Wer zahlt Gebühren für Mahnbescheid bei Widerspruch?

Beantragt der Gläubiger durch einen RA einen Mahnbescheid und der Schuldner geht in den Widerspruch ohne das beide Parteien eine weiterverfolgung vor Gericht beantragt haben wer muss dann den Mahnbescheid und den RA des Gläubigers bezahlen? Dürfen diese Kosten dem Schuldner berechnet werden?

Hallo Nusty,

willkommen bei wer-weiss-was, wo wir uns gegenseitig wie Gesprächspartner behandeln.

Berechnen darf man ihm alles mögliche, wie man lustig ist. Wenn er dem Mahnbescheid widerspricht und der Gläubiger diesen offenbar auch gar nicht ernst gemeint hat - sonst hätte er ja die Überleitung ins richterliche Streitverfahren beantragt -, gibt es aber keine Möglichkeit, irgendwas von ihm zu bekommen. Dann gilt „wer bestellt, bezahlt“.

Schöne Grüße

MM

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Warum beantragt man einen Mahnbescheid? Weil der Schuldner auf mildere Mittel nicht reagiert hat. Und was glaubst Du passiert jetzt, wenn Du diesem Schuldner deine Anwaltsrechnung schickst?

Sorry, aber die Frage ist ziemlich witzlos.

Entweder Du beantragst die Überleitung in das streitige Verfahren, und setzt dann nicht nur die Kosten des MB, sondern die gesamten Kosten der Rechtsverfolgung mit auf die Rechnung und lässt dann ein Gericht über dieses „Gesamtpaket“ entscheiden, oder Du hast einfach gutem Geld schlechtes hinterher geworfen. Du würdest doch nicht ernsthaft in einer solchen Situation überlegen jetzt die Kosten des MB isoliert gerichtlich geltend zu machen, oder?

nun das würde ich so nur sehn, wenn der Schuldner wirklich mittellos ist. Ich habe selber einige gute Erfahrungen mit einen gerichtlichen Mahnbescheid gemacht. Da haben einige auf einmal ganz schnell bezahlt. Teilweise hilf schon die ankündigung.

Ich habe ja auch gar nichts gegen den Sinn einer Beantragung eines MB geschrieben. Der ist natürlich oft genau das Mittel, mit dem man dann zum Erfolg kommt. Aber die Ausgangsfrage betrifft ja nicht den MB im Allgemeinen, sondern eine ganz bestimmte, eher seltene und unübliche Situation nach Erlass des MB. Da hat jemand einen MB beantragt, der ist auch erlassen worden. Der Schuldner hat trotz des MB aber nicht gezahlt.

Jetzt wäre der konsequente Weg des Gläubigers die Geschichte in das streitige Verfahren zu überführen. In diesem würde dann auch über die Kosten seiner Rechtsverfolgung (MB+streitiges Verfahren) entschieden und der Gläubiger hat bei erfolgreichem Ausgang des streitigen Verfahrens dann nicht nur seine ursprüngliche Forderung drin, sondern eben auch die Verfahrenskosten.

Tatsächlich hat der Gläubiger in diesem konkreten Fall das Thema aber dann auf sich beruhen lassen und akzeptiert damit, dass der Schuldner die Forderung auch nach MB nicht begleicht. Und da stellt sich dann doch die Frage, warum man davon ausgehen sollte, dass ausgerechnet isoliert geltend gemachte Verfahrenskosten von einem Schuldner gezahlt werden sollten, der schon auf die Hauptforderung nicht zahlt? Es wäre doch sehr eigenartig, wenn jemand die Dickfälligkeit besitzt und trotz MB nicht auf die Hauptforderung zahlt, drei Monate später aber dann auf eine Rechnung leistet, in der die Kosten genau dieses von ihm nicht akzeptierten MB ihm gegenüber isoliert geltend gemacht werden. Insoweit sehe ich tatsächlich keinen Sinn darin, in diesem speziellen Fall zu versuchen, die Kosten des MB isoliert geltend zu machen.