Werbefotos und Urheberrecht

Jemand hat in einer Firma gearbeitet. Dort wurden von Aufnahmen für einen Aufsteller gemacht (ist ca. 2 Jahre her). Seit 3 Monaten arbeitet die Person als leitender Angestellte in einem Konkurrenzunternehmen. Nun wurden die früheren Aufnahmen genutzt, um großangelegte Werbekampagnen durchzuführen (Zeitung, öffentliche Verkehrsmittel…). Die Person ist auf diesen Bildern eindeutigzu erkennen.
Darf die alte Firma diese Fotos verwenden, obwohl kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht? Es wurde nie eine Einverständniserklärung zur Nutzung der Fotos unterschrieben. Es gab auch keine Entlohnung.
Soweit ich weiß, darf ohne Einverständnis des Abgebildeten das Foto nicht genutzt werden wenn eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Und hier kommt der Firmenwechsel dazu.

Hallo,

nein, selbst wenn vorher einmal ein Einverständnis gegeben worden wäre, kann der Abgebildete dies widerrufen. Wenn nie eines gegeben wurde hat die Firma eh kein Recht dazu.

Gruß!

Horst

konkludent
heisst in diesem Fall das Zauberwort

Hi,

Jemand hat in einer Firma gearbeitet. Dort wurden von
Aufnahmen für einen Aufsteller gemacht .

Wenn das stimmt dürfen die Aufnahmen konkludent für den Aufsteller verwendet werden, und dieser auch aufgestellt werden.
Alles andere wäre nicht umfasst.
Aber selbstverständlich wird sich der Nutzer darauf hinausreden wollen, das damals klar war, dass die Aufnahmen für alle Werbemaßnahmen gedacht waren, und dies auch so, leider nur mündlich vereinbart war.
bla bla bla … dürfte mühsam und ekelhaft werden.
sollte es zum Prozess kommen… dicke Haut anziehen:wink:

OL

Soweit ich weiß, darf ohne Einverständnis des Abgebildeten das
Foto nicht genutzt werden wenn eine eindeutige Identifizierung
möglich ist.

Hallo,
dass stimmt allerdings nicht bei Gruppenbildern.
Grüße
Ulf

Soweit ich weiß, darf ohne Einverständnis des Abgebildeten das
Foto nicht genutzt werden wenn eine eindeutige Identifizierung
möglich ist.

Hallo,
dass stimmt allerdings nicht bei Gruppenbildern.

Hi,
Wieso sollte das bei Gruppenbildern nicht gelten, ist doch auch bei Werbeaufnahmen häufig der Fall,
wenn eine Gruppe zb.: mit Fotomodellen fotografiert wird, bekommt auch jedes sein Honorar.

Also in dem Moment wo auch in einer Gruppe wer erkennbar ist, muss sein Einverständnis vorliegen.
Was anderes mag es sein bei einer Berichterstattung über eine öffenliche Veanstaltung.

OL

Soweit ich weiß, darf ohne Einverständnis des Abgebildeten das
Foto nicht genutzt werden wenn eine eindeutige Identifizierung
möglich ist.

dass stimmt allerdings nicht bei Gruppenbildern.

Wieso sollte das bei Gruppenbildern nicht gelten, ist doch
auch bei Werbeaufnahmen häufig der Fall,
wenn eine Gruppe zb.: mit Fotomodellen fotografiert wird,
bekommt auch jedes sein Honorar.
Also in dem Moment wo auch in einer Gruppe wer erkennbar ist,
muss sein Einverständnis vorliegen.
Was anderes mag es sein bei einer Berichterstattung über eine
öffenliche Veanstaltung.

Hallo,
§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf. http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Abs. 1 Pkt. 3 nicht abschließend ist. Ob in dem Beispielfall Abs. 2 zur Anwendung kommt, kann ich nicht einschätzen. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass die Erkennbarkeit von Personen nicht immer eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der Person ausschließt.
Grüße
Ulf

Vielen Dank für die Infos. Ich hoffe eine gütliche Einigung ist möglich.