Wer zahlt Notar bei gescheitertem Geschäft?

Hallo,

Eigentümer wird handelseins mit Bauträger:
Der Eigentümer verkauft dem Bauträger ein Grundstück gegen eine andere Immobilie plus einem Barbetrag.
Beim Notar unterschreiben Eigentümer und ein Gehilfe des Bauträgers.
Der Bauträger selbst verweigert schließlich (nach etlichen Wochen des Hinhaltens) seine „Nachgenehmigung“ (die er sich im Vertrag vorbehalten hat), kauft also das Grundstück nicht.
Damit entfällt die Grundlage für das Gegengeschäft mit der anderen Immobilie, d.h. zwischen „Bauträger“ und „Eigentümer“ entsteht eine Einigung, wonach nun auch die „andere Immobilie“ nicht von „Bauträger“ an „Eigentümer“ verkauft wird. (Bzw.: welchen Anforderungen muss dieser Nexus genügen?)

Meiner Vermutung nach erlaubt es das Gesetz, den unbedarften „Eigentümer“ über den Tisch zu ziehen, indem man ihn zum Unterschreiben eines Nachgenehmigungsvorbehalts verleitet.
Da jedoch nun das Scheitern von Geschäft und Gegengeschäft alleine durch diesen einseitigen Nachgenehmigungsvorbehalt bzw. dessen Ausübung veranlaßt worden ist, und der Notar sein Honorar verdient hat,
muss der Geprellte, der „Eigentümer“ die aufgelaufenen Kosten für seinen Kauf der „anderen Immobilie“ zahlen, dessen Scheitern ja alleine vom „Bauträger“ veranlaßt worden ist?

Gruß

Keksdose

Hallo,

Meiner Vermutung nach erlaubt es das Gesetz, den unbedarften
„Eigentümer“ über den Tisch zu ziehen,

dieses „Doppelgeschäft“ ist nicht täglich Praxis und wer als Privatperson sich hier einlässt, sollte sich vorher des Risikos bewusst gewesen sein; sicherlich war bekannt, dass der Bauträger den Vertrag unter Nachgenehmigungsvorbehalt durch Dritten hat unterschreiben lassen und spätestens hier „läuten alle Glocken“, dass da etwas zu befürchten sein könnte.

indem man ihn zum

Unterschreiben eines Nachgenehmigungsvorbehalts verleitet.

„verleiten“ ist ja keine strafbare Handlung und vermutlich war für den Käufer auch ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil vorhanden, denn sonst hätte man sich auf dieses „Doppelgeschäft“ nicht geeinigt.

Da jedoch nun das Scheitern von Geschäft und Gegengeschäft
alleine durch diesen einseitigen Nachgenehmigungsvorbehalt
bzw. dessen Ausübung veranlaßt worden ist, und der Notar sein
Honorar verdient hat,
muss der Geprellte, der „Eigentümer“ die aufgelaufenen Kosten
für seinen Kauf der „anderen Immobilie“ zahlen, dessen
Scheitern ja alleine vom „Bauträger“ veranlaßt worden ist?

Wenn ein Geschäft mit einem Gegengeschäft abhängig ist, besteht immer das Risiko.

Schönen Tag noch.

Gruß

Keksdose