Hallöle,
so, heute war ich bei penny und wollte mir für die familie ein sagenhaft grosses zelt mit 3 kabienen kaufen.
dafür habe ich mich vor der arbeit auf den weg gemacht um dann feststellen zu können das die in der filiale mal gerade eines dieser zelte bekommen haben…
unglaublich, dafür rast man sich halb herzinfarktig…
nun wollte ich aber mal meckern und habe die penny zentrale angerufen um mich zu beschweren weil mir die kassierein sagte das alle nur ein solches zelt bekommen hätten…
wieder erwarten war man richtig nett, trotz meiner verärgerung und schafte es ein zelt für mich aufzutreiben das dann die tage zu mir kommen wird… nobel, nobel…
nun die frage, wieviel müssen die läden wenn die so grosse werbung für einen artikel machen eigentlich vorrätig haben?
genügen tatsächlich 1 oder 2 artikel davon aus oder muss er mal ein paar mehr davon vorrätig haben damit kunde tatsächlich die möglichkeit bekommt den artikel erwerben zu können?
lieben gruß und danke für antworten von
sonja
Hi Sonja,
ich bin zwar selber kein Jurist, habe aber zuletzt etwas über diese Thematik gelesen.
In der Tat ist es so daß Lockangebote nicht gestattet sind, wenn man also großartig Werbung für einen Artikel macht muß er auch verfügbar sein. Ich bin nicht mehr ganz sicher ob die Regelung war daß die Ware für mindestens 3 Tage reichen muß oder ob nur von „ausreichend großen Vorräten“ die Rede war.
Was der Penny in diesem Fall praktiziert hat ist eine geschickte Umgehung der Rechtslage, denn durch das Angebot, Dir die Ware zu besorgen, entziehen sie sich dem Vorwurf nicht ausreichend Ware für dieses Angebot vorzuhalten - was die Gewerbeaufsicht auf den Plan rufen könnte. De facto ist es natürlich sehr wohl so daß kaum ein Kunde darauf besteht daß man ihm die Ware besorgt, sondern die meisten werden enttäuscht wieder abziehen und ein nicht geringer Anteil der Kunden wird die Gelegenheit nutzen auch gleich anderweitige Einkäufe zu erledigen.
Vom Aldi weiß ich daß sie z. B. die immer sehr gefragten PC-Angebote durchaus genauso bereitwillig besorgen - und sogar besorgen MÜSSEN - wie der Penny das Zelt beschaffen wird. Wer als Kunde innerhalb der Angebotszeit in der Filiale steht und keine Ware mehr bekommen hat muß also nur ein wenig hartnäckig sein und seine Verbraucherrechte einfordern. Stellt sich ein Laden stur könnte das böse Folgen für ihn haben.
Gruß,
MecFleih
Hallo, Sonja,
Verfügbarkeit von Aktionsware über drei Tage muß gewährleistet sein, sonst darf damit nicht geworben werden. Hier ist ein Urteil über diese Praxis zu lesen: http://www.ra-kotz.de/aktionsware.htm
Gruß
Eckard.
Es mag zwar sein, dass solche „Angebote“ gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen, aber zivilrechtlich ergibt sich kein Anpspruch auf Übergabe und Übereignung für den Kunden
„Angebote“ in Prospekten sind nämlich keine Angebote, sondern nur Aufforderungen an den Kunden, ihrerseits ein Angebot abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).
Wenn die Ware nicht mehr vorhanden ist, nimmt der Händler eben das Angebot des Kunden nicht an und es kommt überhaupt kein Kaufvertrag zustande.