Bis 1994 wurde aus § 43 BRAO a.F. ein Verbot berufswidriger Werbung hergeleitet. Danach waren Werbemethoden, die bspw. die Kanzlei von der Maße abheben oder gezielte Werbung untersagt.
Gemäß neuer Rechtslage wurde das ganze ja gelocket. Und es darf „sachliche“ Werbung betrieben werden.
Nun meine Frage, weiß jemand, was die Gründe waren, warum es damals ein derartiges Werbeverbot für die freien Berufe gab?
Gemäß neuer Rechtslage wurde das ganze ja gelocket. Und es
darf „sachliche“ Werbung betrieben werden.
Nun meine Frage, weiß jemand, was die Gründe waren, warum es
damals ein derartiges Werbeverbot für die freien Berufe gab?
der grund war „die gefestigte, ungeteilte Standesauffassung“ (BGH in AnwBl. 1986, ANWBL 1986, 102);
mit dem bild des RA (unabhängiges Organ der Rechtspflege/Beruf und kein Gewerbe/Berater und Vertreter des Bürgers vor allen Gerichten und Behörden) war es nicht vereinbar, wenn es mit dem etikett „werbung“ versehen wurde. dieser ehrwürdige beruf steht nicht auf derselben niedrigen stufe wie eine rein gewerbliche tätigkeit, der das bloße gewinnstreben zugrunde liegt, so die damalige ansicht (etwas überspitzt).
dieses berufsbild würde zerstört, degradiert, wenn ein RA werbung betreibt…
Teil dieser „gefestigten, ungeteilte Standesauffassung“ war es sicherlich auch, dass man annham, dass jeder RA, der eine Zulassung bekam, auch in der Lage war mit der gleichen Qualität seinen Mandanten zu vertreten, somit also eine Werbung im Sinne von einer „Anpreisung herausragender Qualität“ nicht ins Selbstverständnis des Anwaltsstandes passt(e).
Wenn ich heute so manche RA oder PA-Anzeige lese, wünsche ich mir übrigens die „alten“ Zeiten wieder zurück…