Hallo,
Eigentümer wird handelseins mit Bauträger:
Der Eigentümer verkauft dem Bauträger ein Grundstück gegen eine andere Immobilie plus einem Barbetrag.
Beim Notar unterschreiben Eigentümer und ein Gehilfe des Bauträgers.
Der Bauträger selbst verweigert schließlich (nach etlichen Wochen des Hinhaltens) seine „Nachgenehmigung“ (die er sich im Vertrag vorbehalten hat), kauft also das Grundstück nicht.
Damit entfällt die Grundlage für das Gegengeschäft mit der anderen Immobilie, d.h. zwischen „Bauträger“ und „Eigentümer“ entsteht eine Einigung, wonach nun auch die „andere Immobilie“ nicht von „Bauträger“ an „Eigentümer“ verkauft wird. (Bzw.: welchen Anforderungen muss dieser Nexus genügen?)
Meiner Vermutung nach erlaubt es das Gesetz, den unbedarften „Eigentümer“ über den Tisch zu ziehen, indem man ihn zum Unterschreiben eines Nachgenehmigungsvorbehalts verleitet.
Da jedoch nun das Scheitern von Geschäft und Gegengeschäft alleine durch diesen einseitigen Nachgenehmigungsvorbehalt bzw. dessen Ausübung veranlaßt worden ist, und der Notar sein Honorar verdient hat,
muss der Geprellte, der „Eigentümer“ die aufgelaufenen Kosten für seinen Kauf der „anderen Immobilie“ zahlen, dessen Scheitern ja alleine vom „Bauträger“ veranlaßt worden ist?
Gruß
Keksdose