Angenommen man trägt sich in einen SMS-Verteiler bei einer Veranstaltung ein.
Mann bekommt regelmässig (alle paar Wochen)eine Werbe-SMS von dieser Veranstaltung.
Was könnte man unternehmen wenn man sich soweit aus dem SMS Verteiler online schon abgemeldet hat, aber diese SMS immer noch bekomen würde.
Man würde sich doch erstmal per email an den Veranstalter wenden.
Soweit dieser sich meldet und sagt er kümmert sich um das Problem ist alles OK.
Wenn man jetzt aber schon ca. 4 Mails geschrieben hätte, weil man diese Werbe-SMS seit nun insgesamt 2 Monaten seit der ersten email an den Veranstalter, immer noch bekomt.
Könnte man zum Anwalt gehen ??
Grüsse Birne
Hi,
ein Anwalt kann beauftragt werden, den Spamer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Hierzu wird dieser angeschrieben und wegen seines rechtswidrigen Verhaltens abgemahnt. Zugleich wird er aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kommt der Spamer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird gegen ihn eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung beantragt. Das hierfür örtlich zuständige Gericht ist wahlweise das für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Spamers örtlich zuständige Gericht oder das für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Opfers zuständige Gericht. Wenn und soweit ein Wettberber gegen den Spamer vorgehen will, kommt jedes Gericht in Betracht, an dem die Werbung (nachweislich) Empfänger gefunden hat.
Rechtsgrundlage für Unterlassungsansprüche gegen Spamer ist bei unmittelbar Betroffenen § 823 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 1004 BGB analog). Sind die Betroffenen Privatleute, können sie sich auf § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes berufen. Sind die Betroffenen im weitesten Sinne Gewerbetreibende (also z. B. auch Freiberufler), so steht ihnen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Seite. Nicht unmittelbar betroffene Wettbewerber des Spamers können sich auf eine Verletzung von § 1 UWG berufen. Für alle drei Fallgestalten gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, in denen aufgrund dieser Rechtsinstitute Unterlassungsverfügungen erlassen wurden. Rechtlich gestaltet sich allerdings das Vorgehen für Wettbewerber eindeutiger und leichter als für die übrigen, die aber gleichwohl sehr gute Chancen der erfolgreichen Rechtsverfolgung haben.
Gruß
Marlon
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Hi,
Marlon hat das schon recht vollständig beschrieben.
Einen Anwalt braucht man aber nicht sofort.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann man auch selber denen z.B. per Fax zukommen lassen. Dann spart man sich erst mal das Geld für den Anwalt.
Gruß
Christian
Hallo,
mir wurden unaufgefordert 0190 Werbe SMS zugesandt.
Ich machte den Betreiber ausfindig im Netz über die Seite der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und sandte eine Email mit Aufforderung der Unterlassung.
Dann kam eine Antwort, sie seien nicht zuständig, blablabla.
Eine zweite Mail mit Androhung einer Klage per Rechtsanwalt und Ruhe war.
gruß
dennis