Werbeschild ohne Bauantrag

Hallo an alle!

Gerüchten zur Folge muss man für ein Werbeschild nach spätestens 3 Monaten einen Bauantrag stellen, wenn der Standort nicht gewechselt wird. Was angeblich auch für Imbissbuden gilt.
Sollte das stimmen möchte ich gerne weitere Informationen hierzu haben. Stundenlanges googlen hat mich nur stumpfsinnig werden lassen :frowning:

Bei einer Unterhaltung mit Nicht-Freunden hatte einer behauptet es genüge, wenn man das Schild nur einpaar Meter bewegen würde. Das hört sich aber irgendwie unlogisch an. Denn in D. gibt es doch für jedes Fitzelchen ein Gesetz/eine Verordnung/einen Verein oder gar eine Berufsgenossenschaft.
Kennt sich da jemand mit diesem Thema aus? Auch Hörensagen und weitere links sind mir willkommen.

Schöne Grüsse
Krümel

Hallo, mit sowas dürfte man fragemäßig beim örtlichen Ordnungsamt weiterkommen. Irgendeine Verordnung wird sicher auch in der von dir gemeinten Stadt/Gemeinde geben, die was dazu sagt.

Das man für so eins dieser Werbeschilder (sind das die Klappdinger, die gern mal bei Wind umfallen?) einen Bauantrag stellen muss, halte ich mal für nen Aprilscherz … aber „nix genaues weiß man nicht“ :wink:

MfG

Hallo an alle!

Gerüchten zur Folge muss man für ein Werbeschild nach
spätestens 3 Monaten einen Bauantrag stellen, wenn der
Standort nicht gewechselt wird. Was angeblich auch für
Imbissbuden gilt.

Das lässt sich so pauschal nicht sagen, da dies von land zu land bzw auch von landkreis zu landkreis unterschiedlich gehandhabt wird.

in einem Ort gelten Imbissbuden (also die auf Rädern) als sog. fliegende Bauten. dafür muss zwar eine Genehmigung für Aufstellung und Betrieb beantragt werden, jedoch keine Baugenehmigung. dies ergibt sich aus dem jederzeit veränderbaren Standort. dieser Standortwechsel muss aber nicht alle 3 Monate oder so erfolgen.

in anderen Städten muss sehr wohl eine Baugenehmigung erteilt werden. meines wissens nach ist dies auch eigentlich der Regelfall.
Und da ändert sich auch nix dran, wenn man das schild 3m weiter bewegt alle 2 Monate. sobald mans aufstellen will -> antrag baugenehmigung.

Bei einer Unterhaltung mit Nicht-Freunden hatte einer
behauptet es genüge, wenn man das Schild nur einpaar Meter
bewegen würde. Das hört sich aber irgendwie unlogisch an. Denn
in D. gibt es doch für jedes Fitzelchen ein Gesetz/eine
Verordnung/einen Verein oder gar eine Berufsgenossenschaft.
Kennt sich da jemand mit diesem Thema aus? Auch Hörensagen und
weitere links sind mir willkommen.

bin kein anwalt und bitte dich daher, es unter hörensagen zu verbuchen. :smile:
Aber im BauGB steht nichts konkretes drin, daher wirds nur in den entsprechenden Satzungen der Gemeinden stehen.
(korrigiert mich, falls ich irre)

Hallo, mit sowas dürfte man fragemäßig beim örtlichen
Ordnungsamt weiterkommen. Irgendeine Verordnung wird sicher
auch in der von dir gemeinten Stadt/Gemeinde geben, die was
dazu sagt.

Das man für so eins dieser Werbeschilder (sind das die
Klappdinger, die gern mal bei Wind umfallen?) einen Bauantrag
stellen muss, halte ich mal für nen Aprilscherz … aber „nix
genaues weiß man nicht“ :wink:

ach, siehste - um welche größe von Werbeschildern gehts denn eigentlich?
die von dir beschriebenen Klappdinger vor ladengeschäften bedürfen zwar, wie richtigerweise erwähnt, keiner baugenehmigung - dennoch will das Ordnungsamt einen Antrag dafür haben und Geld kassieren… :smile:

ich geh mal davon aus, dass der Fragesteller sich für so größere Schilder interessiert, die man des öfteren irgendwo auf der grünen wiese an der Stadtgrenze sieht. hm.

Hallo,

nein,das muss man VORHER genehmigen lassen…
In allen Bundesländern gibt es entsprechende „Ortssatzungen“,
in welchen genau „Reglementiert“ wird,was man darf (oder auch nicht)…

Ansprechpartner ist immer das örtliche „Ordnungsamt“…

mfg

habe das bei einem bekannten am rande mit gekriegt:
die zuständige gemeindeverwaltung hat sich ziemlich pieselig angestellt bz. grösse,standort etc.
der hatte ´´die faxen dicke´´–was daraus geworden ist–keine ahnung!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Zusammenfassung
Hallo,

Werbung ist in allen 16 Bundesländer an den Stätten der Produktion genehmigungsfrei. Man muss auf Anfrage des Bauamtes aber die Standsicherheit der Werbeanlagen nachweisen können.

