Wer zahlt Notarkosten bei Annahme Kaufangebot?

Hallo Fachleute!

Mein Vermiter hat mein Kaufangebot aus letzten Jahr jetzt über einen mir fremden Notar angenommen.
Jetzt habe ich aber neben der Rechnung von meinem Notar (wegen Grundbucheintrag usw.) auch die Rechnung des anderen Notars über die Annahme meines Vermieters des Kaufangebotes.

Ist es normal, dass auch ich diese Kosten des anderen Notars bezahlen muss? Nach meinem „logischen“ Empfinden würde ich eigentlich sagen, wer den Auftrag erteilt, der muss auch zahlen. Oder sehe ich das hier falsch?

Vielen Dank schon einmal für die Antworten und Hilfen!

Die Modalitäten müssen im Kaufangebot beschrieben sein. Das gilt sowohl für die Annahme des Kaufangebots, als auch für dir Abwicklung.
Falls auf Regelungen verzichtet wurde, sind die Parteien frei.
Normalerweise wird alles im Kaufangebot aufgeführt, damit nachträglich keine Probleme auftauchen können, was hier offensichtlich nicht vorgenommen wurde.
Da ich den Vertrag nicht kenne, ist eine verbindliche Antwort nicht möglich.

Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch

Hallo, üblicher Weise zahlt der Käufer die Notargebühren. Es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

Die Unterschrift kann der Verkäufer bei jedem Notar leisten, dieser bekommt dann, so weit ich weiss, nur eine Gebühr für die Unterschriftenbestätigung.
Denn die Arbeit hat ja der Notar gemacht, der das Kaufangebot erstellt hat.Dieser erhält dann nach meinem Verständnis die üblichen Gebühren.

Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob der Verkäufer die Kosten für die Unterschriftenbestätigung selber tragen muss. Ist aber ein relativ geringer Betrag.

Hilft das? - Im Zweifel nochmal beim Notar nachfragen.

Viele Grüße

Schulden kann man bekanntlich sowohl durch eigenen Auftrag als auch durch Schuldübernahme bzw. vertragliche Übernahme verursachen. In notariellen Immobilien-Kaufverträgen ist es üblich, dass der Käufer die Vertrags- und Durchführungskosten übernimmt. Ein Vertrag kommt bekanntlich durch Angebot u n d Annahme zustande. Leider machen Sie hierzu keine Angaben. Also, im Regelfall zahlen Sie als Käufer auch die Annahme-Protokollkosten des „fremden“ Notars. Weshalb eigentlich „fremd“? Die Annahme kann jeder Notar beurkunden!!!

Hallo Herr Weck, nach § 2 der KostO ist bei Beurkundung von Rechtsgeschäften jeder zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Erklärung beurkundet wird. Da es sich, trotz getrennter Beurkundung (Angebot und Annahme gesondert), um einen gegenseitigen Vertrag handelt, sind Sie wohl auch Kostenschuldner, evtl. als Zweitschuldner. Im Vertrag ist sicherlich vereinbart, wer letztendlich die Gesamtkosten trägt. Gruß Arthur

Normalerweise wird dies im Vorfeld vereinbart, aber ob es eine verbindliche Rechtsregel gibt, ist mir leider nicht bekannt.