[WerbK] Ansetzen obwohl Rechnung auf anderen Namen

Hallo,

wie sieht es eigentlich mit dem Ansetzen von Ausgaben als Werbungskosten (spez. dopp.Haushalt) aus, wenn die Rechnungen auf einen anderen Namen lauten?

Ich habe mir zwar etwas überlegt, bin aber ja nur interessierter Laie und würde mich da über Profi-Meinungen freuen:

Beispiel: Herr A ist seit 2006 nichtselbständig tätig. In 06 und 07 hatte er Ausgaben für einen doppelten Haushalt (Makler, Umzug, Renovierung, Möbel, Miete…), die er als Werbungskosten ansetzen möchte. Aufgrund einer Finanzknappheit (erste Stelle) hat seine Familie die Kosten vorgestreckt. Ebenso bestand der Vermieter des doppelten Haushalts darauf, dass A’s Lebensgefährtin Frau B mit in den Mietvertrag eintritt, um das Mietausfallrisiko zu minimieren.

Kurzum: Die meisten Rechnungen laufen auf B, welche diese auch bezahlt hat. A hat dann alles sauber in Raten abgezahlt, ein bißchen in 06 und das meiste in 07.

Nach meiner Laien-Meinung, wären die Ausgaben als Werbungskosten ansetzbar, da diese für die Tätigkeit von A aufgewendet wurden und A diese ja auch schließlich bezahlt hat (durch Rückzahlung an B). Daher ist es m.E. unerheblich, ob Vertrag und Rechnungen auf B lauten (beim Mietvertrag für den dopp.Haushalt bin ich mir allerdings nicht so ganz sicher).

Zudem denke ich, dass unabhängig davon, wann B die Rechnungen bezahlt hat, A in 06 nur die Kosten ansetzen kann, die er in diesem Jahr auch an B erstattet hat. In 2007 eben die in 2007 erstatteten, auch wenn es eigentlich Kosten auf 06 waren.

Ist meine Meinung da so weit richtig oder mache einen (oder mehrere…) Denkfehler?

Gibt es womöglich Urteile oder Vorschriften / Anordnungen, die schon für solche Fälle passen?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hi !

§ 9 EStG sagt: „Werbungskosten sind AUFWENDUNGEN zur …“

Aufwendungen liegen dann vor,

  • wenn der Steuerpflichtige entreichert ist (also Ausgaben in Geld oder Geldeswert)
  • zum Zeitpunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen (§ 11 EStG).

Werden Aufwendungen für die Tätigkeien des Steuerpflichtigen getragen, liegen in diesem Zeitpunkt keine eigenen Aufwednungen des Steuerpflichtigen vor. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für Werbungskosten.

Durch die (späteren) Zahlungen wird der Steuerpflichtige entreichert. In diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für Werbungskosten vor. Es sind also WK über die Jahre 06 und 07 ansetzbar.

BARUL76

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Hallo Barul,

vielen Dank (und Sternchen :smile: für Deine schnelle Antwort.

Das beträfe auch die dopp.Haushaltsführung, obwohl der Mietvertrag auf A und B läuft?

Viele Grüße
Frank

Hi !

Das beträfe auch die dopp.Haushaltsführung, obwohl der
Mietvertrag auf A und B läuft?

Ja. Zuerst ist zu prüfen, ob dem Grunde nach WK vorliegen. Dabei sind die Voraussetzungen der DHHF zu prüfen und die ansatzfähigen Aufwendungen nach Art und max. Höhe zu ermiiteln.

Anschließend ist zu prüfen, in wie weit A tatsächlich Aufwendungen bis zur abzugsfähigen Höhe entstanden sind.

Diese sind dann abzugsfähig im Jahr der Verausgabung.

BARUL76

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Danke!
Hallo Barul,

vielen Dank!

Viele Grüße
Frank

Anmerkung: Ansetzen obwohl Rechnung auf anderen N
Hallo zusammen,

spätestens seit letzten Jahr ist aufgrund einer BFH-Entscheidung die Diskussion aufgekommen ob Aufwendung von Dritten abzugsfähig sind und es sich hierbei nicht lediglich um eine Abkürzung des Zahlungsweges handelt.

In der Entscheidung hatte der BFH den Werbungskostenabzug im Rahmen einer Vermietung bejaht, welche vom Vater des StPfl. gezahlt und geschenkt wurde.

BFH 9. Senat vom 15.11.2005 AZ IX R 25/03

So gesehen müsste der WK-Abzug auf jeden Fall gewährleistet werden. Die Frage wäre dann wohl lediglich in welchem Veranl.zeitraum.

Gruss akkon

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Danke!
Hallo Akkon,

vielen Dank (und Sternchen :smile: für die Info!

Viele Grüße
Frank