Wer zahlt Prüfkosten bei Fremdverschulden?

Hallo,

im Garantiefall ist es oft so, dass der Hersteller dem reklamierenden Kunden die Prüfungskosten in Rechnung stellt, wenn sich bei der Überprüfung herausgestellt hat, dass kein herstellerseitiger Fehler, sondern Fremdverschulden vorliegt.

Nun habe ich gehört, dass der Hersteller dann zwar die Garantiereparatur verweigern darf, jedoch die Prüfung dem Kunden nicht in Rechnung stellen darf, weil dieser vermutet hat, dass es sich um einen herstellerseitigen Fehler handelt und ihm somit aufgrund einer bestehenden Garantie keine Kosten entstehen.

Meine Fragen: Ist das wirklich so und wenn ja, aus welchem Gesetzestext/Urteil lässt sich das herleiten? Wäre ein Werkstattauftrag, der dem Kunden im Garantiezeitraum für den Fall eines festgestellten Fremdverschuldens Kosten in Aussicht stellt, diesbezüglich rechtskräftig?

Danke vorab,

Martin

gesetzl. Gewährleistung oder Garantie ?

Bei der Gewährleistung dürfen m.W. Prüfkosten nur angesetzt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte:
Rechtssprechung.

Ähnliches dürfte wohl für die Garantie gelten, falls nichts anderes vereinbart ist.

Aber eventuell kann der Verkäufer/Hersteller in den Garantiebedingungen fesstlegen, dass grundsätzlich eine Prüfgebühr fällig ist.

Danke für die Info! Gibt es für die Rechtsprechung eine Quelle bzw. ein Urteil?

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Vielen Dank! Es handelt sich also bei den Prüfkosten um einen Schaden im Sinne der Schadensersatzregelung, sodass die Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Auftraggeber das Entstehen der Kosten schuldhaft zu vertreten hat.

Trifft diese Regelung auch zu, wenn im Werkstattauftrag ausdrücklich vereinbart wird, dass die Kosten im Falle eines Fremdverschuldnes vom Auftraggeber zu tragen sind? Oder kann der Auftraggeber sich dann trotzdem darauf berufen, dass er die Prüfkosten nicht zu vertreten hat, wenn er nicht gerade fahrlässig oder vorsätzlich von einem Sachmangel ausgegangen ist, obwohl Fremdverschulden vorliegt?

Wenn es um die gesetzl. Gewährleistung geht, kann man die gesetzl. Regelungen nicht so einfach außer Kraft sezten;
innerhalb der gesetzl. Gewährleistung kann der Verkäufer deshalb vertraglich keine Prüfkosten fordern;
solange nicht Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit nachweisbar.

Die Garantie dagegen ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Parteien ohne gesetzl. Regelungen;
wobei man aufgrund der Vertragsfreiheit sicherlich auch vereinbaren kann, dass Prüfkosten grundsätzlich fällig werden;
ein solcher Vertragspunkt müßte aber deutlich zu erkennen sein;
eine Unterbringung in den AGB würde eventuell nicht reichen.

Vielen Dank!!!