Wer zahlt klagekosten ?

hallo

ein erbpflichtteilberechtigter fordert vom erbe seinen pflichtanteil. dieser jedoch weigert sich diesen auszubezahlen ( summe bekannt, da vermögensaufstellung ).

der pflichtteilberechtigte nimmt sich einen anwalt und beauftragt diesen den pflichtteil einzufordern.

wer zahlt nun die kosten wenn das ganze vor gericht geht ? normal der erbe, da er ja die summe auszahlen müsste, dies aber nicht tut, oder ?

und der erbe müsste auch die anwaltskosten übernehmen, oder ?

mfg

Hallo,

eigentlich müsste der Unterlegene die Anwaltskosten und Gerichtskosten übernehmen. Aber der Anwalt müsste das genauer beantworten können. Zudem kann es immer wieder vorkommen, dass ein Richter bestimmt, wer was zu bezahlen hat.

Der Anwalt wird wahrscheinlich eh erstmal darauf pochen, dass es außergerichtlich geklärt wird und dann trägt jeder seine Kosten selbst.

Hallo,

eigentlich müsste der Unterlegene die Anwaltskosten und
Gerichtskosten übernehmen.

der unterlege wäre ja in diesem fall der erbe. da die summe bekannt ist, der erbe aber nicht zahlt, würde er ja vor gericht sowieso verlieren, oder ?

Moin,

würde er ja vor
gericht sowieso verlieren, oder ?

nun ja, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand

Gandalf

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Hallo,

und der erbe müsste auch die anwaltskosten übernehmen, oder ?

Nicht unbedingt. Dazu wäre erstmal Verzug notwendig. Und in den gerät der Erbe erst nach einer Fristsetzung. Was der Pflichtteilhabenwoller deshalb als allererstes machen sollte ist eine BEWEISBARE angemessene Fristsetzung.
Gruß
Testare_

der unterlege wäre ja in diesem fall der erbe. da die summe
bekannt ist, der erbe aber nicht zahlt, würde er ja vor
gericht sowieso verlieren, oder ?

Und bevor er verliert, schließt er einen Vergleich (da sorgt der Richter schon für) und dann trägt jeder seine Kosten selber.

Wenn der Erbe den Pflichtteil rechtswidrig nicht auszahlt und verklagt wird, ja, dann muss er als Verlierer vor Gericht auch die Kosten tragen. So sagt es § 91 ZPO, und so läuft es auch in der Praxis.

und der erbe müsste auch die anwaltskosten übernehmen, oder ?

Nicht unbedingt. Dazu wäre erstmal Verzug notwendig. Und in
den gerät der Erbe erst nach einer Fristsetzung.

Nein. Für den Verzug reicht eine Mahnung (s. § 286 BGB und auch den dir bekannten Thread weiter unten), und eine Mahnung ist schon die Aufforderung zur Leistung.

Außerdem gilt mit das mit dem Verzug nur für außergerichtliche Anwaltskosten. Vor Gericht gilt, dass der Verlierer die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 91 ZPO). (Einen Einwand vorgreifend, der nun kommen könnte: War der Schuldner zur Leistung nie aufgefordert, kann er auf die Klage mit einem sofortigen Anerkenntnis reagieren; dann zahlt der Kläger :ie Kosten, obwohl er den Prozess gewinnt, s. § 93 ZPO).

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Nein. Für den Verzug reicht eine Mahnung (s. § 286 BGB und
auch den dir bekannten Thread weiter unten), und eine Mahnung
ist schon die Aufforderung zur Leistung.

Hm. Das würde doch aber bedeuten, dass ein Pflichtteilsberechtigter heute seinen Anspruch anmeldet und morgen einen Anwalt beauftragt - auf Kosten des Erben. Oder was sehe ich falsch? Muss man nicht eine angemessene Frist setzen, um dem Erben überhaupt Gelegenheit zu geben zu reagieren? Vielleicht nach ‚Treu und Glauben‘ oder so?

Im übrigen ging es mir vor allem um die Beweisbarkeit dessen, dass überhaupt mal eine Forderung an den Erben gestellt wurde. Kann ja sein, dass das schon längst passiert ist, aber wer weiß das schon?

Außerdem gilt mit das mit dem Verzug nur für außergerichtliche
Anwaltskosten.

Nunja - bislang ist die Sache ja auch noch nicht vor Gericht und niemand weiß, ob sie dort irgendwann mal landet.

Der erwähnte (natürlich richtige) Einwand wäre übrigens nicht von mir gekommen. Als Laie kenne ich mich dazu zu wenig aus.