Werben mit einem Patent

Guten Tag

angenommen Person A wirbt damit ein gewerbliches Schutzrecht zu haben auf ein Produkt. Person B glaubt das ihm jedoch nicht. Nun fragt Person B die Person A nach dem Schutzrecht und verlangt eine Auskunft um es nach zu prüfen.

Person A schweigt.

Gibt es ein „Recht“ auf Auskunft?

Gruss

Alhambra

Patentberühmung
§ 146
[Auskunftspflicht bei Patentberühmung]
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

Ich glaube, dass damit Deine Frage beantwortet ist!

LG
Alfons

Schutzerklärung: Eine abschließende Bewertung kann Dir nur ein Fachanwalt (Spezialisierung Patentrecht) erteilen. Meine Auskunft stellt weder eine rechtsberatende, noch eine steuerberatende Tätigkeit dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Daraus können weder Rechtshandlungen, noch Rechtsverbindlichkeiten abgeleitet werden.

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Hi Alhambra,

Gibt es ein „Recht“ auf Auskunft?

nein. Da hätte ein Werbetreibender viel zu tun, wenn er jedem Neugierigen Auskunft erteilen müsste! Im Ernst: Irreführende Werbung ist nur über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu packen, darin ist aber keine Auskunftspflicht gegenüber möglichen Käufern begründet. Wozu auch? Der Verkäufer schweigt, der Kunde geht. So einfach ist das Lehm.

Gruß Ralf

Guten Morgen Ralf,

darf ich Dir widersprechen?

Auskunftspflicht über Patentschutz

§ 165PatG. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51)

Gruß Alfons

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Moin, Alfons,

das kam in Deinem Beitrag zur Patentberühmung ein wenig anders rüber:

jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat

Nun ließe sich trefflich streiten, wer dieser Jedermann sein könnte - ein Kunde wohl eher nicht, dem dürfte das Interesse an der Rechtslage kaum zuerkannt werden.

Gruß Ralf

Moin, moin

Ich gebe Deinem Einwand generell Recht, möchte jedoch zu bedenken geben, dass auch ein Kunde mit Rechten belegt ist. Ein berechtigtes Interesse entsteht aus dem Begriff „berechtigt“. Da sich die Rechtsauslegung aus Einzelentscheide durch bestehende Urteile begründet, wird im allgemeinen auch „Kunden“ ein berechtigtes Interesse zuerkannt. Ein „verneinentes“ BGH-Urteil ist mir bisher nicht bekannt.

§ 165 PatG. stellt die Auskunftspflicht klarer dar. Hieraus kann „Jeder“ eine Auskunft fordern.

In der Praxis werden entsprechende Patente sehr selten in Verbindung mit der eigentlich beworbenen Marke dargestellt…und wenn ja, dann immer mit entsprechender Ident-Nummer, um solchen Auskunftsbegehren vorweg zu greifen.

ein Kunde wohl eher nicht, dem dürfte das Interesse

an der Rechtslage kaum zuerkannt werden

Jeder Kunde hat durch seine Kaufabsicht -in Verbindung einer bewertender Werbung- (zugesicherte Eigenschaft) ein Interesse an der Rechtsbegründung der beworbenen Eigenschaft. Diese Eigenschaft darf hinterfragt werden. Das Interesse des Kunden begründet in seiner weiteren Struktur den Kaufvertrag. Somit berührt die Kaufabsicht, ein beworbenes Gut mit entsprechender Patent-Eigenschaft zu erwerben, auch eine „Rechtsstellung gegenüber dem Werbenden“ …( um unnötige Diskussionen keinen Vorschub zu leisten: Dies ist eine Rechtsableitung aus „meiner“ Sicht und muss nicht zwingend mit gültiger Rechtssprechung übereinstimmen).

Aber trotzdem, vielen Dank für Dein Veto, das belebt das doch recht trockene „Recht“ und macht seine Problematik, im täglichen Umgang der Subjekte untereinander, deutlich.

Liebe Grüße Alfons

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