Eine Person „A“ zeigt Person „B“ an , er hätte Diebstahl begannen und ein Notebook entwendet.
Es kommt zur Anhörung und zur Verhandlung .
Person „B“ kann nachweisen , das er zum besagten Zeitpunkt nicht an dem Ort des Geschehens war , benennt dafür Zeugen und zeigt seinen Dienstplan des Arbeitgebers vor , der beweisst das Person „B“ rund 200 km vom Geschehen zu dem Zeitpunkt entfernt war.
Das Verfahren wird eingestellt , da eindeutig Person „B“ unschuldig ist.
Beide Partein hatten Rechtsanwälte eingeschaltet.
wer zahlt jetzt die Rechnung des Rechtsanwaltes der Person „B“ , die sich verteidigt hatte und unschuldig den Gerichtssaal verlies .
Die Frage kommt auf , weil es ein Fall gibt , wo die Kosten Person „B“ auferlegt wurden und der Rechtsanwalt das sogar per Mahnbescheid , Gerichtsbeschluss und Zwangsvollstreckungsandrohung durchsetzen will , das Person „B“ bezahlt .
Begründung : zum einen ist Person „A“ nicht als Schuldiger aus dem Gerichtssaal gegangen und Diebstahlbeschuldigungen würde die Rechtschutz nicht übernehmen.
Die Rechtsanwaltkosten sind höher als der Wert des angeblich entwendeten Gegenstandes , hätte Person „B“ den Gegenstand einfach ersetzt , wäre er billiger weg gekommen , obwohl er ihn nicht entwendet hatte .
A stellt Strafanzeige wegen Diebstahl gegen B? Dann gibt es ein Verfahren Staat gegen B. Wird B frei gesprochen, so trägt üblicherweise der Staat die Kosten des Verfahrens. Dass A als Nebenkläger auftritt ist meineswissens bei Diebstahl nicht üblich.
A verklagt B auf Herausgabe des gestohlenen Gegenstandes? Dann ist das ein Zivilverfahren, in dem zahlt üblicherweise der Verlierer die Kosten. Wenn A nix Beweisen kann, dann wird er verlieren.
Wenn die Person so eindeutig unschuldig war, hätte sie einer Einstellung des Verfahrens nicht zustimmen dürfen. Dann wäre sie per Urteil freigesprochen worden und die Kosten wären der Staatskasse auferlegt worden. Bei Einstellungen zahlt regelmäßig der Beschuldigte seine Anwaltskosten selbst. Zu denken wäre allenfalls an eine Aufrechnung gegenüber dem Anwalt mit einem Schadensersatz in voller Höhe wegen Falschberatung.
Eine Firma vermisst ein Laptop , die Person „A“ geht nach dem Prinzip „Herr Oberlehrer ich weiss was“ hin und behauptet das Person „B“ den gestohlen hat .
Daraufhin geht die Firma hin und verklagt Person „B“ auf Diebstahl und zum Schadensersatz und benennt Person „A“ als Hauptzeuge .
Wie gesagt Person „B“ wird frei gesprochen , da er sich nachweislich nicht zu dem besagten Zeitpunkt am Ort des Geschehens aufgehalten hat.
Person „B“ hat mit dem Diebstahl nachweislich überhaupt nichts zu tun , soll aber jetzt die Rechtsanwaltkosten tragen .
( normalerweise wäre eine Returkutsche der üblen Nachrede angebracht )
Deine Antwort trägt leider nicht zur Klarheit bei, sondern bewirkt das Gegenteil. „Wegen Diebstahl“, „Schadenersatz“, „verklagt“, „wird freigesprochen“ und „unschuldig“, das passt nicht zusammen. Und eben ist das Verfahren noch eingestellt worden, jetzt gibt’s nen Freispruch. Du solltest Dich auf ein paar Fakten festlegen, und zwar bitte auch solche, auf die man sich prozessual einen Reim machen kann.
Wenn die Person so eindeutig unschuldig war, hätte sie einer
Einstellung des Verfahrens nicht zustimmen dürfen. Dann wäre
sie per Urteil freigesprochen worden und die Kosten wären der
Staatskasse auferlegt worden.
wieso muss die Staatskasse die Kosten übernehmen und nicht derjenige, der eine Behauptung aufgestellt hat, die sich als falsch herausstellt?
Weil - wobei wir hier vom Strafverfahren reden - der Staat nach eigener Prüfung Anklage erhoben (Staatsanwalt) bzw. die Anklage zugelassen (Gericht) hat und nun einmal die Kosten des Freigesprochenen tragen muss.
Das hilft leider nicht weiter. Dies ist ein öffentliches Forum, und private Nachrichten mit privaten Informationen untergraben diese Öffentlichkeit.
Ich sehe drei Möglichkeiten:
Du sprichst von einem gewöhnlichen Strafprozess. Darauf deuten einige deiner Formulierungen hin. An anderer Stelle zeigt sich aber, dass deine Wortwahl juristisch gesehen unpräzise ist, so dass die Worte nicht reichen, die Annahme eines normalen Strafprozesses zu rechtfertigen.
Du meinst ein Strafverfahren mit Adhäsionsverfahren. Das ist so selten, dass ich das einfach mal ausschließe.
Die Firma hat den vermeintlichen Dieb wegen Diebstahls auf Schadensersatz verklagt und den Prozess verloren. In diesem Fall muss natürlich die Firma die Kosten tragen, die dem Beklagten in dem Gerichtsverfahren entstanden sind (§ 91 ZPO). Dazu gehören auch die Anwaltskosten für die gerichtliche Tätigkeit. Ob darüber hinaus auch die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit ersetzt werden müssen, steht auf einem anderen Blatt. Wenn ich dich richtig verstehe, wurde der Anwalt aber erst nach Eingang der Klage beauftragt, so dass sich die Frage nicht stellt.
Weil - wobei wir hier vom Strafverfahren reden - der Staat
nach eigener Prüfung Anklage erhoben (Staatsanwalt) bzw. die
Anklage zugelassen (Gericht) hat und nun einmal die Kosten des
Freigesprochenen tragen muss.
Vielen Dank für deine Erklärung.
Es ist ja beruhigend für den Anzeigeerstatter, dass er dieses Kostenrisiko nicht tragen muss, egal was er erzählt.
Wenn aber die Unschuld des Beschuldigten so leicht überprüfbar war, wie angeblich in diesem Fall, haben wohl Staatsanwaltschaft und Gericht der Staatskasse unnötige Kosten verursacht.
Es ist ja beruhigend für den Anzeigeerstatter, dass er dieses
Kostenrisiko nicht tragen muss, egal was er erzählt.
Ganz so ist es auch nicht. Ist das Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, kann das Gericht durchaus dem Anzeigenerstatter auferlegen (§ 469 StPO).
Was dann aber wieder für den Beschuldigten beruhigend ist: Er bekommt sein Geld auf jeden Fall von der Staatskasse. Das Risiko, dass der Anzeigeerstatter nciht zahlungsfähig ist, muss er - anders als im Zivilprozess - nicht tragen.