Sonst bedarf jede ortsfeste Werbeanlage grundsätzlich einer Genehmigung durch das Bauamt, egal ob sie 3 Tage oder 3 Jahre montiert wird.

Die Genehmigung über Grösse und Art wird durch die Satzungen der Gemeinden / Städte bestimmt.

Christian

Hallo!

Das man für so eins dieser Werbeschilder (sind das die
Klappdinger, die gern mal bei Wind umfallen?) einen Bauantrag
stellen muss, halte ich mal für nen Aprilscherz … aber „nix
genaues weiß man nicht“ :wink:

Diese „Klappdinger“ sind bestimmt baugenehmigungsfrei. Die Aufstellung wird aber wohl eine Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht darstellen, die wiederum gegenhmigungspflichtig ist.

Gruß,

Florian.

Hallo Christian und hallo an die anderen Antworter,

danke für die Zusammenfassung :smile:

Die Werbung an der Produktionsstätte ist erst genehmigungsfrei, wenn die Standsicherheit nachgewiesen werden kann. OK!
Eine ortsfeste Werbung bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch das Bauamt. Auch hier ein OK!

Gesetz den Fall eine Imbissbude platziert jeden morgen Schilder an den Strassenrand (Innerorts) und befestigt sie so, dass sie nicht umfallen, wenn ein Fahrzeug daran vorbei fährt. Abends werden diese beweglichen Schilder wieder eingeräumt.

Gibt es irgendwo im Internet eine Informationssite über diese Vorschriften?

Denn ich möchte auch wissen ob diese Information stimmt: Eine Imbissbude darf bis zu 3 Monate an ein und dem selben Platz stehen muss danach aber einen Bauantrag stellen.

Das frage ich, weil unsere zuständigen Mitarbeiter leider nie konkret auf diese Fragen eingehen möchten. Unzählige Telefonate und Besuche (Gewerbe- sowie Bauamt) habe ich schon hinter mir :frowning:
Die Zusage für einen Bauantrag hatte 1,5 Jahre gedauert und der Antrag sowie die Ausstellung einer Reisegewerbekarte hatte auch fast 1,5 Jahre gedauert. Informationen zu erhalten ist bei uns sowas wie nach Trüffeln suchen :wink:

Vielen Dank

Krümel

Hallo,

Gibt es irgendwo im Internet eine Informationssite über diese
Vorschriften?

Für RLP gibts die Seite http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/0ef/0ef7086c-bf7…

einfach mal schauen, ob du da fündig wirst.

Langsam !!
Hallo,

Die Werbung an der Produktionsstätte ist erst
genehmigungsfrei, wenn die Standsicherheit nachgewiesen werden
kann. OK!

Nein. Sie ist immer an der Stätte der Produktion [nicht Verkauf !!] genehmigungsfrei. Der Standsicherheitsnachweis kann aber abverlangt werden.

Gesetz den Fall eine Imbissbude platziert jeden morgen
Schilder an den Strassenrand (Innerorts) und befestigt sie so,
dass sie nicht umfallen, wenn ein Fahrzeug daran vorbei fährt.
Abends werden diese beweglichen Schilder wieder eingeräumt.

Das ist keine ortsfeste Werbung. Sie ist nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden.

Denn ich möchte auch wissen ob diese Information stimmt: Eine
Imbissbude darf bis zu 3 Monate an ein und dem selben Platz
stehen muss danach aber einen Bauantrag stellen.

Als Bauwerk kann man es sicherlich als fliegende Bauten einstufen. Da gibt aus aber noch Gaststättenvorschriften. Ein Bauantrag ist da aber sicherlich notwendig. Aussnahmen gelten. m.E. nur bei Volksfesten, Jahrmärkten etc., dass heisst wenn Beginn und Ende exakt definiert sind. Standzeiten von über drei Monaten sind keine Volksfest.

Das frage ich, weil unsere zuständigen Mitarbeiter leider nie
konkret auf diese Fragen eingehen möchten. Unzählige
Telefonate und Besuche (Gewerbe- sowie Bauamt) habe ich schon
hinter mir :frowning:

Der Knabe ist wohl Sachbearbeiter für alle Ressorts, Gruppenleiter und Amtsleiter in Personalunion. Oh je.

Die Zusage für einen Bauantrag hatte 1,5 Jahre gedauert und

Das ist Quatsch. Die Frist ist laut der jeweiligen Bauordnung drei oder vier Wochen [je nach Bundesland]. Es sei denn man hat einen unvollständigen oder fehlerhaften Antrag. Da hat der bauvorlageberechtigte Ingenieur wohl etwas geschlafen oder?

