Hallo zusammen,
Meine Kombirtherme muss gewartet werden, laut meiner Vermieterin muss ich die Kosten in Höhe von 91,98€ selbst zahlen. Ist das so richtig?
Vielen Dank imVoraus
Hallo zusammen,
Meine Kombirtherme muss gewartet werden, laut meiner Vermieterin muss ich die Kosten in Höhe von 91,98€ selbst zahlen. Ist das so richtig?
Vielen Dank imVoraus
Wenn das so in Ihrem Mietvertrag geregeltist, dass der Mieter die Kosten für die Wartung der Heizung zu tragen hat, dann müssen Sie zahlen! - Schon mal den Vertag und die Regelung der Umlagen durchgelesen?
Danke für die Antwort.
Im Mietvertrag steht garnichts in puncto Wartungen oder Reparaturen.
Prüfen Sie bitte den Mietvertrag, ob Sie beispielsweise im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Wartungskosten der Therme zahlen müssen. Falls ja, muss der Vermieter allerdings zunächst nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine Abrechnung erteilen und die von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigen. Er kann also nicht direkt und sofort von Ihnen die Wartungskosten geltend machen.
Sofern der Vermieter sich auf eine Klausel berufen sollte, wonach Sie kleinere Reparaturen laut Mietvertrag selbst zahlen müssen, fallen Wartungskosten der Therme nicht darunter, weil es eben reguläre Wartungsarbeiten sind und keine Reparaturkosten.
Hallo,
kommt ganz darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde!
Gruß, Zita
Sie müssen dazu alles lesen! Auch die Bedingungen des Mietvertrges und dessen Anlagen. Sie sind gesetzlich verpflichtet die Wartungskosten zu tragen.
Meine Kombirtherme muss gewartet werden, laut meiner
Vermieterin muss ich die Kosten in Höhe von 91,98€ selbst
zahlen. Ist das so richtig?
hallo naddi901,
klare sache: wartungsleistungen sind für den betrieb der anlage erforderlich und daher vom nutzer (mieter) zu tragen. sie sind zumeist in den betriebskostenabrechnungen verpackt, wenn der vermieter sich um die wartung kümmert. übrigens sind sie als haushaltnahe dienstleistung von der einkommensteuer absetzbar.
viele grüße
salomo
Ciao Naddi,
dieses Thema kann und wird unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich: die Umlage ist rechtlich möglich. Ob die Wartungskosten bei dir spezifische umlagefähig sind hängt ganz von deinem Mietvertrag ab.
Meisst wird eine solche Umlage bei den Nebenkosten geregelt und wird dann in der Regel auch über die NK-Vorauszahlung abgedeckt (vergl Schornsteifegerkosten). Darauf würde ich dann auch bestehen.
Wer beauftragt muss auch zahlen, also nicht die Wartung direkt begleichen. Viell legt dein Vermieter die Wartung dann gar nicht um.
Alles was nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde ist nicht rechtens. Sprich wenn Wartungskosten nicht genannt werden und es auch keine Grenzbetrag für Kleinrepaturen gibt, dann ist diese Umlage nicht möglich.
Wie immer empfehle ich ein diplomatisches Vorgehen und eine Kosten-Nutzen-Abwägung. Sich bis aufs Blut verstreiten will keiner.
Viel Erfolg!
cumar
Ja Wartungskosten sind umlagefähige Betriebskosten. Entweder zahlt es der Mieter gleich wenn die Firma da ist oder aber die Firma rechnet über Vermieter ab. Kommt drauf an wie es im Mietvertrag steht.
Wenn die Kosten der Wartung nicht mit bei den Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt sind, muss der Vermieter die Umlage ersteinmal ankündigen und kann sie dann beim nächsten mal geltend machen
hallo,
reparaturen muss grundsätzlich der vermieter tragen. es gibt aber auch mietverträgen, bei denen der mieter kleine reparaturen selber tragen müssen.
falls diese wartungskosten regelmäßig anfallen, es sich um keine reparatur handelt, zählen sie zu den heizkosten. der mieter zahlt abschlagszahlungen und am jahresende wird abgerechnet. dann zahlst du sie im endeffekt.
lg
maria
Sehr geehrte Fragerin, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Wartungskosten gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten. Sollte es so sein, müssen Sie nicht zahlen. Da ich aber den ganzen Sachverhalt nicht kenne, empfehle ich Ihnen den Besuch einer Verbraucherzentrale. Mit freundlichen Grüßen.
Hallo,
solche Zahlungen sind normalerweise im Mietvertrag geregelt. Wenn nicht, würde ich die Zahlung verweigern, da es sich um eine Ausstattung der Wohnung handelt, die dem Vermieter gehört. Bei Auszug wirst du die Therme ja nicht mitnehmen. Um des lieben Friedens willen schlage ich vor, dass du mit der Vermieterin sprichst und ihr euch, sollte eine Übernahme der Kosten nicht im Mietvertrag geregelt sein, darauf einigt, die Kosten zu teilen.
MfG
Sabine Kruse
Hallo,
nein, dass ist nach meinem Kenntnisstand nicht richtig.
Du kannst dich aber unverbindlich beim Mieterbund informieren.
Gruss Daylighter
In der Regel ist der Eigentümer verpflichtet zu zahlen; es sei denn, in Ihrem Mietvertrag ist es anders vereinbart.
MfG
Wenn die Kombitherme Dein Eigentum ist („meine Kombitherme“), dann hat die Vermieterin nix damit zu schicken
Wenn die Kombitherme Vermietereigentum und mitvermietet ist, dann ist dazu zu sagen, dass „Wartung der Heizungsanlage“ zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört. In diesem Fall müsste man nachlesen, was hinsichtlich der Betriebskosten im Mietvertrag steht.
Hallo,
ich geht davon aus, dass die Gastherme nur für Ihre Wohnung da ist.
Es gibt eine Klausel, dass Mieter Kleinreparaturen bis zur Höchstgrenze von 200 € übernehmen müssen. Einzelne Reparaturen können lt. Mietvertrag auch eine Höchstsumme haben. Sollten Sie einen Mietvertrag haben, in dem keine Einzelsumme genannt ist, die eine Kleinreparatur kosten darf, kann die Wartung mit dieser genannten Summe in die Kleinreparturen fallen. Insgesamt bleibt es bei der Gesamtsumme pro Jahr von 200€.
Sollten Sie einen Mietvertrag haben, in dem für eine einzelne Kleinreparatur eine Maximalsumme genannt wird, dann müssen Sie diese Angabe mit den Kosten der Wartung vergleichen. z.B.: wäre 50 € als Einzelsumme genannt, müssten Sie die Wartung nicht zahlen, wäre 100 € genannt, müssten Sie zahlen.
Die Süddeutsche Zeitung zitiert dafür ein Gerichturteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 23a C 311/98).
Gruß
Elfriede
Hallo,
jetzt muss ich korrigieren.
das mit den 200 € maximal stimmt nicht.
In der Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag muss eine Höchstgrenze genannt sein:
„Der Höchstbetrag für ein Jahr kann bei etwa 150 Euro bis etwa acht Prozent der Jahresmiete liegen (BGH VIII ZR 91/88, WM 89, 324). Alles was darüber liegt ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig und macht die Klausel unwirksam.“ (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr…)
Da können Sie alles über die Kleinreparaturen nachlesen
Das andere, was ich vorher geschrieben habe, stimmt meiner Meinung nach
Gruß
Elfriede
Hallo,
so etwas wird über die Nebenkosten verrechnet. Das sind normale Instandhaltungskosten. mfg
Wartungskosten können anteilig auf die Mietparteien umgelegt werden.