Wer zahlt Rechnung nach Todesfall?

Muss ein Sohn (der über 10 Jahre keinen Kontakt zum Vater hatte) eine Rechnung der Krankenkasse bezahlen, welche über ein Jahr nach dessen Tod einging? Nehmen wir mal an, das kein Erbe angetreten wurde & auch keine Vollmacht oder dergleichen vorlag.
Kann dazu jemand was sagen?
mfG

Verbindlichkeiten muss der Erbe bezahlen. Wenn der Sohn nicht Erbe ist, muss er auch keine derartigen Forderungen erfüllen. Ob er es ist, kann ich dir aber nicht sagen, ich verlasse mich jetzt einfach auf deine Formulierung, nach der kein Erbe angetreten worden sei.

Lediglich eine Bekanntmachung eines Notars bezüglich des Todes, & der Erbreihenfolge alleine…stellt ja kein Antreten des Erbes dar?!

Hallo,

ein Erbe muss offiziell ausgeschlagen werden, sonst gilt die gesetzliche Erbfolge. Und ein Erbe erbt Forderungen und Verbindlichkeiten.

Meiner Erinnerung nach beträgt die Frist 6 Wochen nach Bekanntwerden des Todes, innerhalb ein Ausschlagen des Erbes vor dem Nachlassgericht möglich ist.

Gruss, hemba

Ähm übrigens…Danke für’s Antworten :smile:

Hm…ich war der Meinung, man wird vom Notar geladen & „befragt“, ob ein Erbe angetreten wird…oder eben nicht. Danke…Gruß

Erbe wird man nicht durch eine Bekanntmachung, sondern kraft Gesetzes und durch letztwillige Verfügung, also v.a. Testament. Das Erbe kann dann angenommen oder ausgeschlagen werden. Wird es nicht fristgerecht ausgeschlagen, gilt es als angenommen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1943.html

Nun weißt du, dass das nicht stimmt. Und wenn der Erbe genau so gedacht hat wie du, weiß er vielleicht gar nichts von seinem Glück, Erbe zu sein.

Ohne Testament fällt den Sohn in gesetzlicher Erbfolge der Nachlass automatisch zu. Innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls kann er ausgeschlagen werden, sonst wäre die Rechnung (aus dem Nachlass oder privat) zu begleichen, da die Rechtsnachfolge der Verbindlichkeiten des Verstorbenen angetreten wurde.

HTH

G imager761

Ohne Testament fällt den Sohn in gesetzlicher Erbfolge der
Nachlass automatisch zu. Innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis
des Erbfalls kann er ausgeschlagen werden, sonst wäre die
Rechnung (aus dem Nachlass oder privat) zu begleichen, da die
Rechtsnachfolge der Verbindlichkeiten des Verstorbenen
angetreten wurde.

Allerdings kann die 6-Wochen-Entscheidung (Annahme/Ausschlagung) unter bestimmten Umständen angefochten werden.

osmodius