Christian

Hallo Christian,

vielen Dank für deine Geduld und dein Interesse. Bin wirklich gerührt.

Nein. Sie ist immer an der Stätte der Produktion [nicht
Verkauf !!] genehmigungsfrei. Der Standsicherheitsnachweis
kann aber abverlangt werden.

Was ist, wenn Verauf sowie Produtionsstätte ein und derselbe Ort sind?
Oder missverstehe ich den Begriff Produktionsstätte?

Das ist keine ortsfeste Werbung. Sie ist nicht fest mit dem
Grund und Boden verbunden.

Achso. Da wird auch nochmal unterschieden? Das verwirrt mich. Denn als ich mal bei einem Getränkelieferanten nach Schildern fragte sagte die Frau: Das können Sie vergessen. Für jedes Werbeschild (diese Klappdinger) benötigen Sie einen Bauantrag und noch irgendeine Genehmigung, weil ja Werbung auf den Schildern ist (Bitburger, CocaCola, Appolinaris usw) Natürlich konnte sie da auch keine näheren Angaben zu den Verordnungen geben.

Als Bauwerk kann man es sicherlich als fliegende Bauten
einstufen. Da gibt aus aber noch Gaststättenvorschriften. Ein
Bauantrag ist da aber sicherlich notwendig. Aussnahmen gelten.
m.E. nur bei Volksfesten, Jahrmärkten etc., dass heisst wenn
Beginn und Ende exakt definiert sind. Standzeiten von über
drei Monaten sind keine Volksfest.

Der fiktive Imbiss bewegt sich alle zwei Wochen und geht auf einen Wochenmarkt. Erfüllt er hier die sogenannte Aussnahme?

Der Knabe ist wohl Sachbearbeiter für alle Ressorts,
Gruppenleiter und Amtsleiter in Personalunion. Oh je.

Der Knabe ist eigentlich mehr als 3 Personen und sie sitzen im Gewerbe- sowie Bauamt.
Wir leben auf dem Land und die Beamten sind allesamt ehemals Bauernjunge. Da ist es kein Zuckerschlecken Informationen zu erhalten.
Egal was ich frage es kommen statt Antworten immer nur Gegenfragen: „Ach ja?“ „wofür?“ usw. Selbst die Frage wie der sogenannte Frikadellenschein jetzt wirklich heisst kam die Frage: „Was wollen Sie? Sie haben doch ihre Karte?“

Das ist Quatsch. Die Frist ist laut der jeweiligen Bauordnung
drei oder vier Wochen [je nach Bundesland]. Es sei denn man
hat einen unvollständigen oder fehlerhaften Antrag. Da hat der
bauvorlageberechtigte Ingenieur wohl etwas geschlafen oder?

Die Firma hatte einen gewissenhaften Antrag ausgefüllt und auch eingereicht, nur die Jungs von diversen Ämtern waren sich nicht einig wer zuständig wäre und wie man den Antrag ablehnen könnte. Ob versehentlich oder absichtlich ist mir unbekannt, jedoch hatte ich das Vergnügen Kopien von internem Schreibwechsel zu erhalten. Darin waren auch Schriften von einem Bürgermeister der das wirtschaftliche Interesse seines Vergnügungsparks gefährdet sah. Es kamen jeweils 5 Beamte (Bauamt, Polizei usw) um sich den Standort anzuschauen. Aber bevor ich weiter ausschweife und vom Thema abkommen mache ich hier schluss.

Solltest du einen ähnlichen Fall kennen würde es mich freuen, wenn du darüber erzählen würdest.

Vielen Dank
rümel

Vielen Dank für den link, werde mal darin stöbern.
Übrigens zu deiner vorangegangenen Frage: Ja, es handelt sich um die Schilder die umkippen, wenn man mit viel Wind an ihnen vorbei fährt :wink:

Schöne Grüsse
Krümel

Stätte der Leistung
Hallo!

Was ist, wenn Verauf sowie Produtionsstätte ein und derselbe
Ort sind?
Oder missverstehe ich den Begriff Produktionsstätte?

Also wenn ich mir die Bauordnung für NRW ansehe lese ich da nichts von Produktionsstätten, sondern von der Stätte der Leistung.
Ob da nun ein Friseur betroffen ist, der nichts produziert oder ein Metzger, der produziert und verkauft oder ein Versicherungsmakler, der auch nichts produziert - für die genehmigungsfreien Werbeanlagen und Hinweisschilder (bis 1 qm) nach §§ 65 I Nr. 33, 13 BauO NRW geht es um die Stätte der Leistung.

Gruß,

Florian.

Eine aktuelle Übersicht zum Thema Genehmigungen und Recht im Bereich Außenwerbung habe ich über Google hier gefunden: [FIRMENSCHILDER FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND UNTERNEHMER - SO MACHEN SIE ALLES RICHTIG][1]

Grüße Torben
[1]: http://www.firmenschild.jetzt/?page=hubarticle1