Hallo Karl-Heinz,
zur Durchsetzung rückständiger oder verweigerter Hausgeldansprüche bedarf es sicherlich dann einer Zustimmung wenn die Eigentümer keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Ich kenne keinen Hausverwaltervertrag, in welchem sich der Hausverwalter nicht allgemein im Verwaltervertrag diese Ermächtigung erteilen lässt und die WE nicht mehr fragen muss. Nach der hier im Brett gestellten Frage muss mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Hausverwalter die Rückstände reklamiert hat. Und dass die WE „angenommen“ haben, dass für einen Hausmeister keine Zahlungen zu leisten sind. Nur - wie Du auch hingewiesen hast - es wird am Jahresende - Ende des Abrechnungszeitraumes abgerechnet -. Wer sagt also, dass die WE der Höhe nach berechtigt gewesen sein könnten, die Hausgeldzahlungen zu kürzen. Wussten sie, ob das im Wirtschaftsplan vereinbarte Hausgeld auf Grund von Kostensteigerungen oder Überschneidungen von Rechnungen in den Geschäftsjahren nicht ohnhin zu gering angesetzt wurde ? Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, wenn er nach dem Beschluss eines WP den WE nicht das Recht gibt ohne erneuten Beschluss einfach später Gelder zu kürzen.
Wenn Einzelne nicht zahlen, ist es wirklich nicht einzusehen, weshalb die Gemeinschaft möglicherweise warten soll, bis eine Jahresabrechnung vorgelegt wird. Aus der Praxis kann ich hier nur vor solchen Gefälligkeiten warnen. Oft sind diese Eigentümer am Ende des Abrechnungszeitraumes auch nicht in der Lage, die Nachzahlungen rechtzeitig zu leisten. Bei manchen stellt sich diese Weigerung wegen angeblicher Mängel Hausgeld zu kürzen oder nicht zu zahlen dann als bevorstehendes Insolvenzverfahren heraus. Manche haben es auch darauf abgesehen, dass ihnen für ihre rückständigen und verspätesten Zahlungen andere Miteigentümer zinslos ihr Geld zur Verfügung stellen.
Entscheidend ist, ich würde jedem Verwalter hierzu raten und dies wird auch überwiegend so vereinbart, dass der Verwalter direkt gegen die Schuldner vorgehen kann und keinen Beschluss benötigt. Wobei natürlich in diesen Verträgen die Kostenfragen auch geklärt ist. Und selbstverständlich sollte er sich an gewisse Regeln halten.
Eine WEG die es ihrem Verwalter erlaubt ohne Rücksprache mit
dem Beirat Gelder der Eigentümergemeinschaft auszugeben (z.B.
Rechtsanwalt, Instandsetzung,Gutachter
Instandsetzungen, Gutachter u.ähnliches sind andere Probleme wie Hausgeld. Hier hat der Hausverwalter nur ein Notfallrecht. Alles andere ist zu beschliessen.
usw.) ist selber
schuld, wenn dann das Kind in den Brunnen fällt!!
Die Frage ist auch, warum hat die WEG überhaupt einen Vertrag
abgeschlossen (hat sie das überhaupt??), die es dem Verwalter
ermöglicht EIGENMÄCHTIG einen Rechtsanwalt einzuschalten ohne
vorher z.B. den Beirat um Zustimmung zu fragen.
Der Verwalter hat die Interessen der WEG zu vertreten und
nicht eigenmächtig zu handeln.
Und die WEG hat dafür Sorge zu tragen, dass durch ihr Verhalten nicht die Zahlungsfähigkeit der WEG behindert wird oder gar durch Soll-Zinsen unnötige Mehrkosten auftreten.
Da es sich bei den Hausgeldzahlungen nur um Vorauszahlungen
des Wirtschaftsplanes handelt, wären am Ende des Jahres
sowieso die entstandenen Einnahmen den Ausgaben
gegenübergestellt worden…aufgeteilt nach Eigentümern!
Einspruch. Wenn hier einige nicht zahlen, fallen möglicherweise Soll-Zinsen an. Weshalb soll der Eigentümer, der laufend bezahlt dann für die „kreativen Eigentümer“ Soll-Zinsen tragen ? Im Übrigen sind die Eigentümer verpflichtet, die im Wirtschaftsplan verabschiedeten Hausgeldzahlungen zu leisten. Hier ist auch mal die Überlegung einzubringen, mit welchem Recht WE einmal im WP beschlossene Hausgelder ohne Einberufung einer WE-Versammlung kürzen ? Die WE haben eine Zahlungspflicht. Wenn sie der Auffassung sind, dass die Hausgelder der Höhe, dem Grunde oder dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr besteht, hat der Beirat beim Hausverwalter eine ausserordentliche WE-Versammlung zu beantragen. Hier ging offenbar mehr schief als nur das Vorgehen des Verwalters. Wie soll ein Verwalter seine Aufgaben wahrnehmen, wenn die WE nach eigenem Ermessen Beträge kürzt ?
Gruss Günter