Ich habe ein ‚kleines‘ Problem. Vielleicht kann mir ja jemand aus dem Forum helfen… Wir haben über einen Bauträger eine Doppelhaus-Hälfte bauen lassen. Der Kaufvertrag wurde im Februar 2002 abgeschlossen.
Das Haus wurde zwischen Mai 2002 und Februar 2003 erstellt, so dass wir Ende Februar 2003 einziehen konnten.
Nachfolgend wurde die umfangreiche Mängelliste vom Bauträger abgearbeitet, so dass im März 2004 die Zahlung der letzten Kaufpreisrate erfolgte bzw. mit offenen Vergütungen gegengerechnet wurde. Daraufhin wurde im April 2004 die Auflassung bestellt und entsprechend das Grundbuch geändert.
Nun will unsere Gemeinde rückwirkend für 2004 von uns Grundsteuer gem. Grundsteuermess-Bescheid des zuständigen Finanzamts haben.
Ist das rechtens? Ich habe versucht mich schlau zu machen und habe dabei gelernt, dass generell im Jahr des Eigentums-Übergangs derjenige für die Grundsteuer verantwortlich zeichnet, der am 1.1. des Jahres Eigentümer war.
Was mir hierbei nicht klar ist, ist die Frage, wie der Eigentums-Sachverhalt definiert ist.
Ich habe gelesen von ‚Übergang von Kosten-Nutzen-Pflichten‘, ich habe aber auch gelesen von der Auflassung bzw. vom Grundbucheintrag. In meinem Fall nun liegen diese beiden Stichtage (Einzug und Auflassung) in unterschiedlichen Jahren.
Konkrete Frage: Wie ist der Eigentums-Sachverhalt in diesem Falle definiert? Oder noch konkreter: Bin ich für 2004 Grundsteuerpflichtig oder ist es der vorige Eigentümer, nämlich der Bauträger?
Eine recht komplexe Frage, über deren Beantwortung ich mich sehr freuen würde.
Vielen Dank im Voraus!
Dirk