Hallo ich kann günstig ein kleines landwirtschaftliches Grundstück (ca. 2500m2) erwerben, das an einer Landstrasse gegenüber eines Ortes liegt. Ist sonst kaum zu nutzen da sehr langgestreckt und dazu noch gebogen wie eine Banane. Meine Frage nun, kann ich auf dem Grundstück Werbung betreiben in dem ich z.B. auf einen alten Traktoranhänger eine Werbetafel anbringe und diesen 20 m von der Straße entfernt abstelle. Ich will in der Gemeinde nicht nachfragen um keine schlafenden Hunde zu wecken. Wenn die Werbetafel sturmsicher ist und der Hänger mit ausreichend Balast auch kippsicher ist, besteht seitens Gefährdung durch dem Hänger keine Gefahr.
Gruß und Danke Tomthall
Ich denke, da lohnt sich die Frage bei einem Fachmenschen, der solche Frage auch halbwegs rechtssicher beantworten kann. Die Kippsicherheit bei Sturm wird da eher eine Selbstverständlichkeit sein. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass da auch noch ein paar andere Rechtsgebiete betroffen sind. Vielleicht darf man Werbeplakate nicht einfach so auftsellen, weil sie ja eventuell vielleicht womöglich Verkehrsteilnehmer über Gebühr ablenken. Jedenfalls ist nach § 33 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften erstmal jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Das ist ja nun mal schön dehnbar und da kann der Amtsschimmel erstmal so richtg schön entlanggaloppieren, wenn der gerade keine anderen Sorgen hat.
Oder so ein mit Werbeplakat versehener Anhänger ist plötzlich kein Anhänger mehr sondern ein genehmigungspflichtiges Bauwerk. Sowas kann sich zu allem Überfluss auch noch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden oder das jeweilige Ortsrecht hat auch noch einen Einfluss. Nach Art. 63 der Bayrischen Bauordnung bedürfen Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m2 keiner Baugenehmigung. Wenn das Plakat also größer sein soll, muss man die Hunde vorher wecken. Hinter werden die schon wach, und wenn sie nur von einem missgünstigen Mitbürger geweckt werden.
Wir hatten hier letztens mal so eine Geschichte, wo das Bauamt der Meinung war, dass diese gestapelten Strohballen insgesamt eine Gebäude darstellten und daher einer Baugenehmigung bedürften. Keine Ahnung was rauskam, aber schlafende Hunde kann man auch wecken, wenn man es einfach macht.
Grüße
Das wird weitläufig toleriert, wenn die Landjungend für Tanz in den Mai wirbt oder die Bürgerinitiative gegen die Autobahn.
Auch wenn es Ländersache ist, wirst Du für eine professionelle Vermietung wohl eine Genehmigung brauchen. Die wird z.B. für eine Gaststätte ja auch schnell erteilt (vermutlich nicht gerade mit einem Hänger), deckt aber (hier bei uns) kaum die Pacht für einen Morgen.
Hallo
es geht doch nicht darum ob das umkippt und zur Gefahr für die Straße werden kann.
das ist nicht unwichtig, wenn… ja wenn das Ding genehmigt würde…
es handelt sich wohl um Außenbezirk und um eine Werbeanlage. Dazu ist immer ein Baugenehmigung erforderlich. Im Außenbereich ist es m.E. kaum machbar.
Ja, auch so etwas ist ein Bauwerk und genehmigungspflichtig.
hallo,
könnte sein, dass das landesabhängig ist. In NRW z.B. sind die Dinger grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Und : > … gebogen wie eine Banane … hört sich nicht gut an, wenn es die Innenseite der Kurve ist. Da dürfte nichts gehen.
Servus,
falls Du nicht selbst einen luf Betrieb hast, darfst Du bereits jetzt davon ausgehen, dass
der Erwerb durch die Grundstücksverkehrsbehörde nicht genehmigt werden wird, falls es sich um eine derzeit noch landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
die schlafenden Hunde werden in der Regel durch Inaugenscheinname einer Werbetafel geweckt. Das dürfte ihr Hauptzweck sein…
In NRW wäre die beschriebene Anlage mit einiger Wahrscheinlichkeit genehmigungspflichtig, da sie nicht unter den §65 (1) Nr. 33 ff Landesbauordnung fällt. Selbst wenn doch, wäre der §66 (4) LBO und generell der §35 BauGB im Weg. Ohne Gang zur Bauordnungsbheörde sollte man das Risiko also nicht eingehen.
Hinsichtlich des Kaufs sollte man sich mal mit den §§9 und 10 des Grundstücksverkehrsgesetzes befassen.
Gruß vom
Schnabel