadens war ein mitvermietets Teil der Wohnung, dessen Instandsetzung Sache des Vermieters.

Der Vermieter muß zahlen.

Gruß

Joschi

sorry, verschrieben. Der Mieter hat die Halogenstrahler selbst eingebaut.

Hallo,

sorry, verschrieben. Der Mieter hat die Halogenstrahler selbst
eingebaut.

da würde ich sagen, der Mieter hat die Rechnung zu zahlen. Er ist Eigentümer der Sache und hat den Vermieter gebeten „in seinem Namen“ einen Elektriker zu beauftragen und für die Beseitigung des Mangels zu sorgen.

Wurde im Vorfeld jedoch zwischen Mieter und Vermieter vereinbart: Mieter baut Halogenstrahler in die Decke ein und baut sie nach Auszug nicht mehr aus, sie sollen somit zum Eigentum des Vermieters werden, könnte die Sache anders aussehen.

Das ist aber eine Aussage die meinem Rechtsempfinden entspricht, wissen tue ich das nicht!

Vielleicht will sich ein Jurist dem mal annehmen?

Gruß

Joschi

Hallo,
dann auch selber bezahlen.
Gehört dann auch nicht zur Mietsache.
Gruß Dietmar

Die Handwerkerrechnung zahlt erstmal der VM, da er den Handwerker im eigenen Namen beauftragt haben dürfte. Ich denke nicht, dass ein VM einen Handwerker im Namen des Mieters beauftragt, da der VM zunächst einmal seiner Instandsetzungsverpflichtung nachkommen will.

Der VM dürfte aber den Mieter in Regress nehmen dürfen, wenn der Einbau des zu niedrig bemessenen Trafos vom Mieter erfolgte.
M.E. dürfte auch nichts anderes gelten, wenn die Halogenlampen beim Auszug in der Wohnung verbleiben sollen, da das Eigentum und damit die Instandsetzungspflicht erst beim Auszug des Mieters auf den VM übergeht.
Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn es (Einbau, Verzicht auf Rückbau und sofortiger Eigentumsübergang auf VM) explizit geregelt wurde.