Wer zahlt kaputte Scheiben?

Hallo, nehmen wir mal an, der zehnjährige Sohn einer vierköpfigen Familie zerstört in einem Wutanfall in der gemieteten Wohnung sämtliche Scheiben.
Der Vater (offizieller Mieter) geht davon aus, dass er weder die Aufsichtspflicht verletzt hat, noch aus einem anderen Grund finanziell dafür haftbar gemacht werden könnte und fordert vom Vermieter die unverzügliche Instandsetzung.
Ist hiergegen rechtlich irgendetwas einzuwenden, bzw. könnte dies als Kündigungsgrund verwandt werden?

Greetz, Bommel

Hallo,

warum sollte der Vermieter zahlen? Das Kind bzw. die Eltern zahlen.
Sonst könnte ja demnächst jeder seine Wohnung zerstören und den Vermieter zahlen lassen!

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ein Kündigungsgrund könnte die Sachbeschädigung aus dem Bereich des Mieters und die sinnlose Gefährdung und Belästigungvon Passanten und Mitmietern darstellen.

Hallo,

wenn ein Kind in einem Wutanfall eine Scheibe zertrümmert mag man ja noch davon ausgehen, dass der Vater seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Wenn allerdings der Herr Sohn alle Fenster in der Wohnung zertrümmern kann, ohne dass jemand Einhalt gebietet, dann ist hier schon mangelnde Aufsichtspflicht zu unterstellen. Im Übrigen zu diesme fiktiven Fall. Der Vermieter kann nicht haftbart sein für eine nicht geselslchaftsfähige Erziehung. Ein Kleinkind muss lernen, dass das Eigentum Dritter weder beschädigt noch zerstört werden darf.

Hallo, nehmen wir mal an, der zehnjährige Sohn einer
vierköpfigen Familie zerstört in einem Wutanfall in der
gemieteten Wohnung sämtliche Scheiben.
Der Vater (offizieller Mieter) geht davon aus, dass er weder
die Aufsichtspflicht verletzt hat, noch aus einem anderen
Grund finanziell dafür haftbar gemacht werden könnte und
fordert vom Vermieter die unverzügliche Instandsetzung.

Es gibt zwar in Verbindung mit Waschmaschinen oder Spülmaschinen Urteile, die einen Mieter nicht haftbar machen. Doch hier handelt es sich weder um einen unglücklichen Zufall, noch um unbeabsichtigte Handlungen. Schlicht und einfach. Hier liegt Sachbeschädigung vor. Und hierfür haftet nicht der Vermieter, sondern der Mieter.

Ist hiergegen rechtlich irgendetwas einzuwenden, bzw. könnte
dies als Kündigungsgrund verwandt werden?

Das Vorgehen kann kaum als fristlosen Kündigungsgrund angesehen werden. Zumindest - unterstellt - das Kind ist nicht volljährig. Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung bei Wiederholung oder künftigen Sachbeschädigungen ist jedoch durchaus zulässig.

Gruss Günter

Hallo,

Das Vorgehen kann kaum als fristlosen Kündigungsgrund
angesehen werden. Zumindest - unterstellt - das Kind ist nicht
volljährig. Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung bei
Wiederholung oder künftigen Sachbeschädigungen ist jedoch
durchaus zulässig.

und was wäre wenn der Vater nun behaupten würde, das die Scheibe durch einen Unfall kaputt gegenagen ist, zwar Haftet immer noch nicht der Vermieter, doch die Abmahnung ist futsch. Ich bin jetzt mal davon ausgegangen das man das Kind nicht dabei beobachtet hat (der Vermieter) wie es die Scheibe zerstört!

Gruß

und was wäre wenn der Vater nun behaupten würde, das die
Scheibe durch einen Unfall kaputt gegenagen ist, zwar Haftet
immer noch nicht der Vermieter, doch die Abmahnung ist futsch.
Ich bin jetzt mal davon ausgegangen das man das Kind nicht
dabei beobachtet hat (der Vermieter) wie es die Scheibe
zerstört!

Sag mal, liest Du eigentlich die Anfragen, auf die Du antwortest?
Da ist nicht eine Scheibe kaputtgegangen, sondern alle sind zerstört worden. Das steht schon in der urssprünglichen Anfrage drin.

Gruß - Rolf

Der Vater (offizieller Mieter) geht davon aus, dass er weder
die Aufsichtspflicht verletzt hat, noch aus einem anderen
Grund finanziell dafür haftbar gemacht werden könnte und
fordert vom Vermieter die unverzügliche Instandsetzung.

Na Bommel,

da geht der Vater aber von ziemlich weltfremden Voraussetzungen aus. Für so etwas könnte man sich bestenfalls an eine Versicherung wenden und selbst die liesse sich wohl kaum überzeugen…

Gruß!

Horst

Was ist daran weltfremd ?

Der Vater (offizieller Mieter) geht davon aus, dass er weder
die Aufsichtspflicht verletzt hat, noch aus einem anderen
Grund finanziell dafür haftbar gemacht werden könnte und
fordert vom Vermieter die unverzügliche Instandsetzung.

Na Bommel,

da geht der Vater aber von ziemlich weltfremden
Voraussetzungen aus. Für so etwas könnte man sich bestenfalls
an eine Versicherung wenden und selbst die liesse sich wohl
kaum überzeugen…

Hallo,

ob ein Berufen auf § 828 bzw. 832 BGB weltfremd ist, möchte ich hier mal anzweifeln. Der Vater haftet nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht. In dem Fall müsste auch die Haftpflichtversicherung eintreten. Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, haftet das Kind. Es ist aber anzuzweifeln, dass dies in der Lage ist den Schaden zu ersetzen.

Gruß

S.J.

Hallo Steve,

ein zehnjähriger zertrümmert sämtliche Schreiben einer Wohnung…
Vater ist der Meinung, seiner Aufsichtspflicht genügt zu haben…

Es fällt mir schon so schwer, mir das vorzustellen. Aber die Erklärung würde ich gerne hören.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,
na sagen wir doch, er war arbeiten und seine Frau war für 30 Minuten ohne den Nachwuchs einkaufen. Wäre der Aufsichtspflicht damit genüge getan? Vermutlich. Müssen die Eltern hier also doch für Ihre Kinder haften? Ich finde die idee jedenfalls nicht unintertessant.

Teutoburger

na sagen wir doch, er war arbeiten und seine Frau war für 30
Minuten ohne den Nachwuchs einkaufen. Wäre der
Aufsichtspflicht damit genüge getan? Vermutlich. Müssen die
Eltern hier also doch für Ihre Kinder haften? Ich finde die
idee jedenfalls nicht unintertessant.

Hallo,

grundsätzlich haften Eltern niemals für ihre Kinder , auch wenn das seit Jahren auf tausenden von Baustellenschildern so steht. Die Eltern haften nur für sich selbst, z.B. wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Ob die Eltern im Einzelfall ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen sind, hängt von vielen Faktoren, wie z.B. vorhergegangene Ereignisse, Entwicklungsstand der Kinder, Agressionspotential etc., ab. Grundsätzlich regelt sich die Haftungsfrage aber nach 828 bzw 832 BGB.

Um beim Einzelfall zu bleiben: Wären keinerlei Anzeichen für eine solche Aktion erkennbar gewesen und der Vorgang wäre bei einer kurzen Abwesenheit der Eltern geschehen, wäre m.E. nicht von einer Verletzung der Aufsichtspflicht auszugehen.

Gruß

S.J.