ich habe folgendes Problem: Ich habe eine Wohnung samt Einbauküche und E-Geräten angemietet. Der Kühlschrank muß nun repariert bzw. eventuell ersetzt werden. Wer muß dafür aufkommen?
Laut Mietvertrag besteht eine Beteiligungspflicht i.H.v. DM 400,00 pro Einzelreparatur. Eine Extravereinbarung besagt, der Mieter habe für alle Reparaturen an E-Geräten bzw. deren Ersatz alleine aufzukommen, wobei ersetzte Geräte Eigentum des Mieters bleiben. Haben diese Vereinbarungen Rechtsgültigkeit?
(Erscheint auch unter der Rubrik ‚Recht‘!)
die entscheidende Frage ist, ob diese Elektrogeräte zur Mietsache gehören, denn dann muß der Vermieter sie auch, wie alles andere in der Wohnung instandhalten. Die einzige Möglichkeit für den Vermieter, das auszuschließen (z.B. weil die Küche schon sehr alt ist), besteht darin, dass die Küche in das Eigentum des Mieters übergeht (egal ob gegen Entgelt oder geschenkt).
Die Bagatellschädenklausel, die Du ansprichst, erscheint mir sehr zweifelhaft, allein schon wegen der Höhe der Einzelreparatur. Ich kenne keinen Standardvertrag, in dem was von 400,- DM pro Einzelreparatur steht. Mit der zusätzlichen Vereinbarung will sich der Vermieter anscheinend vor seiner Instandhaltungspflicht (was auch mal den kompletten Austausch des Kühlschranks bedeuten kann) drücken. Das ist auf jeden Fall unzulässig, schließlich hast Du ja bis zum Auftreten des Mangels anteilig Miete für den Kühlschrank gezahlt. Man kann nicht nach dem Motto vermieten, ich stelle eine Sache zur Verfügung, aber nur, bis sie kaputtgeht.
Die gesamte Klausel solltest Du von einem Juristen überprüfen lassen. Weigert sich der Vermieter den Austausch zu zahlen, hast Du gute Karten, aber Du musst einiges beachten (z.B. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung).