Hallo,
als wir in unsere Wohnung eingezogen sind waren an den Wänden
keine Tapeten. Wir mußten also erstmal bei Einzug tapezieren.
Bei Auszug ist diese wieder zu entfernen. Der Bodenbelag in
Wohn- und Schlafzimmer (Teppich) ist mittlerweile abgewohnt.
Deshalb wollten wir von unserem Vermieter einen neuen bekomme.
Dieser lehnt es jedoch ab die Kosten dafür zu tragen weil im
Mietvertrag unter handschriftliche Vereinbarungen steht, daß
der Mieter Schönheitreparaturen auf eigene Kosten durchführt.
Hallo,
vorab. Ich melde mich zu einzelnen Theman in nächster Zeit nur, wenn etwas nicht gesagt wird oder ich es aus anderer Sicht sehe. Und bei notwednigen ergäönzenden Erklärungen. Wiederholungen - insbesondere zu Goosi -( Stefan ) mit seinen funfierten Hinweisen sind doppelte Hinweise. Da vergebe ich lieber dann bei der richtigen Antwort einen Stern.
Nun zu dem vorliegenden Fragenkomplex. Der Bodenbealg gehört nicht zu den Schönheitsrepararuren. Unter Schönheitsreparaturen versteht man das Kalken, Streichen, Tapeziern und Malern von Decken, Wänden, Innentüren, Innenfenster und Holzteile innerhalb der Wohnung. Der Hinweis des VM, wenn er sich auf die Schönheitsreparaturen beruft ist falsch.
Ein Teppichboden hat der VM dann zu ersetzen, wenn vom Belag ein Risiko ausgeht. Ist der Teppichboden an einzelnen Stellen gerissen ( durch die langjährige Belastung) muss der VM Ersatz stellen, wenn der Schaden das Risiko in sich birgt, dass diese Stolperstelle zu Unfall- Verletzungen führt.
Ein etwas unansehlicher Bodenbelag, letztlich aber nicht beschädigt und somit kein Risiko, muss der VM nicht austauschen.
Hier muss ich nun noch kurz auf die Fristen eingehen, für die jemand Schadenersatz leisten muss. Die Rechtsprechung hat entwicklet, dass ein Teppichboden nach mindestens zehn Jahren abgewohnt ist.
Irrtümlich wird sodann oft vermutet, dass diese Fristen identisch sind mit der Aufforderung an den VM einen neuen Bodenbelag zu stellen, wenn zehn Jahre vorbei sind. Dies ist nicht der Fallö. Die Fristen dienen nur dazu, dass über diese zehn Jahre Nutzungsdauer eines Bodenbelages hinaus der VM an den Mieter keinen Ansprüche mehr stellen kann.
Grüsse Günter